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Landkreis – Die Impfung gegen das Coronavirus sowie eine Impfpflicht für bestimmte Berufsgruppen hat in den vergangenen Monaten die Öffentlichkeit beschäftigt. Komplett in den Hintergrund der Diskussion ist dabei gerückt, dass seit Sonntag in Deutschland die Masernimpfpflicht ohne Einschränkungen gilt.
Kita- und Schulkinder müssen ihren Impfschutz gegen die hochansteckende Krankheit nachweisen können, ebenso wie Beschäftigte in Pflegeheimen, Kliniken und Kitas.
Die Masernimpfpflicht gilt seit März 2020, bislang gab es aber noch eine Übergangsfrist. Diese ist nun abgelaufen. Einen Impfnachweis müssen nach Angaben der Kreisverwaltung Personen vorlegen, die nach dem 31. Dezember 1970 geboren wurden und beispielsweise in Krankenhäusern, Arztpraxen, bei ambulanten Pflegediensten oder in sonstigen humanmedizinischen Heilberufen tätig sind.
Die Regelung gilt auch für Schüler sowie Jungen und Mädchen im Kindergarten oder Heimen, aber auch für das Personal in den Schulen oder Kindertageseinrichtungen. „Die Personen müssen den Nachweis zunächst der Leitung der jeweiligen Einrichtung oder des Unternehmens vorlegen“, so die Kreisverwaltung. „Kann ein Nachweis nicht oder nicht ausreichend vorgelegt werden, erfolgt die Meldung an das zuständige Gesundheitsamt. Als Nachweis kann eine ausreichende Impfdokumentation (zwei Impfungen) vorgelegt werden, aber auch ein Nachweis über ausreichende Immunität nach durchgemachter Erkrankung sowie ein ärztliches Attest, dass aufgrund einer medizinischen Kontraindikation eine Impfung nicht erfolgen kann.“
Wer keinen Nachweis hat, begeht eine Ordnungswidrigkeit
Wer einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Dies kann mit einer Geldbuße bis 2 500 Euro geahndet werden. Es können auch Tätigkeits- oder Betretungsverbote ausgesprochen werden. Wenn Eltern keinen Impfnachweis für ihr Kind vorlegen, darf das Kind nicht in einer Kita betreut werden. Vom Schulbesuch dürfen Kinder allerdings nicht ausgeschlossen werden. Die Schulpflicht überlagert die Masernimpfpflicht.
Der dem Gesundheitsamt im Landkreis Oldenburg bekannte letzte Masernfall im Kreisgebiet war übrigens im Jahre 2015. Masern gelten als gefährlich. Bei Infizierten wird das Immunsystem geschwächt. Es kann zu Komplikationen wie Mittelohr- und Lungenentzündungen kommen. Selten kommt es zu Gehirnentzündungen, die tödlich enden können. Das tritt laut Robert-Koch-Institut bei einem von 1.000 Erkrankten auf.