In Fürstenfeldbruck

Wahlzettel-Beschwerde abgelehnt

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Die Stadt Bruck muss die Wahlzettel für die OB-Wahl im Mai nicht neu drucken. Das entschied die Regierung von Oberbayern am frühen Montagabend.

Die Sitzung des Beschwerdeausschusses war notwendig geworden, weil sich Kandidatin Elisabeth Staffler beschwert hatte. Auf dem Wahlzettel stehe nicht die korrekte beziehungsweise vollständige Bezeichnung ihres Studienabschlusses, so ihre Argumentation. 

Die Regierung folgte dem am Montagabend  nicht. Die Beschwerde wurde demnach zurück gewiesen. „Der Beschwerdeausschuss hat den Antrag von Frau Staffler abgelehnt. Eine Bezeichnung, wie von Frau Staffler gewünscht, wäre zwar nicht verboten gewesen. Frau Staffler hatte diese aber selbst nicht auf dem entsprechenden Formular angegeben“, heißt es. 

Nach Ansicht des Beschwerdeausschusses sei die Stadtverwaltung nicht dazu verpflichtet gewesen, die Bewerberin besonders darauf aufmerksam zu machen, dass die Angaben aus dem von ihr ausgefüllten Formular für die Wahlzettel übernommen werden. Zweifel hätte die Stadtverwaltung nicht haben müssen, weil es sich bei der von Frau Staffler angegebenen Bezeichnung um einen gebräuchlichen akademischen Titel handle, so die Regierung. Schließlich sei die Angabe eines akademischen Titels eine rein freiwillige Angabe, so dass erst recht keine Pflicht der Stadtverwaltung zur Nachfrage bei der Bewerberin bestanden habe.

Die Wahlzettel dürfen damit so bleiben, wie sie sind - ein Neudruck ist nicht nötig. Auf dem Wahlzettel steht bei Staffler nun „Bachelor of Science“ und „Pflegende Angehörige“.

Nicht erwähnt wird die Konkretisierung des in London erlangten Abschlusses in Biochemie und Management. Korrekt nach Stafflers Ansicht wäre die Bezeichnung Bachelor of Science (Honours Degree) in Biochemie und Management, pflegende Angehörige, gewesen.

Unmittelbar gegen die Entscheidung des Beschwerdeausschusses ist laut Regierung keine gerichtliche Klage möglich. „Die Wahl könnte von der Bewerberin erst nach deren Abschluss mit Klage zum Verwaltungsgericht angefochten werden, sofern sie bei der Wahl unterliegt.“

Bei der vorausgegangen Wahl hatten Stimmzettel sehr wohl neu gedruckt werden müssen.

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