„Rassistische und rechtsextreme Ziele“: Institut sieht Voraussetzungen für AfD-Verbot erfüllt
VonLukas Rogalla
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Die AfD ist laut einer Analyse des Deutschen Instituts für Menschenrechte eine Gefahr für die Demokratie. Doch wann und wie kann eine Partei überhaupt verboten werden?
Frankfurt – In aktuellen Umfragen legt die Alternative für Deutschland (AfD) wieder zu. In Ostdeutschland (ohne Berlin) wäre die Partei laut einer Forsa-Umfrage derzeit stärkste Kraft. Fachleute führen den Aufwind der AfD nicht nur auf Unzufriedenheit mit der Ampel-Koalition zurück. Die Partei wisse auch, wie man Teile der Bevölkerung mit extremen Standpunkten, zum Beispiel beim Thema Migration, mobilisiert.
Nun kommt eine Analyse des Deutschen Instituts für Menschenrechte zum Schluss, dass die AfD so rechtsextrem ist, dass sie verboten werden könnte.
AfD verfolgt laut Menschenrechtsinstitut „rassistische und rechtsextreme Ziele“
Die Analyse des DIMR trägt den Titel „Warum die AfD verboten werden könnte: Empfehlungen an Staat und Politik“. Darin heißt es, dass die Partei „zur Durchsetzung ihrer rassistischen und rechtsextremen Ziele“ aktiv und planvoll vorgehe. Sie arbeite dran, „die Grenzen des Sagbaren und damit den Diskurs so zu verschieben, dass eine Gewöhnung an ihre rassistischen, national-völkischen Positionen – auch im öffentlichen und politischen Raum – erfolgt“.
Seit ihrer Gründung 2013 habe sich die AfD „fortlaufend radikalisiert und zu einer rechtsextremen Partei entwickelt“. Sie verfolge das Ziel, die „freiheitliche demokratische Grundordnung zu beseitigen“. Schon dem Parteiprogramm sei ein politisches Konzept zu entnehmen, das die Garantien in Artikel 1 des Grundgesetzes missachte, in dem es heißt: „Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.“
Deutsches Institut für Menschenrechte (DIMR)
Das Deutsche Institut für Menschenrechte mit Sitz in Berlin ist ein gemeinnütziger Verein, der sich mit Fragen zu Menschenrechtsschutz in Deutschland und Europa befasst und dazu forscht. Das Institut arbeitet auf Grundlage der „Pariser Prinzipien“ der Vereinten Nationen. Es berät die Bundesregierung, den Bundestag und andere Organe in Menschenrechtsfragen und betreibt Bildungsarbeit, Forschung und organisiert Veranstaltungen. Das DIMR wird durch den Haushalt des Bundestags finanziert, gilt laut Gesetz und Satzung aber als politisch unabhängig.
Dr. jur. Hendrik Cremer, Autor der Studie, ist wissenschaftlicher Mitarbeiter des Deutschen Instituts für Menschenrechte und arbeitet zu den Themen Recht auf Asyl, Rechte in der Migration und Recht auf Schutz vor Rassismus.
„Es ist von elementarer Bedeutung für die Verteidigung der unabdingbaren Grundlagen der Menschenrechte und damit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, dass das Bewusstsein für die Gefahr, die von der AfD ausgeht, sowohl gesamtgesellschaftlich als auch auf staatlicher Seite zunimmt und staatliche und politische Akteure entsprechend handeln“, heißt es unter anderem. Dies könne nur funktionieren, wenn sich die anderen politischen Parteien deutlich von der AfD abgrenzen, sowohl auf Bundes- als auch auf Länder- und kommunaler Ebene.
Zum Erreichen ihrer Ziele würden AfD-Mitglieder, auch Führungspersonen und Mandatsträger und -trägerinnen, mit rechtsextremen Netzwerken kooperieren, „die sich wie die AfD durch verfassungsfeindliche Positionierungen auszeichnen“.
Wie funktioniert ein Parteiverbot?
Für ein Parteiverbot gibt es in Deutschland hohe Hürden, die durch das Grundgesetz festgelegt sind. Sie sollen Willkür bei Parteiverboten verhindern. Das Bundesverfassungsgericht entscheidet, ob eine Partei als verfassungswidrig eingestuft werden kann. Dafür muss allerdings ein Antrag vorliegen. Berechtigt, einen solchen Antrag zu stellen, sind die Bundesregierung, der Bundestag sowie der Bundesrat. Ist eine Partei nur auf Landesebene aktiv, kann die Landesregierung den Antrag ebenfalls stellen. Die Partei wird anschließend in einem Vorverfahren vor dem Verfassungsgericht angehört. Mindestens zwei Drittel der Richterinnen und Richter müssen der Meinung sein, dass die Partei verfassungswidrig handelt, damit das Verfahren stattfinden kann.
Die Voruntersuchung übernehmen dann Richterinnen und Richter eines anderen Senats, um Befangenheit auszuschließen. Erneut ist nach der mündlichen Verhandlung eine Zweidrittelmehrheit nötig, um festzustellen, ob die Partei verfassungswidrig agiert. Kommt es zum Verbot, muss sich die Partei auflösen. Auch Nachfolgeorganisationen und Kennzeichen der Partei werden verboten. Zudem wird ihr Vermögen eingezogen.
Die AfD-Spitze im Wandel der Zeit: von Bernd Lucke bis Alice Weidel
Verboten werden können Parteien, „die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitlich demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen“, erklärt das Bundesverfassungsgericht auf seiner Website. Die Verbreitung verfassungsfeindlicher Inhalte allein genüge nicht. „Hinzukommen müssen eine aktiv kämpferische, aggressive Haltung gegenüber der freiheitlich demokratischen Grundordnung, auf deren Abschaffung die Partei abzielt, sowie konkrete Anhaltspunkte dafür, dass ein Erreichen der von ihr verfolgten verfassungsfeindlichen Ziele nicht völlig aussichtslos erscheint“, heißt es.
Welche Parteien wurden bereits verboten?
In der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland hat das Bundesverfassungsgericht erst zwei Parteien verboten. Ein Verbot der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD) lehnte das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2017 ab. Zwar hätten die Richterinnen und Richter erkannt, dass die NPD auf die Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung abziele. Jedoch habe es konkreten Anhaltspunkten gefehlt, „die es zumindest möglich erscheinen lassen, dass dieses Handeln zum Erfolg führt“.
Sozialistische Reichspartei (SRP): Die SRP galt als Nachfolgeorganisation der NSDAP, ihre Ziele als rassistisch, antidemokratisch und verfassungsfeindlich. Die Partei wurde 1952 verboten.
Kommunistische Partei Deutschlands (KPD): Das Verbot der KPD wurde 1956 beschlossen. Das Bundesverfassungsgericht stufte die Partei als verfassungsfeindlich ein. Ihre Ziele seien unvereinbar mit der freiheitlich-demokratischen Grundordnung.
Warum sammelt das DIMR Informationen über die AfD?
Das DIMR schreibt sich auf die Fahne, sicherzustellen, dass Menschenrechte in Deutschland geschützt werden und sammelt dafür Informationen über politische Parteien und Organisationen. Im vergangenen Jahrzehnt hat die AfD viel an Bedeutung gewonnen und sich im Bundestag etabliert. Die AfD vertritt laut dem DIMR rassistische und antidemokratische Positionen und wird in einigen Bundesländern bereits vom Verfassungsschutz beobachtet.
Das DIMR selbst betont, dass es sich nicht für einen Antrag auf ein Parteiverbot ausspreche. Es gehe dem Institut eher darum, eine „Leerstelle“ in der gesellschaftlichen und juristischen Debatte zu füllen und Empfehlungen auszusprechen. (lrg/dpa)