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Buchbach hat eine Plakatierungsverordnung, die aus dem Jahr 2008 stammt. Der Gemeinderat hat sie auf den aktuellen Stand gebracht und wesentliche Dinge verändert.
Buchbach – Am 8. Oktober wird in Bayern ein neuer Landtag gewählt. Langsam aber sicher werben die Kandidaten der einzelnen Parteien mit Plakaten um die Stimmen der bayerischen Wähler. Der Gemeinderat hat sich die Plakatierungsverordnung des Marktes vorgenommen und auf den aktuellen Stand gebracht.
Unterschiedliche Fristen sollen vereinheitlicht werden
Bürgermeister Thomas Einwang (Wahlvorschlag Ranoldsberg) merkte einleitend an, dass die Verordnung aus dem Jahr 2008 stamme. Da es bei den Fristen, ab wann in der Marktgemeinde plakatiert werden darf, Unterschiede gebe, hat die Verwaltung angeregt, diese zu vereinheitlichen. Bisher ist es so, dass Parteien die Möglichkeit haben, bei Europa- und Bundestagswahlen sechs Wochen vor der Wahl zu plakatieren, bei Landtags- und Kommunalwahlen allerdings nur vier Wochen. Bei Volksbegehren dürfen Plakate aufgehängt werden, solange die Eintragungslisten ausliegen, bei Volksentscheiden vier Wochen vor dem Abstimmungstermin.
In anderen Gemeinden, berichtete Bürgermeister Einwang, sei die Zeitspanne einheitlich. Der Marktgemeinderat verständigte sich einstimmig darauf, dass Wahlplakate künftig grundsätzlich sechs Wochen vor dem jeweiligen Wahltermin aufgehängt werden dürfen.
Gegen den Wildwuchs bei der Plakatierung
Manfred Kroha (CSU/FWB) regte erneut an, dem „Wildwuchs bei der Plakatierung“ entgegenzuwirken. Er würde sich wünschen, dass nur eine Tafel in Buchbach aufgestellt werde, wo alle Parteien ihre Wahlplakate aufhängen könnten. Bürgermeister Einwang hielt dagegen, dass Krohas Vorschlag bereits bei der letzten Kommunalwahl abgelehnt worden sei. Für die anstehende Landtagswahl sei es zudem „zeitlich nicht mehr machbar“.
Wahlen sollen auch gesehen werden
Einwang gab zudem zu bedenken, dass der Platz auf so einer Tafel paritätisch belegt werden müsste. Er ergänzte, seine private Meinung sei, dass es auch zu sehen sein soll, wenn Wahlen anstehen. Maria Vitzthum (CSU/FWB) regte an, dass Wahlplakate auch rund um den Brunnen am Marktplatz nicht aufgehängt werden sollten, genauso wie es rund um das Rathaus nicht erlaubt ist. Martin Fischer (CSU/FWB) ergänzte, dass „offizielle Plakatierer informiert werden müssen, ob und wie viele Plakate sie aufhängen dürfen“.
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In der neuen Plakatierungsverordnung ist geregelt, dass folgende Werbeflächen zur Verfügung stehen: Am Marktplatz 1 (Vereinsschaukästen am Rathaus); in der Veldener Straße 4; in der Jahnstraße (Litfaßsäule Sportplatz); in der Dorfener Straße auf Höhe der Wagnergasse; in der Neumarkter Straße (Wechselrahmen an zwei Straßenlaternen); in Steeg neben dem Schulbushaus und in Ranoldsberg (Wechselrahmen an zwei Straßenlaternen).
Gleichzeitig wurde auch geregelt, dass die Darstellungen durch sogenannte Bildwerfer (Beamer, Projektor und Ähnliches) in der Öffentlichkeit nur nach vorheriger Genehmigung durch den Markt Buchbach eingesetzt werden dürfen.