VonBastian Ludwigschließen
Bei der aktuellen Witterungen sind nicht nur die Stadtreiniger gefordert, Straßen von Eis und Schnee zu befreien. Auch Hauseigentümer sind in der Pflicht, für sichere Gehwege vor ihrem Grundstück zu sorgen. Das müssen sie beachten.
Kassel. Zwischen 7 und 20 Uhr (werktags) sowie 8 und 20 Uhr (feiertags) müssen die Bürgersteige auf einer Breite von 1,50 Meter begehbar gehalten werden. Grundlage dafür ist die Winterdienstsatzung der Stadt Kassel.
Diese regelt, wie richtig geräumt und gestreut wird. Für Ärger sorgt immer wieder der Einsatz von Streusalz, das Eigentümer oder von ihnen beauftragte Dienstleister nur in Ausnahmen verwenden dürfen.
Eine Anwohnerin vom Jungfernkopf beobachtet seit Jahren, dass ein dort von ihren Nachbarn privat beauftragter Winterdienst vor allem Streusalz einsetzt, um die Wege freizuhalten. Schon teilweise vor dem eigentlichen Schneefall würden Mitarbeiter das Salz auf den Wegen verteilen und so der Umwelt schaden.
Dies wäre ein klarer Verstoß gegen die Winterdienstsatzung. Auftausalz darf in Kassel ausschließlich für Treppen, Brücken und an Haltestellen eingesetzt werden oder „wenn Glätte nicht auf andere zumutbare Weise beseitigt“ werden kann.
Eine solche Ausnahme ist etwa einsetzender Eisregen. Aber auch in solchen Fällen soll möglichst wenig Salz (ein Esslöffel pro Quadratmeter) verteilt und dieses nicht in der Nähe von Bäumen gestreut werden.
Granulat, Sand und Splitt, sind Alternativen
Bei dem geforderten weitestgehenden Verzicht auf Streusalz ist es unerheblich, ob der Eigentümer selbst den Winterdienst vor seiner Haustür erledigt oder dafür ein privates Unternehmen beauftragt hat.
Alternativ sollen abstumpfende Streumittel wie Granulat, Sand und Splitt verteilt werden.
Die Stadtreiniger dürfen allerdings zum Freihalten der Straßen und Wege Streusalz nutzen. Aber auch dort werde sparsam mit dem Salz umgegangen, so Sprecherin Birgit Knebel. So werde das Salz je nach den Erfordernissen mit Splitt oder Sole gemischt.
Die Stadt weist darauf hin, dass die Eigentümer für die Einhaltung der Winterdienstsatzung verantwortlich sind. Deshalb sollten diese in etwaigen Verträgen mit Dienstleistern sowie in Mietverträgen mit möglichen Mietern auf die Einhaltung der Satzung verweisen.
Wer seiner Räum- und Streupflicht nicht ausreichend nachkomme oder etwa Streusalz unsachgemäß einsetze, dem drohe ein Bußgeld, teilt die Stadt mit. Dies kann laut Satzung bis zu 500 Euro betragen. Kommen Personen zu Schaden, drohe zudem Schadensersatz, so ein Stadtsprecher. (Bastian Ludwig)
