Schwangerschaftsabbruch

Koalition – Debatte über Schwangerschaftsabbruch: Wann ist Leben … Leben?

+
Protest gegen den Paragrafen 218 auf dem internationalen Frauentag in Berlin.
  • schließen

Sprengstoff für die Koalition: §218 StGB zum Schwangerschaftsabbruch, der dringend einer ethischen
Debatte bedarf.

Die Hoffnungen waren groß, um nicht zu sagen: immens. Denn erneut stand der seit jeher für Kontroversen sorgende § 218 Strafgesetzbuch zur Debatte. Während Merz die liberale Merkel-Ära abzuwickeln und seiner Partei ein konservativeres Profil zu verleihen suchte, forderten insbesondere just die Frauen in der SPD eine Liberalisierung des sogenannten „Abtreibungsparagrafen“ ein. Man drohte gar mit Blockade, falls die CDU eine Reform verweigern sollte. Und nun kam es im Koalitionsvertrag anders. Lediglich die Beratungen will man ausbauen und die Kosten für das medizinische Verfahren übernehmen – ein Formelkompromiss, welch schwierige Geschichte mit dem Gesetz verbunden ist.

Vor allem zwei höchstinstanzliche Entscheidungen erweisen sich bis in die Gegenwart hinein als prägend. So setzt das Bundesverfassungsgericht 1975 fest, dass das Lebensrecht bereits auf den vorgeburtlichen Entwicklungszeitraum, also für den Embryo, gelten muss. Das wiederum 1993 gefällte Urteil der Karlsruher Richter unterstreicht diese Sichtweise noch einmal und geht sogar terminologisch noch weiter, indem es dem noch ungeborenen Wesen im Mutterleib eine Würde zuschreibt.

Berufen sich in den folgenden Dekaden Wertkonservative immer wieder auf diese Interpretationen, die das Lebensrecht des Ungeborenen als prioritär werten, klagen Kritiker und Kritikerinnen die weiterhin vorherrschende Kriminalisierung der Abtreibung an. Noch heute ist das mitunter von Alice Schwarzer beförderte „Spiegel“-Cover „Mein Bauch gehört mir“ den meisten ein Begriff. Von ihm geht der Ruf nach körperlicher Selbstbestimmung der Frauen aus. Schwer, diese beiden verfeindeten Lager entlang einer heiklen bioethischen Frontlinie irgendwie zusammenzubringen. Und doch gelingt im Rahmen der vom Bundesverfassungsgericht geforderten Novelle des Paragrafen von 1995 das schier Undenkbare. Dass ein Kompromiss in den Raum des Möglichen rückt, verdankt sich nicht zuletzt dem Engagement der ehemaligen Bundestagspräsidentin und CDU-Politikerin Rita Süßmuth. Sie brachte die kaum aufhebbare Polarität auf den Punkt: „Es gibt Regelungen, aber keine Lösungen.“ Ferner spricht sie von der „Ambivalenz, dem Tatbestand gerecht zu werden, dass jeder von uns und die staatliche Gemeinschaft Leben zu schützen haben, ungeborenes und geborenes, und der Würde, der Entscheidungsverantwortung, der Mündigkeit der Frau gerecht zu werden.“

Ist der Weg gerecht oder begründet?

Was die damaligen Beratungen erbringen, kann man als einen bis heute gültigen, aber auch umstrittenen Kompromiss beschreiben. Er lässt einerseits den Schwangerschaftsabbruch bis zur zwölften Woche zu, kategorisiert ihn aber zugleich als rechtswidrig. Zudem besteht seitdem die Beratungspflicht. Erst nach Ablauf der dreitägigen „Überlegenspflicht“ wird es der Schwangeren demnach gestattet, die Abtreibung vornehmen zu lassen.

Gangbar ist dieser Weg. Nur ist er ebenso gerecht und begründet? Lastet er nicht doch die gesamte moralische Verantwortung der Austragung bzw. Nicht-Austragung der Frau auf? Und muss deren grundgesetzlicher Anspruch auf Freiheit nicht höher gewichtet werden? Wer die einschlägigen Kommentare zur Debatte liest, wird rasch bemerken: Statt eine tiefgehende bioethische Auseinandersetzung zu führen, beschränken sich die meisten Beiträge auf die immergleichen Oppositionen zwischen Lebensrecht hier und Selbstbestimmung dort. Dabei bedürfte es einer gewiss nicht ganz einfachen Diskussion darüber, ab wann so ein Konstrukt wie die Würde greift. So radikal es auch klingen mag, muss man sich der Frage stellen, ab wann Leben moralisch als schützenswert anzusehen ist.

Man wird dann nicht umhinkommen, Würde nicht als etwas einfach Gegebenes, dem Humanum per se Inhärentes festzusetzen. Vielmehr scheint es geboten, über Kriterien nachzudenken, auch weil zunehmend das Konzept jetzt schon vielerorts eine Ausweitung erfährt. Die Schweiz und Luxemburg haben zum Beispiel in ihren Verfassungen die Formulierung von der „Würde der Kreatur“ verankert, wodurch zumindest dem Gesetzeswillen zufolge auch einige Tierarten eingeschlossen sind. Nur wo zieht man die Grenze? Welche Kriterien sind plausibel? Antworten darauf liefert etwa die Tierethik, die sich seit jeher mit dem Verhältnis von Menschen- und Tierrechten befasst: Nachdem über Jahrhunderte hinweg Kühen, Schweinen und Affen gleichermaßen das Recht auf körperliche Unversehrtheit abgesprochen wurde, weil sie angeblich mitunter über keine ‚Moralfähigkeit‘ verfügten, haben die modernen Ethiker und Naturwissenschaftlerinnen viele Behauptungen davon revidiert.

Ein Blick auf die Tierethik hilft

Tom Reagan war einer der ersten, der ein fundamentales Bewusstsein von Welt, eine Wahrnehmung, die etwa auf Ursache-Folgen-Einschätzungen beruht, als das Gemeinsame zwischen den Spezies erkannt hat. Sie alle, und damit sind auch Menschen mit geistiger Behinderung wie gleichsam Primaten gemeint, hätten ihm gemäß ein Recht auf Leben.

Nun muss man die deutsche Debatte über derartige Grundsatzüberlegungen als mindestens gehemmt bezeichnen. Nicht erst nach Peter Singers Überlegungen zum aus seiner Sicht fragwürdigen Lebensrecht behinderter Neugeborener in den 90er Jahren zeigt sich ein typischer Reflex hierzulande gegen die sogenannte Euthanasie. Sei es die Diskussion um Sterbehilfe oder um das Embryonenschutzgesetz – immer wieder wird, wie Petra Gehring in ihrer Studie „Biegsame Expertise. Geschichte der Bioethik in Deutschland“ darlegt, eine unaufgeregte, ja rein problemorientierte Debatte hierzulande durch die Erfahrungen der Nazi-Zeit ausgebremst, was letztlich zu einer Veroberflächlichung des Diskurses führt. Ohne Scheuklappen für das andere Argument ließe sich hingegen ein ernsthafter Austausch über Bedingungen für den Schwangerschaftsabbruch organisieren. Dann könnte man frei darüber diskutieren, ab wann eine Abtreibung mit Blick auf das Ungeborenen heikel wäre.

Schauen wir – versuchshalber – noch einmal auf die Tierethik, so könnte dann beispielsweise Leid- und Schmerzempfinden als Anzeichen eines Minimalbewusstseins eine maßgebliche Grenze darstellen, ab der ein noch unvollendetes Wesen im Mutterleib bestimmte Schutzrechte genießen sollte. Ob dies während der ersten zwölf Wochen vollends gegeben ist, daran darf man durchaus zweifeln. Aus dieser Warte müsste dem Recht auf Eigenverantwortung der Frau ein sehr hoher Rang zukommen.

Ganz neu ist diese Bewertung der Sachlage nicht. Bereits die im März 2023 eingesetzte „Kommission zur reproduktiven Selbstbestimmung und Fortpflanzungsmedizin“ empfiehlt in ihrem von zahlreichen Fachverbänden unterstützten Bericht, dass der Schwangerschaftsabbruch nicht mehr unter Strafe zu stehen habe. Diese freiheitliche Linie spiegelt sich sogar in einem Gesetzentwurf wider. Offenbar landet er nun in der Schublade. Wie das Papier der SPD und CDU zu erkennen gibt, bleibt die Emanzipation des Diskurses aus, wohl aus ideologischen Motiven heraus. Dabei wäre Thema auch des moralischen Fortschritts in der Gesellschaft wegen wichtig gewesen. Es hätte einer rationalen Auseinandersetzung bedurft, die zumindest in einem Punkt Klarheit herstellen müssen: Das Strafgesetzbuch ist schlichtweg der falsche Ort für dieses komplexe Dilemma.

Kommentare