Auf der Kohlenstraße: Arbeitsweg im Schnee – was passiert bei Verspätungen oder Unfall?
© Dieter Schachtschneider
Verspätung, Unfall oder es gar nicht erst zur Arbeit schaffen: Bei Wetterextremen wie starkem Schneefall können Arbeitnehmer und -geber schnell vor Problemen stehen.
Kassel – Dazu haben sich die Berufsgenossenschaft Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau mit Hauptsitz in Kassel und Rechtsanwalt Martin Becker (Nordhessische Arbeitgeberverbände) geäußert:
Was passiert, wenn ich wegen Schneefall zu spät oder gar nicht zur Arbeit kommen kann?
„Das Wegerisiko liegt beim Arbeitnehmer“, sagt Rechtsanwalt Martin Becker. Auf Schnee oder Glätte können sich Angestellte nicht berufen, wenn sie zu spät oder gar nicht am Arbeitsplatz erscheinen. Die Fehlzeit werde auch nicht bezahlt, betont Martin Becker. Wenn absehbar sei, dass man zu spät oder gar nicht komme, rät Martin Becker zu rechtzeitiger Entschuldigung. Sanktionen oder eine Abmahnung könnten sonst die Folge sein.
Kann der Arbeitgeber bei starkem Schneefall auf Anwesenheit im Büro beharren, auch wenn die Arbeit mobil oder im Home Office erbracht werden kann?
Da stehe als erstes die Frage, ob Home Office überhaupt möglich sei, sagt Martin Becker. Der Arbeitgeber habe hier die Entscheidungsmacht. In der Praxis seien Betriebsvereinbarungen zum Home Office oder Mobilen Arbeiten ausschlaggebend. Viele dieser Vereinbarungen seien flexibel formuliert. Absprachen über fixe Regelungen hinaus seien aber auch möglich, fügt Rechtsanwalt Becker hinzu.
Bekommt man als Angestellter weiter Lohn, wenn der Betrieb wegen Schneefall schließt?
Betriebsschließungen wegen Naturkatastrophen fielen unter das Betriebsrisiko des Arbeitgebers, erklärt Martin Becker. „Dann hat der Arbeitnehmer einen Vergütungsanspruch, weil er seine Tätigkeit zur Verfügung stellte, der Arbeitgeber sie aber nicht abgerufen hat.“
Muss man im Fall einer Betriebsschließung Überstunden abbauen?
„Das hängt von Vereinbarungen zum Arbeitszeitkonto ab – ob der Arbeitgeber anweisen darf, ein vorhandenes Positivsaldo abzufeiern“, sagt Martin Becker. Ob der Arbeitgeber Freizeit anordnen darf, wenn er vorher Überstunden angewiesen hat, hänge vom Arbeitsvertrag ab.
Wie sollte man sich verhalten, wenn man wegen Schneefall oder Glätte einen Unfall auf dem Arbeitsweg hat?
„Wegeunfälle gelten als Arbeitsunfälle und sind meldepflichtig“, sagt Martin Becker. Man solle dem Arbeitgeber außerdem mitteilen, ob man sich verspäte oder überhaupt komme.
Wie ist der Arbeitsweg von der Unfallversicherung abgesichert?
Die Berufsgenossenschaften und Unfallkassen sind Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. Körperschäden durch Unfälle auf Arbeitswegen und Betriebswegen sind grundsätzlich versichert, erklärt ein Mitarbeiter der SVLFG. Nach einem Unfall werde versucht, mit allen geeigneten Mitteln den Gesundheitsschaden zu beseitigen oder zu verbessern, seine Verschlimmerung zu verhüten und seine Folgen zu mildern. Martin Becker betont außerdem, dass Umwege aus persönlichen Gründen nicht versichert seien.
Wer bezahlt Sachschäden, zum Beispiel am Privat-Pkw?
Sachschäden, zum Beispiel am Pkw, sind in der Unfallversicherung grundsätzlich nicht versichert, heißt es von der Berufsgenossenschaft. Für diese Fälle müsse man privat vorsorgen, ergänzt Martin Becker.