Nach der Bundestagswahl: „Das Bundesamt sollte bald sein AfD-Gutachten vorlegen“
VonUrsula Rüssmann
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Die Staatsrechtlerin Antje von Ungern-Sternberg über die Verfassungsfeindlichkeit der rechten Partei, die Mittel des Rechtsstaats und ein nötiges Verbotsverfahren. Ein Interview von Ursula Rüssmann.
Frau von Ungern-Sternberg, die AfD sitzt mit 20 Prozent deutlich gestärkt im Bundestag. Als vor der Wahl über einen Verbotsantrag gegen die Partei diskutiert wurde, sagten dessen Gegner:innen immer, die AfD müsse politisch bekämpft werden. Ist dieser Versuch mit dem Wahlausgang gescheitert?
Das muss man bislang so sagen. Die politische Bekämpfung der AfD ist weiterhin wichtig, und die Union hat das ja auch zugesagt. Aber das kann die rechtliche Bekämpfung von verfassungsfeindlichen Aktivitäten nicht ersetzen. Was rechtlich möglich ist, muss auch getan werden.
Die AfD hat im Bundestag jetzt mehr Macht, zusammen mit der Linken hat sie zum Beispiel eine Sperrminorität, Verfassungsänderungen sind ohne sie nicht möglich. Ist damit der Brandmauer-Anspruch noch zu halten?
Verfassungsändernde Mehrheiten werden tatsächlich schwierig, man müsste dann eben die Linke überzeugen. Immerhin hat die AfD nicht die 25 Prozent der Sitze, mit denen sie aus eigener Kraft eine abstrakte Normenkontrolle anstrengen oder einen Untersuchungsausschuss einrichten könnte.
Die AfD-Spitze im Wandel der Zeit: von Bernd Lucke bis Alice Weidel
AfD-Gutachten des Verfassungsschutzes: „Wichtige Vorstufe zu einem möglichen Verbotsantrag“
Als klar war, dass die Wahl vorgezogen wird, hat das Bundesamt für Verfassungsschutz entschieden, das eigentlich für 2024 angekündigte Gutachten über die Einstufung der Gesamt-AfD als „gesichert rechtsextremistisch“ nicht mehr vor der Stimmabgabe zu veröffentlichen. War das ein Fehler?
Ja. Anscheinend hat man das AfD-Gutachten zurückgehalten, weil man sich der politischen Neutralität im Wahlkampf verpflichtet sah. Das halte ich aber nicht für richtig, weil das Bundesamt als Behörde einen gesetzlichen Auftrag hat, nämlich über Gefahren für die Demokratie zu informieren. Diesen hätte es erfüllen sollen.
Was sollte jetzt geschehen?
Es ist wichtig, dass das Bundesamt seine Erkenntnisse bald veröffentlicht. Ein solches Gutachten wäre auch eine wichtige Vorstufe auf dem Weg zu einem möglichen Verbotsantrag. Es liefert konkrete Belege für die Verfassungsfeindlichkeit der AfD, das konkrete Infragestellen von Menschenwürde, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit. Das zweite Element, das man für einen Verbotsantrag braucht – dass die Partei diese Ziele planmäßig zu erreichen versucht und auch tatsächlich umsetzen kann – steht aus meiner Sicht nicht in Frage. Damit hätte man gute Argumente, das Verfahren einzuleiten.
Zum einen gibt es diverse Beamte und Beamtinnen, Richterinnen und Richter, die in der AfD aktiv sind. Bei diesen Personen würde die Einordnung der Partei als „gesichert rechtsextremistisch“ möglicherweise ein disziplinarrechtliches Vorgehen erleichtern. Das gilt auch für den Entzug einer Waffenerlaubnis.
Bedeutung von AfD-Aussagen im Wahlkampf: „Wird die Materialsammlung noch mal erheblich erweitern“
Im Wahlkampf hat sich Elon Musk für die AfD eingemischt, Alice Weidel hat die NSDAP als linke Partei bezeichnet, den Begriff „Remigration“ zum offiziellen Parteijargon gemacht. Könnte das für das Gutachten eine Rolle spielen?
Der Wahlkampf hat viele weitere Beispiele von verfassungsfeindlichen Äußerungen durch AfD-Vertreter geliefert. Das wird die Materialsammlung noch mal erheblich erweitern.
zur person
Antje von Ungern-Sternberg ist Professorin für öffentliches und Verfassungsrecht an der Universität Trier. Mit 16 weiteren Staatsrechtler:innen erklärte sie im November in einer Stellungnahme für den Bundestag, dass ein Verbotsverfahren gegen die rechte AfD „verfassungsrechtspolitisch“ geboten sei.
Zur Diskussion um ein Verbotsverfahren: Bedauern Sie, dass sich im alten Bundestag keine Mehrheit mehr für einen AfD-Verbotsantrag gefunden hat?
Durchaus, denn für die nächste Zeit ist im Parlament wohl keine Mehrheit für ein Verbotsverfahren in Sicht. Allerdings gibt es auch andere Instrumente: das Strafrecht, die Beobachtung durch den Verfassungsschutz, das Disziplinarrecht, Vereinsverbote. Gerade die Länder – zuständig für Justiz, Polizei und ihre Beamten – können hier etwas tun. All das muss man jetzt nutzen, vor allem, solange es mit dem Verbotsverfahren noch nichts wird.
Ist auch der Entzug der Parteienfinanzierung ein Weg, wie ihn das Bundesverfassungsgericht Anfang 2024 für die faschistische NPD, die sich jetzt „Die Heimat“ nennt, verfügt hat?
Man muss die Vorgeschichte dieses Beschlusses sehen: Das Bundesverfassungsgericht hat 2017 ein NPD-Verbot abgelehnt, weil die NPD zwar verfassungsfeindlich sei, aber zu schwach, um ihre Ziele umzusetzen. 2024 folgte dann die Entscheidung des Gerichts, der NPD-Nachfolge-Partei „Die Heimat“ die staatliche Parteienfinanzierung zu streichen. Ich sehe diesen Weg kritisch. Denn man schafft eine Kategorie von Parteien, die nicht verboten sind, obwohl sie verfassungsfeindlich sind, man entzieht ihnen aber die Finanzierung. Das weicht den klaren Grundsatz der Gleichbehandlung aller Parteien auf. Ein besserer Weg ist das Verbot verfassungsfeindlicher Parteien.
Möglichkeiten, die Macht der AfD einzudämmen: Länder können beim Verbotsverfahren vorangehen
Mit dem Streichen der Parteienfinanzierung könnte man aber die Macht der AfD eindämmen.
Nach jetziger Rechtslage müsste dafür das gleiche Verfahren angestrengt werden wie beim Verbotsverfahren. Nur wenn eine Partei zu klein ist, um ihre verfassungsfeindlichen Ziele umzusetzen, kann das am Ende zum Finanzierungsentzug führen. Das ist aber bei der AfD mit ihren Wahlergebnissen gerade nicht der Fall. Es ist nicht ausgeschlossen, dass der Gesetzgeber hier etwas ändert und die Hürden für das Beschneiden der Parteifinanzen senkt. Das wäre aus meiner Sicht aber problematisch.
Können die Länder beim Verbotsverfahren vorangehen?
Ja, ein Parteiverbotsverfahren kann auch auf einzelne Landesverbände beschränkt werden, zum Beispiel die des Ostens oder die in Thüringen und Sachsen. Den Antrag könnten neben Bundestag und Bundesregierung auch die Bundesländer über den Bundesrat auf den Weg bringen, nicht aber eine einzelne Landesregierung. Das Bundesverfassungsgericht entscheidet. Dieser Weg wäre besser, als es gar nicht zu probieren.