Berufungsverhandlung

„Z“-Zeichen am Pkw eines Eurasburgers: Zu diesem Urteil kommt das Landgericht

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Pro-russische Kriegspropaganda: der Buchstabe „Z“ auf einem Militärfahrzeug.

Ein Eurasburger wollte das Urteil des Amtsgerichts Wolfratshausen nicht akzeptieren. Nun entschied das Landgericht München.

Eurasburg/München – Wegen der Billigung von Straftaten war ein Eurasburger vom Wolfratshauser Amtsgericht im Spätsommer zu einer Geldstrafe von 1800 Euro und einem einmonatigen Fahrverbot verurteilt worden (wir berichteten). Am Mittwoch sollte vor dem Münchner Landgericht über die von ihm eingelegte Berufung verhandelt werden. Der 45-Jährige ist aber nicht zu diesem Termin erschienen.

„Z“-Zeichen am Auto: Landgericht bestätigt Urteil gegen Eurasburger

Der gebürtige Kasache hatte kurz nach dem Einmarsch der russischen Truppen in die Ukraine auf die Heckklappe seines Autos ein etwa 20 mal 20 Zentimeter großes „Z“ geklebt. Das „Z“ ist eines von mehreren Zeichen auf Militärfahrzeugen der russischen Streitkräfte, die am russischen Überfall auf die Ukraine beteiligt sind.

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In der russischen Gegenwartskultur wird das „Z“ als Symbol der Unterstützung und zur Staatspropaganda für den Angriffskrieg auf das Nachbarland verwendet. Zwei Wochen ist er damit herumgefahren. Auf die Aufforderung der ukrainischen Ehefrau seines Chefs, das Zeichen abzunehmen, reagierte er nicht. All das hat der 45-Jährige in der erstinstanzlichen Verhandlung auch zugegeben. Das „Z“ bedeute für ihn „für den Frieden“, hat er sich verteidigt. „Sonst hieße es ja Poli_ei oder Justi_“, ergänzte er.

Das Urteil des Amtsgerichts Wolfratshausen ist nun rechtskräftig

Dem wollte sich das Amtsgericht nicht anschließen. Entscheidend sei nicht, was der Angeklagte mit dem Buchstaben verbinde, sondern „was ein neutraler Betrachter dabei empfindet“, hatte Amtsrichter Helmut Berger festgestellt. Und ein neutraler Beobachter verstehe das „Z“ als „Verherrlichung des Kriegs“. Das Landgericht hat die Berufung „ohne Verhandlung zur Sache kostenpflichtig verworfen“, erklärte die Vorsitzende Richterin, als der Angeklagte nach Aufruf nicht da war. Das erstinstanzliche Urteil ist damit rechtskräftig. (Andreas Müller)

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