Bundesregierung gibt Liste mit Zweifelfällen heraus

Coronavirus: Diese Geschäfte bleiben geöffnet

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Bäckereien dürfen geöffnet bleiben - auch am Sonntag.
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Insbesondere Dienstleister und Handwerker sollen in der Coronakrise weiter ihrer Tätigkeit nachgehen, ihre Betriebe und Geschäfte bleiben trotz Coronavirus auch im Landkreis Garmisch-Partenkirchen geöffnet. Doch wer gehört dazu?

Viele Geschäfte müssen wegen des Coronavirus schließen. Doch es gibt Ausnahmen. Apotheken gehören dazu und Supermärkte, die für die Versorgung der Bevölkerung entscheidend sind. Doch hat die Bundesregierung erkannt: Es gibt Fragen. Einige Unternehmen sind unsicher, ob sie zu jenen Berufsgruppen gehören, die gemäß den Empfehlungen des Kabinettsausschusses zur Corona-Pandedemie weiter ihrer Tätigkeit nachgehen können beziehungsweise sollen. Nun hat die Bundesregierung eine Liste veröffentlicht mit jene Betrieben, bei denen offenbar Unsicherheiten aufgetreten waren beziehungsweise bei deren Sonderregelungen Fragen aufgetreten waren. 

Diese Betriebe bleiben weiterhin geöffnet beziehungsweise können weiterhin ihrer Tätigkeit nachgehen - zum Teil eingeschränkt, zum Teil in größerem Umfang als normal:

  • Brennstoffhandel (Öl, Pellets usw.)

  • Mischbetriebe aller Art, ein Teil vom Verbot umfasst, ein anderer nicht; Beispiele: Kiosk, Einzelhandel mit verschiedenen Sortimenten, Mischung Handel und Restaurant, Schreibwareneinzelhandel mit Postpaketstation, Lottoläden. Hier gilt: Kein Verbot, wenn der erlaubte Sortimentsteil überwiegt (Schwerpunktprinzip); diese Betriebe sollen alle Sortimente vertreiben können, die sie gewöhnlich auch verkaufen. Wenn bei einem Betrieb der verbotene Teil des Sortiments überwiegt, soll der erlaubte Teil allein weiter betrieben werden können.

  • Mischbetriebe des Handwerks (Betriebe des Handwerks, die daneben auch verkaufen)

  • Bäckereien in den drei Stunden, die sie nach dem Ladenschlussgesetz an Sonntagen öffnen dürfen. Hier gilt: Die dreistündige nach dem Ladenschlussgesetz vorgesehene Öffnung ist durch die Allgemeinverfügung nicht aufgehoben, sondern nur erweitert worden.

  • Lebensmittelspezialgeschäfte wie Weinhandel, Spirituosenläden, Süßwaren- oder Feinkostgeschäfte

  • Einzelhandelsgeschäfte, die Jägereibedarf (Munition) verkaufen. Als Begründung gilt hier: Die Versorgung ist zur Tierseuchenbekämpfung notwendig.

  • Geschäfte des Landhandels mit Dünger, Pflanzenschutz, Saatgut, landwirtschaftlichen Maschinen, Ersatzteile usw.

  • Landmaschinenreparatur, Landmaschinenersatzteile. Als Begründung gilt hier: Im Prinzip vergleichbar mit Autowerkstätte. Notwendig für Aufrechterhaltung der langfristigen Lebensmittelversorgung.

  • KFZ-Werkstätten, Ersatzteilhandel

  • Autovermietstationen

  • Paketstationen

  • Fahrschulen mit Einschränkung: Dies gilt nur für LKW-Fahrschulen wegen der Logistik.

  • Lieferdienste und Online-Lieferdienste - was beides mit dem Online-Handel vergleichbar ist

  • Blumenläden. Als Begründung gilt: Sie sind als Unterform von Gartenmärkten anzusehen.

  • Geschäfte mit spezialisierten Baumarktsortimenten wie Farben- oder Bodenfachgeschäfte. Als Begründung gilt: Sie sind als Unterform von Bau- und Gartenmärkten anzusehen.

  • Baustoffhandel

  • Großhandel inklusive Lebensmittelgroßhandel

  • Lieferung und Montage von Waren, z.B. Küchen. Als Begründung gilt hier: Es handelt sich um den Abschluss von bereits getätigten Geschäften. Vergleichbar Handwerksleistungen.

  • Baustellen, Baugewerbe

  • Gärtnerei. Als Begründung gilt: Sie sind vergleichbar mit Bau- und Gartenmärkten.

  • Kaminkehrer

  • Stördienste aller Art, z.B. Schlüsseldienst

  • Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger

  • Verkehrsdienstleistungen aller Art einschließlich Taxi

  • Hotels und Beherbergungsbetriebe, sofern nicht für private touristische Zwecke. Als Einschränkung gilt: Erlaubt, soweit nur Geschäftsreisende beherbergt werden.

  • Campingbetriebe soweit nur Dauercamper, teilweise ohne anderen Wohnsitz, beherbergt werden.

  • Betriebliche Tätigkeiten bei geschlossenen Läden / Geschäften z.B. Ladenrenovierung, Training des Personals, Vorbereitungsarbeiten usw.

  • Fahrradreparatur, Fahrradersatzteilhandel. Als Begrenzung gilt: Im Prinzip vergleichbar mit Autowerkstätte. Notwendig für Aufrechterhaltung der Mobilität.

  • Zeitungs- und Zeitschriftenverkauf, soweit der überwiegt

  • Personal Trainer bei Einzelstunden, Ernährungsberater bei Einzelberatung, AOK-Geschäftsstelle, Waschsalons

  • Freie Berufe generell (Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer,…)

  • Bestatter

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