VonJonah Reuleschließen
Private Knöllchen bringen aktuell viele Gelsenkirchener auf die Palme. Muss man immer zahlen? Verbraucherschützer geben Tipps, was Autofahrer beachten sollten.
Gelsenkirchen – Immer wieder Knöllchen nach dem kurzen Einkauf beim Bäcker oder im Supermarkt? Auf privaten Parkplätzen passiert das in der Stadt Gelsenkirchen in NRW laut Verbraucherschützern in letzter Zeit immer häufiger. Das Ergebnis: genervte Autofahrer und viele Bußgeldbescheide. Aber dürfen Privatanbieter auf ihren Parkplätzen überhaupt Knöllchen verteilen?
Gelsenkirchen: Massenweise Knöllchen auf privaten Parkplätzen
Seit der letzten Woche häufen sich vor allem Beschwerden von Autofahrern, die ihr Auto vorwiegend auf Parkplätzen von Einzelhändlern abgestellt haben, so Sigrun Widmann, Leiterin der Verbraucherzentrale Gelsenkirchen. Tatsächlich seien sich viele gar keiner Schuld bewusst: „Viele parken und wissen nicht, welche Konsequenzen das haben kann“, so Widmann gegenüber wa.de. Auf privaten Parkplätzen müsse man sich an die Regeln der Parkplazu-Eigentümer halten.
Knöllchen auf Privatparkplätzen: Ist das legal?
Grundsätzlich seien Knöllchen für falsches Parken auf privaten Parkplätzen rechtens, so die Verbraucherschützerin. Auf Flächen von privaten Eigentümern gelte das Hausrecht. Das sagt auch der Gelsenkirchener Rechtsanwalt Arndt Kemgens: „Der Besitzer bestimmt die Regeln.“
Allerdings müssten diese Regeln auf den Parkplätzen auch entsprechend ausgeschildert werden. Parkt ein Kunde auf einem der Parkplätze, auf dem die Bedingungen klar kenntlich seien, so akzeptiere er damit die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Parkplatz-Eigentümers. Ab diesem Zeitpunkt sind dann auch sogenannte Vertragsstrafen möglich, so der Anwalt.
Falschparken in Gelsenkirchen: Diese Richtlinien gelten
Parkt also ein Autofahrer zum Beispiel ohne zu zahlen, obwohl die AGB eine Gebühr verlangen, so kann der Eigentümer eine entsprechende Strafe aussprechen. Das seien laut Kempgens in der Regel Bußgeldbescheide, die an den Autos zu finden seien. Die Höhe des Bußgelds müsse sich an den Gebühren für ähnliche Vergehen im öffentlichen Raum bewegen. Zu hohe Bußgelder seien unangemessen, erklärt Kempgens. Auch in den AGBs dürfen Eigentümer privater Parkplätze nicht alles tun, was ihnen gefällt. „Die AGBs unterliegen der gesetzlichen AGB-Kontrolle“, so der Anwalt weiter.
Anstelle von Bußgeldern könnten die Parkplatzeigentümer auch andere Mittel ergreifen, um gegen unberechtigtes Parken vorzugehen. Laut Kempgens könnten die Eigentümer die Autos auch zum Beispiel abschleppen lassen.
Was müssen Kunden auf Privatparkplätzen beachten?
- ► Vor dem Parken nach den Parkbedingungen schauen
- ► Gegebenenfalls Parkscheibe ins Auto legen
- ► Höchstparkdauer nicht überschreiten
- ► Bei fehlerhaftem Bußgeldbescheid weiteres Vorgehen überlegen
- ► Gegebenenfalls Nachweis für Parkberechtigung bereithalten
Bußgeldbescheid hinterm Scheibenwischer: Das rät der Anwalt
Wer trotz Beachtung der Parkbedingungen ungerechterweise ein Knöllchen erhält, dem rät Anwalt Kempgens: „Am besten antworten Sie auf etwaige Schreiben mit Zahlungsaufforderungen nicht.“ Die Beweislast liege bei den Parkplatzeigentümern und nicht beim Kunden. Autofahrer, die Angst vor möglichen Schufa-Einträgen oder Inkasso-Büros haben, beruhigt der Anwalt: Generell gebe es keine Schufa-Einträge, solange das Versäumnis nicht von einem Gericht festgestellt wurde, so Kempgens. Erst bei Gerichtsschreiben müsse man antworten. (jr)
