VonAndreas Schmidschließen
Das Cannabis-Gesetz klammert beim Führerschein den entscheidenden Aspekt aus und sorgt so womöglich für ein „Verbot durch die Hintertür“. Aus Angst vor dem Bundesrat?
Am Freitag verabschiedete der Bundestag das Cannabis-Gesetz. Damit wird Cannabis zum 1. April entkriminalisiert. Das heißt, aus der Liste der verbotenen Substanzen im Betäubungsmittelgesetz gestrichen. Ein wichtiger Aspekt für Konsumenten, die durch die aktuelle Drogenpolitik nicht nur stigmatisiert, sondern auch strafrechtlich verfolgt werden. Auch im Straßenverkehr.
Cannabis-Grenzwert beim Autofahren: „Verbot durch die Hintertür“
Bekifft Auto fahren ist aus gutem Grund verboten, jedoch ist der aktuelle Grenzwert laut Ampel viel zu gering – und der Hanfwirkstoff THC noch Tage nach dem Konsum im Körper nachweisbar. Das Highsein ist da schon verflogen, Konsumenten fühlen sich fahrtauglich. Für den Drogentest ist das irrelevant. Hier gilt aktuell der Grenzwert von 1,0 Nanogramm THC pro Milliliter Blutserum. Seit Monaten gibt es Diskussionen um einen höheren Wert. Es geht also um die zentrale Frage, ob man schon fahrtüchtig ist – obwohl der THC im Blut noch nachgewiesen werden kann.
2022 bilanzierte der Deutsche Verkehrsgerichtstag, dass der Grenzwert so streng ist, „dass er den Nachweis des Cannabiskonsums ermöglicht, aber nicht zwingend einen Rückschluss auf eine verkehrssicherheitsrelevante Wirkung zulässt.“ Siegfried Brockmann, Leiter der Unfallforschung der Versicherer, sah im Gespräch mit unserer Redaktion in den aktuellen Regeln deshalb ein „Verbot durch die Hintertür“.
Auch der ADAC warnt auf Anfrage von IPPEN.MEDIA vor Regelungslücken, stellt aber auch klar: „Mit der Sicherheit im Straßenverkehr darf nicht experimentiert werden.“ Eine mögliche Gefahr bestehe insbesondere bei Menschen, die „Gras“ zum ersten Mal rauchen und sich der Wirkung noch nicht bewusst sind.
Keine Cannabis-Klarheit zum THC-Grenzwert im Straßenverkehr
Im Gesetzesentwurf zum Cannabis-Gesetz heißt es dazu auf Seite 102: „Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird die für die Zulässigkeit des Führens von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen maßgeblichen Grenzwerte für Tetrahydrocannabinol (THC) im Rahmen des § 24a des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) auf wissenschaftlicher Grundlage untersuchen und ermitteln.“ Ein konkreter Wert fehlt damit weiterhin.
Verkehrsminister Volker Wissing (FDP) will die Werte erste prüfen lassen. Eine Arbeitsgruppe solle dazu einen Richtwert vorlegen. „Ergebnisse der Arbeitsgruppe sollen im Frühjahr 2024 vorliegen“, wie es im Gesetzesentwurf heißt. Also nachdem das Gesetz durch den Bundestag geht. Warum ist die Bundesregierung hier so vage?
Ampel-Angst vor Bundesrat wegen Cannabis-Regeln beim Autofahren
Die Ampel fürchtet sich wohl vor dem Veto der Länder. Das Cannabis-Gesetz in seiner jetzigen Form ist nicht vom Bundesrat zustimmungspflichtig. Die Bundesländer können zwar den Vermittlungsausschuss einberufen, damit das Inkrafttreten des Gesetzes aber nur verzögern und nicht verhindern. Hätte die Ampel nun aber den THC-Grenzwert in das Gesetz geschrieben, hätte der Bundesrat intervenieren können. Denn das Verkehrsrecht ist grundsätzlich zustimmungspflichtig. Somit hätte der Bundesrat das gesamte Cannabis-Gesetz stoppen können.
Für Kiffer ist das eine gute und schlechte Nachricht: Einerseits kommt das Gesetz damit überhaupt durch den Bundestag. Andererseits bleibt vorerst das Verbot durch die Hintertür. Konsumenten sollten daher vorsichtig sein, wenn sie ins Auto steigen. Auch nach dem 1. April. (as)
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