VonJörg Staudeschließen
Die immer beliebteren Solar-Mini-Kraftwerke am Balkon dürfen laut Gesetz bis zu 800 Watt ins Netz einspeisen. Doch viele Vermieterinnen und Vermieter werden kreativ, um sie zu verhindern.
Frankfurt am Main – In Städten sind sie immer öfter zu sehen: Sogenannte Balkonsolaranlagen, die ihre Energie oft nur aus ein oder zwei Solarmodulen beziehen. Ein Anschluss durch einen Elektriker oder eine Elektrikerin ist in der Regel nicht nötig; zum Anschluss an das Hausnetz reicht meist ein üblicher Schukostecker. Mit der erzeugten Energie können zum Beispiel Fernseher und Kühlschränke betrieben werden.
Steckersolargeräte dieser Art sind bereits so üblich wie Toaster oder Heizlüfter, so sagte es Simone Herpich in einer aktuellen Anhörung des Rechtsausschusses des Bundestages. Herpich, Vorständin des Vereins Balkonsolar, war eingeladen, sich als Sachverständige zu einem Gesetzentwurf der Ampel zu äußern. Mit dem soll im Wohnungseigentumsrecht und im Mietrecht die Stromerzeugung durch Steckersolargeräte in den Katalog der sogenannten privilegierten Maßnahmen aufgenommen werden.
Forderung: Balkonkraftwerke, wo es keine direkte Sonneneinstrahlung gibt
Die Mini-Kraftwerke dürfen laut Gesetz bis zu 800 Watt ins Netz einspeisen. Zum Vergleich: Heizlüfter haben in der Regel eine Leistung von 250 bis mitunter 3000 Watt. Zu ihrer Nutzung werden allerdings im Vergleich zu Balkonkraftwerken eher keine gesonderten Brandschutzgutachten gefordert, auch keine Prüfung der gesamten Hauselektrik durch Sachverständige.
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Diese beiden Bedingungen werden allerdings von Vermieterinnen und Vermietern gern angeführt, um Anträge ihrer Mieterschaft zu verzögern oder ganz abzulehnen, kritisierte nicht nur Herpich in der Anhörung. Der Deutsche Mieterbund steuerte zur Liste absurd anmutender, aber tatsächlich gestellter Forderungen auch noch die bei, Solaranlagen außerhalb des sichtbaren Bereichs der Häuser anzubringen, also dort, wo es keine direkte Sonneneinstrahlung gibt.
Steckersolargeräte pauschal abgelehnt?
Weiteres Anschauungsmaterial zum Einfallsreichtum der Vermieterinnen und Vermieter lieferte diese Woche auch die Deutsche Umwelthilfe (DUH) und kündigte an, wie schon im vergangenen Jahr einen Mieter beim Einklagen eines „Balkonkraftwerks“ zu unterstützen.
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Diesmal geht es gegen die Wohnungsgenossenschaft DPF Berlin. Diese hatte kürzlich einem Mieter nach langem hin und her die beantragte Anbringung einer Balkonsolaranlage endgültig untersagt. Zuerst habe die Genossenschaft Steckersolargeräte pauschal abgelehnt, so der Mieter, dann habe sie der Installation zwar grundsätzlich zugestimmt, allerdings zugleich „absurde Bedingungen“ gestellt, wie eine Freigabeerklärung der Feuerwehr oder die Prüfung der Elektrosteigleitungen des kompletten Wohnungsstrangs. Am Ende sei der Antrag dann doch abgelehnt worden.
Dabei sind laut Simone Herpich bereits rund 1,6 Millionen solcher Anlagen in Deutschland in Betrieb. Davon sei nicht eine heruntergefallen oder in Brand geraten, sagte sie. Herpich verwies auch auf aktuelle Empfehlungen der Arbeitsgemeinschaft der Leiterinnen und Leiter der Berufsfeuerwehren. Danach seien keine brandschutztechnischen Probleme bei den Anlagen bekannt.
Überzogene Anforderungen könnten auch mit Ampel-Gesetz bleiben
Nach Schätzung von Fachleuten wird derzeit etwa die Hälfte aller Anträge für Balkonsolaranlagen abgelehnt. Daran wird sich voraussichtlich nicht viel ändern, wenn die Ampel-Regierung den angehörten Gesetzentwurf beschließt. Die Installation von Steckersolargeräten kann als „privilegierte Maßnahme“ dann zwar nicht mehr pauschal verboten werden – überzogene Anforderungen würden aber nicht wegfallen, sagt DUH-Geschäftsführerin Barbara Metz voraus. Auch dem Mieterbund reicht der jetzige Gesetzentwurf nicht aus. Damit könne der Vermieter Balkonanlagen trotz der Privilegierung ablehnen, wenn ihm die Maßnahme „nicht zugemutet“ werden kann – aber diese Zumutbarkeit werde im Gesetz nicht geregelt, kritisierte Sabine Schuhrmann vom Mieterbund in der Anhörung.
Strom vom Balkon
In Deutschland sind laut Schätzungen 1,5 bis 1,6 Millionen sogenannter Balkonkraftwerke installiert.
Die maximale Leistung der Balkonsolaranlagen hat laut dem Verein Balkonsolar die Grenze von 1000 Megawatt überschritten. Rein rechnerisch liefern die kleinen Kraftwerke so bis zu einer Milliarde Kilowattstunden im Jahr.
Das sind um die 1,5 Prozent des Solarstroms in Deutschland. Private Haushalte können mit einer Balkonsolaranlage zwischen zehn und 30 Prozent ihres Stromverbrauchs decken. Je öfter Geräte laufen, wenn die Sonne scheint, desto höher der Anteil.
Der Einbau von Stromspeichern erhöht den Eigenverbrauch, aber auch den Preis der Anlagen deutlich.
Sinnvoll wäre, dass Mieter:innen in einem Haus oder einem Quartier sich gegenseitig unbürokratisch Strom aus ihren Balkonanlagen liefern , um Erzeugung und Verbrauch besser aufeinander abstimmen. std
Aus Sicht der DUH gehört eine Liste ins Gesetz, die klarstellt, welche Forderungen angemessen sind und welche nicht. Metz hat allerdings wenig Hoffnung, dass dies noch im laufenden Gesetzesverfahren passiert. Zudem müsse noch der Elektrotechnikverband VDE Normungsvorschriften ändern, damit zum Beispiel haushaltsübliche Schukostecker zum Anschluss der Anlage rechtlich sicher genutzt werden können, schränkte Barbara Metz weiter ein.
Das werde vermutlich bis in den Herbst dauern. Der Mieterbund hat noch ein weiteres Problem im Blick, das sich mit der steigenden solaren Ausstattung der Wohnungen ergeben wird: Was passiert bei einem Auszug aus der Wohnung? Nach geltendem Recht muss dann die Anlage zurückgebaut werden. Angesichts der Vorteile, die eine Steckersolaranlage bietet, sollten Mieterinnen und Mieter nur dann zum Rückbau verpflichtet sein, wenn Vermietende daran ein berechtigtes Interesse haben, fordert der Mieterbund. Verbleibt die Solaranlage in der Mietwohnung, müsse es für die getätigte Investition eine angemessene Entschädigung geben. (Jörg Staude mit jon)
