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Ab Juli treten Änderungen in der Kurzzeit- und Verhinderungspflege in Kraft. Diese Neuerungen sollen pflegende Angehörige entlasten. Der Sozialverband Northeim gibt einen Überblick über die Änderungen.
Zum 1. Juli dieses Jahres treten im Bereich der Kurzzeit- und Verhinderungspflege Änderungen in Kraft, die zu einer Entlastung für pflegende Angehörige führen werden. Darauf hat jetzt der Sozialverband (SoVD) Northeim hingewiesen.
„Für eine pflegebedürftige Person zu sorgen, kann für die Angehörigen, bei denen es sich meistens um Frauen handelt, ziemlich belastend sein“, sagt Katrin Keese vom SoVD-Beratungszentrum Northeim. „Brauchen sie eine Auszeit, weil sie in den Urlaub fahren möchten oder krankheitsbedingt ausfallen, können sie für Pflegebedürftige ab Pflegegrad zwei eine Kurzzeit- oder Verhinderungspflege beantragen.“
Die Pflegekasse übernehme dann die pflegebedingten Kosten der Unterbringung im Pflegeheim oder unter bestimmten Voraussetzungen auch anfallende Kosten für einen Pflegeersatz, erklärt Keese. Zum 1. Juli würden die Beträge für Kurzzeit- und Verhinderungspflege zu einem flexiblen gemeinsamen Jahresbetrag zusammengefasst. „Dadurch entfallen die bisherigen, sehr unterschiedlichen Regelungen, und die Voraussetzungen werden vereinheitlicht.“
Nach den Worten Keeses liegt der neue Jahresbetrag bei bis zu 3539 Euro und könne wesentlich flexibler und nach Bedarf der Betroffenen verwendet werden, wobei Beträge, die vom 1. Januar bis zum 30. Juni schon für Ersatz- und Kurzzeitpflege verbraucht worden sind, auf den gesamten Jahresbetrag angerechnet werden.
Neben dem neuen Jahresbetrag hat der Gesetzgeber laut Keese noch eine weitere Neuerung geschaffen, die den betroffenen Familien zugutekommt: Die mögliche Höchstdauer, die für Verhinderungspflege beantragt werden kann, wurde angehoben. Konnten Betroffene bislang maximal mit sechs Wochen pro Jahr rechnen, beträgt der maximale Zeitraum ab dem 1. Juli acht Wochen.
Außerdem sei es künftig nicht mehr notwendig, dass Antragsteller bereits für mindestens sechs Monate ihre Angehörigen gepflegt haben müssen, um Anspruch auf Verhinderungspflege zu haben, nennt Keese noch einen Vorteil der Neuregelung, von dem die betroffenen Familien profitieren können. Unabhängig von der bisherigen Dauer der Pflege sei lediglich die Anerkennung des Pflegegrades zwei bis fünf ausschlaggebend für die Gewährung der Zahlungen. (Niko Mönkemeyer)
Sozialverband Deutschland
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