Masern-Impfpflicht: Verweigerern drohen Arbeitsverbote

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Nachweispflicht: Wer ist gegen Masern geimpft und wer nicht?
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Seit Anfang August müssen alle Personen in Schulen, Kitas und Flüchtlingsunterkünften den Nachweis eines Masernschutzes vorlegen. Fehlt der, kann es teuer und problematisch werden.

Landkreis Diepholz – Die Masernimpfpflicht ist da. Zweimal verschoben, sollte sie ursprünglich ab dem Jahr 2020 gelten, um insbesondere Kinder vor Masern zu schützen. Nun müssen seit 1. August alle Personen in Schulen, Kitas und Flüchtlingsunterkünften den Nachweis eines Masernschutzes durch eine Impfung oder eine natürliche Infektion vorlegen.

Nach einer vergleichsweisen Explosion der Masern-Fallzahlen in Deutschland im Flüchtlingsjahr 2015 (2 465 Fälle) ebbten die Fälle in den Folgejahren (2021: zehn Fälle) laut Zahlen des Robert-Koch-Instituts wieder spürbar ab. In den Kliniken des Landkreises Diepholz sind seit 2018 keine Masern-Patienten mehr behandelt worden, teilt der Klinikverbund auf Anfrage mit.

Wie handhaben die Einrichtungen im Kreis die Impfpflicht? Die Leiterin des Lukas Kindergartens in Bassum, Sabine Kramer, beschreibt es so: „Die Impfausweise müssen bei Abschluss des Betreuungsvertrages vorgelegt werden“, so Kramer, „bei uns werden alle kontrolliert und sind auch geimpft – sogar die Schülerpraktikanten.“ Proteste gegen die Impfpflicht von Eltern habe es nicht gegeben. Die Impfvorgaben würden im gesamten Landkreis eingehalten, ist die Kita-Leiterin überzeugt: „Sie werden keine Kita finden, die sich nicht daran hält.“

Für Personen, die vor dem 31. März 2020 in den Einrichtungen tätig waren oder betreut wurden, gelte: Solange die Meldung durch das Gesundheitsamt noch nicht abgeschlossen und beschieden ist, können die Gemeldeten weiter in der jeweiligen Einrichtung tätig bleiben beziehungsweise betreut oder untergebracht werden, heißt es von der Kassenärztlichen Vereinigung Niedersachsen (KVN). Für Neueinstellungen sowie Neuaufnahmen gelte die Masernimpfpflicht bereits seit dem 31. März 2020.

Ein ausreichender Impfschutz gegen Masern besteht laut KVN, wenn ab der Vollendung des ersten Lebensjahres mindestens eine Schutzimpfung und ab der Vollendung des zweiten Lebensjahres mindestens zwei Schutzimpfungen gegen Masern bei der betroffenen Person durchgeführt wurden. Für eine umfassende, lebenslange Immunisierung empfiehlt die Ständige Impfkommission eine zweifache Impfung.

Arbeitgeber müssen Nichtgeimpfte melden

Einzige Ausnahmen von der Masernschutz-Nachweispflicht gelten für Kinder im Alter von null bis zwölf Monaten sowie für Personen, die bis zum 31. Dezember 1970 geboren sind.

Personen, die bis zu den genannten Fristen keinen ausreichenden Nachweis erbringen oder bei denen ein Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des Nachweises besteht, müssen laut KVN von der jeweiligen Einrichtungsleitung unverzüglich an das zuständige Gesundheitsamt gemeldet werden. Das nehme dann Kontakt mit den betroffenen Personen auf, bitte um die Vorlage des Nachweises, um den Sachverhalt prüfen zu können, und leite anschließend gegebenenfalls weitere Maßnahmen ein.

Wenn der erforderliche Nachweis dem Gesundheitsamt nicht vorgelegt oder den Anordnungen des Gesundheitsamtes nicht nachgekommen wird, kann das Gesundheitsamt Buß- oder Zwangsgelder verhängen, aber auch Tätigkeits- und Betretungsverbote aussprechen. Solche gelten jedoch nicht für Personen, die einer gesetzlichen Schul- oder Unterbringungspflicht unterliegen oder wenn dadurch eine Gefährdung des Kindeswohls zu befürchten wäre.

Ärzte, die den Impfstatus ihrer Angestellten nicht prüfen, müssen mit einer Geldbuße bis 2500 Euro rechnen.

Detlef Haffke, Kassenärztliche Vereinigung Niedersachsen

Für Praxisinhaber bedeutet das, dass sie prüfen müssen, ob ihre Mitarbeiter gegen Masern geimpft sind, so KVN-Sprecher Detlef Haffke. Die Regelung betreffe alle Personen, die in der Einrichtung beschäftigt sind, also beispielsweise auch Praktikanten, ehrenamtlich Tätige und sogar solche, die keinen oder nur geringen Kontakt zu Patienten haben wie Mitarbeiter in der Verwaltung, im Labor oder im Reinigungsdienst.

„Ärzte, die den Impfstatus ihrer Angestellten nicht prüfen, müssen mit einer Geldbuße bis 2500 Euro rechnen. Praxisinhaber sollten auch ihren eigenen Impfschutz im Blick haben“, so Haffke. Andernfalls drohe ihnen ein Tätigkeitsverbot. Lässt sich nicht zweifelsfrei klären, ob ein Schutz vorhanden ist, helfe eine Titerbestimmung per Bluttest. Die Kosten trügen in der Regel die Mitarbeiter.

Wie viele Mitarbeiter sich im Landkreis Diepholz definitiv nicht impfen lassen wollen, könne noch nicht abgeschätzt werden, teilt das Büro des Landrats nach Rücksprache mit dem Gesundheitsamt mit.

Keine Übersicht über Geimpfte

„Im Moment gibt es im Gesundheitsamt noch keine Übersicht darüber, wie viele Mitarbeiter in Gemeinschafts- und Gesundheitseinrichtungen gegen Masern geimpft beziehungsweise nicht geimpft sind“, heißt es in der Stellungnahme. Das Gesundheitsamt reagiere ferner auf die Meldungen der betroffenen Einrichtungen sowie auf Hinweise aus der Bevölkerung. Bisher seien laut Landratsamt noch keine Bußgelder gegen Eltern verhängt worden.

Digitales Meldeportal

Durch eine Allgemeinverfügung des Landkreises Diepholz ist festgelegt worden, dass die Meldung über Personen mit fehlendem Immunitätsnachweis über das digitale Meldeportal www.mebi-niedersachsen.de zu erfolgen hat. Die Meldungen können seit dem 1. August vorgenommen werden. Über das Meldeportal sind auch die FAQs des Landes Niedersachsen erreichbar. Die Meldung könne nachträglich bearbeitet und auch seitens der Einrichtung beziehungsweise des Unternehmens in Zusammenhang mit einer kurzen Stellungnahme für erledigt erklärt werden. Meldungen per E-Mail oder in Papierform seien nicht möglich. Bereits erfolgte Meldungen per E-Mail oder Post sind erneut über das oben genannte Meldeportal einzureichen, da der Landkreis Diepholz selber keine Eintragungen vornehmen kann, heißt es weiter. Einrichtungen und Unternehmen sind verpflichtet, Änderungen an bereits erfolgten Meldungen vorzunehmen, wenn ihnen Kenntnisse vorliegen, die sich auf das Verfahren beim Gesundheitsamt auswirken können.

Unter www.diepholz.de ist die Allgemeinverfügung mit allen Details abrufbar.

Masernschutzgesetz

Laut Erklärung der Bundesregierung soll das Gesetz den Schutz vor Masern in Kindergärten, Schulen und Flüchtlingsheimen sowie in medizinischen Einrichtungen fördern. Daher sollen alle Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr beim Eintritt in den Kindergarten, die Kindertagespflege oder in die Schule die von der Ständigen Impfkommission empfohlenen Masern-Impfungen vorweisen. Nach 1970 geborene Personen wie Erzieher, Lehrer, Tagespflegepersonen und medizinisches Personal müssen ebenfalls einen Masernschutz aufweisen. Auch Asylbewerber müssen vier Wochen nach Aufnahme in eine Flüchtlingsunterkunft einen Impfschutz haben.

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