„Keine Rechtsmittel eingelegt“

Vier Jahre und drei Monate Knast: Urteil gegen Alfons Schuhbeck ist jetzt rechtskräftig

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Das Urteil gegen Alfons Schuhbeck ist jetzt rechtskräftig.
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Alfons Schuhbeck muss für insgesamt vier Jahre und drei Monate ins Gefängnis. Sein Urteil vom 14. Juli ist mittlerweile rechtskräftig. Auch, weil er selbst keinen Einspruch mehr eingelegt hatte.

München – Sein juristisches Schicksal ist besiegelt! Zu vier Jahren und drei Monaten Gesamtfreiheitsstrafe hatte das Landgericht München I Alfons Schuhbeck am 14. Juli verurteilt. Nun ist das Urteil des früheren Starkochs (76) rechtskräftig geworden. Denn weder er noch die Staatsanwaltschaft hatten Rechtsmittel eingelegt, teilt Gerichtssprecher Dr. Laurent Lafleur mit.

Urteil rechtskräftig: Schuhbeck hatte jahrelang betrogen und geschummelt

Laut Urteil ist Schuhbeck schuldig in vier Fällen des Betrugs, 16 Fällen des Subventionsbetrugs, neun Fällen der Insolvenzverschleppung, drei Fällen der Verletzung der Buchführungspflicht sowie elf Fällen des vorsätzlichen Bankrotts. „Dabei wurde eine frühere Verurteilung des Angeklagten aus dem Oktober 2022 zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten mit einbezogen“, sagt Lafleur.

Bereits im Jahr 2022 war Schuhbeck verurteilt worden

Der Hintergrund: Ebenfalls am Landgericht München I war Schuhbeck im Oktober 2022 wegen Steuerhinterziehung in Höhe von 3,2 Millionen Euro verurteilt worden. Mit seinen weiteren, jahrelangen Finanzdelikten wurden im Rahmen des aktuellen Urteils nun eine nachträgliche Gesamtstrafe ausgesprochen. Im Prozess, der seit Ende Juli, hatte Schuhbeck ein umfassendes Geständnis abgelegt und sich entschuldigt.

Aktuell ist seine Haft wegen der Krebserkrankung unterbrochen

Ob er seine langjährige Haftstrafe überhaupt noch antreten muss, ist fraglich. Denn Schuhbeck leidet an Krebs, laut seinen Anwälten sogar unheilbar. Aktuell muss der 76-Jährige außerhalb des Gefängnisses medizinisch behandelt werden. Seine Haft ist noch bis mindestens Mitte September 2025 unterbrochen. „Über den Fortgang der Vollstreckung der Strafe wird die Staatsanwaltschaft München I entscheiden“, sagt Laurent Lafleur.

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