Asylpolitik

EU-Asylkompromiss: Wo wird es Lager geben?

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Menschen aus Subsahara-Afrika, die von der tunesischen Küstenwache im Mittelmeer abgefangen wurden, sitzen im Hafen von Sfax.
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Der EU-Asylkompromiss verändert für Geflüchtete vieles. Fachleute erläutern, was auf Schutzsuchende zukommen könnte.

Frankfurt - Der EU-Asylkompromiss steht in der Kritik, seit er am vergangenen Donnerstag von den Innenministerinnen und Innenministern beschlossen wurde. In den Reihen von SPD und Grünen wird heftig darüber diskutiert, ob die Entscheidung für Schnellverfahren und Haftlager an den EU-Außengrenzen menschenrechtlich vertretbar sind. Die SPD betonte in einem Vorstandsbeschluss, für sie sei die Unterbringung von Geflüchteten „in Elendslagern wie Moria“ inakzeptabel. Andere Fragen sind bisher weniger intensiv debattiert worden.

Kanzler Olaf Scholz (SPD) verteidigte die Pläne mit den Worten, es gehe darum, „zügig zu entscheiden, wer bleiben kann und wer nicht“. Das EU-Parlament muss zustimmen, ehe die Neuregelungen für die Asylverfahrensverordnung und die Verordnung über Asyl- und Migrationsmanagement in Kraft treten können. Manche Kritiker:innen setzen darauf, dass das Parlament im so genannten Trilog mit der Europäischen Kommission und dem Europäischen Rat humanitäre Verbesserungen heraushandelt.

Welche Länder können künftig als „sichere Drittstaaten“ gelten?

Wenn ein Schutzsuchender oder eine Schutzsuchende über einen „sicheren Drittstaat“ in die Europäische Union gereist ist, kann diese Person dorthin unter bestimmten Bedingungen zurückgebracht werden. Die Konstruktion des „sicheren Drittstaats“ wurde mit dem deutschen Asylkompromiss vor 30 Jahren ins Gesetz eingefügt. Norwegen und die Schweiz gelten für Deutschland als sichere Drittstaaten. Mit der EU-Einigung soll die Gruppe dieser Länder ausgeweitet werden. So reiste EU-Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen nach dem Kompromiss sofort nach Tunesien, um dort für eine „verstärkte Partnerschaft“ zu werben und ein 100-Millionen-Euro-Paket anzubieten.

Welche Bedingungen muss ein „sicherer Drittstaat“ erfüllen?

Staaten, welche die Genfer Menschenrechtskonvention einhalten, können als sicher definiert werden – aber nicht nur sie. In dem Beschluss der EU-Staaten heißt es, es genüge auch, wenn ein Staat „auf andere Weise rechtlich und in der Praxis einen wirksamen Schutz im Einklang mit grundlegenden Menschenrechtsnormen“ gewährleiste, etwa durch die Versorgung mit den lebensnotwendigen Leistungen und medizinischer Notversorgung.

Besonders umstritten ist, dass ein Land auch als sicher eingestuft werden kann, wenn klar definierte Teilgebiete als unsicher gelten. Die Regelung zu sicheren Drittstaaten sei „äußerst kritisch einzuschätzen“, urteilt die SPD-Europaabgeordnete Birgit Sippel. Denn dadurch könnten Menschen in Länder und Regionen abgeschoben werden, die nach den Standards des Europäischen Parlaments „nicht als sicher gelten würden“. Die Erweiterung sei auch deshalb „hochproblematisch, weil sie zu einer leichteren Anwendung von Unzulässigkeitsbescheiden führt, mit denen Asylbewerbungen ohne materielle Einzelfallprüfung abgelehnt werden“.

Wer kann dorthin gebracht werden?

In einen „sicheren Drittstaat“ können laut dem Beschluss Schutzsuchende gebracht werden, wenn sie dort familiäre Bindungen haben oder bereits früher dort gelebt haben. Aber würde es ausreichen, dass sie das Land auf ihrer Fluchtroute lediglich durchquert haben? Nein, sagt Bundesinnenministerin Nancy Faeser (SPD). „Die Bundesregierung hat sich erfolgreich dafür eingesetzt, dass es zwischen dem Antragsteller und dem sicheren Drittstaat eine angemessene Verbindung geben muss“, erklärt ein Sprecher ihres Ministeriums. Der Antragsteller oder die Antragstellerin müssten sich „über einen gewissen Zeitraum in dem Staat aufgehalten“ haben. Doch ist diese Voraussetzung wirklich bindend? Kritiker:innen wie die Linken-Bundestagsabgeordnete Clara Bünger und der Grünen-Europaabgeordnete Erik Marquardt zweifeln daran.

„Diese Regelung wird von der Bundesregierung aus meiner Sicht falsch gedeutet“, kommentiert Marquardt. Zwar sei die Regelung gestrichen worden, wonach der Transit als Bedingung für einen Bezug zum Drittstaat automatisch ausgereicht hätte. „Den Nationalstaaten steht aber offen, selbst zu definieren, unter welchen Bedingungen sie diesen Bezug hergestellt sehen“, sagt Marquardt. „Sie können den Transit für ausreichend erklären und werden das auch tun.“ Die Linken-Politikerin Bünger sieht es genauso: „Die Tatsache, dass in den Erwägungsgründen keine abschließende Liste der Kriterien enthalten ist, die eine Verbindung zwischen Asylsuchendem und Drittstaat begründen können, ist gerade das Problem“, sagt sie. „Sie gibt den Mitgliedstaaten Spielraum, das Kriterium der Verbindung willkürlich aufzuweichen.“

Wie sieht es aus, wenn die Betroffenen zustimmen, in einen Drittstaat zu gehen?

Eine Abschiebung in einen „sicheren Drittstaat“ ist auch ohne familiäre Bindungen oder einen früheren Aufenthalt zulässig, wenn die Betroffenen zustimmen. Hier sieht der Grünen-Europaabgeordnete Marquardt die Gefahr, dass Unwissen ausgenutzt wird oder Druck ausgeübt wird. „Dadurch entstehen Missbrauchsmöglichkeiten für Staaten, Behörden und einzelne Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter“, sagt er.

Wird es auch in der EU eine „Ruanda-Lösung“ geben wie in Großbritannien – also eine Auslagerung von Asylsuchenden in ein Land, zu dem sie keinerlei Bezug haben?

Zumindest vorläufig nicht. Die Drittstaaten-Vereinbarungen ermöglichten „alles unterhalb der Ruanda-Lösung“, urteilt der Europabeauftragte der Organisation Pro Asyl, Karl Kopp. Der Grüne Marquardt befürchtet allerdings, dass ein solches Verfahren nicht dauerhaft ausgeschlossen ist. So sei in letzter Minute noch in die EU-Einigung hineinverhandelt worden, dass das Funktionieren der Drittstaaten-Regelung nach einem Jahr überprüft werden solle. Während manche Befürworter:innen des Kompromisses darauf setzen, dass sich daraus eine Möglichkeit zur Entschärfung ergeben könnte, sieht Marquardt es genau umgekehrt. „Die geplante Überprüfung nach einem Jahr hat offenkundig zum Ziel, doch noch eine Ruanda-Lösung zu ermöglichen“, vermutet er. „Dabei kann nach einem Jahr noch gar keine nennenswerte Zahl von Menschen in Drittstaaten gebracht worden sein – es ist also viel zu früh, um die Erfahrung damit zu bewerten.“

Wird es Haftlager auch in Deutschland geben?

Darüber gibt es unterschiedliche Einschätzungen. Eigentlich müssen sich Asylsuchende in den Staaten an der EU-Außengrenze registrieren und dort die Chancen für ihr Begehren in einem Schnellverfahren prüfen lassen. In dieser Zeit werden sie in einem geschlossenen Lager untergebracht. Aber was geschieht mit denen, die sich nicht melden und an der Binnengrenze nach Deutschland aufgegriffen werden? „In der Logik von verpflichtenden Grenzverfahren wäre eine Spiegelung im Landesinneren möglich“, befürchtet Karl Kopp von Pro Asyl. Faesers Sprecher bestreitet das. „Allein die fehlende Registrierung in einem anderen Mitgliedstaat führt nicht dazu, dass in Deutschland ein Grenzverfahren durchgeführt wird“, erläutert er. Für diese Menschen werde auf die „allgemeinen Verfahrensbestimmungen“ zurückgegriffen. Grenzverfahren werde es in Deutschland aber an „bestimmten Küstenabschnitten an Nord- und Ostsee“ sowie – wie heute bereits – in den Transitbereichen an Flughäfen geben.

Sind solche Haftlager in Deutschland ausgeschlossen?

„Es gibt an diesem Punkt eine unklare Rechtslage“, meint Grünen-Politiker Marquardt. Er geht wie die Bundesregierung davon aus, dass Personen, die an der Binnengrenze aufgegriffen werden, nicht in ein Grenzverfahren kommen – außer wenn sie am Flughafen landen. Seine Begründung: Im bestehenden deutschen Flughafenverfahren wie bei den künftigen Kontrollen an den EU-Außengrenzen wird mit der „Fiktion der Nicht-Einreise“ gearbeitet. Das heißt, mit den Menschen kann so umgegangen werden, als wären sie noch nicht in der Europäischen Union angekommen. „Die Fiktion der Nicht-Einreise, die an den Außengrenzen der EU gelten soll, wird schwierig zu begründen sein, wenn sie sich mitten in der EU befinden“, sagt Marquardt.

Die Linke Bünger ist skeptischer. „Es kann zumindest nicht ausgeschlossen werden, dass Menschen, die ohne Registrierung bis Deutschland kommen und hier einen Asylantrag stellen, im Grenzverfahren landen“, sagt sie. Die SPD-Europaabgeordnete Birgit Sippel geht davon aus, dass Deutschland „wohl nur wenige Grenzverfahren durchführen“ werde. Da der EU-Staat zuständig bleibe, in den die Menschen zuerst eingereist seien, treffe dies auf Deutschland nur in wenigen Fällen zu. Dies zeige aber gerade, wie wenig sich die Einigung „am Grundsatz der gerechten Aufgabenverteilung“ zwischen den EU-Staaten orientiere.

Weltweit so viele Vertriebene wie noch nie

Mit 110 Millionen hat die Zahl der von Krieg und Gewalt vertriebenen Menschen (Hunger und Armut nicht inbegriffen) im Mai einen Höchststand erreicht. Entwicklungsministerin Svenja Schulze (SPD) sprach angesichts der am Mittwoch veröffentlichten Daten des UN-Flüchtlingshilfswerks UNHCR von einem „traurigen Rekord“. Seit 2013 habe sich die Zahl mehr als verdoppelt.

Die meisten Menschen flüchteten nicht nach Europa, betonte Schulze. „Ausgerechnet die ärmsten Länder zeigen die größte Aufnahmebereitschaft und tragen die größte Last.“

Der Bericht „Global Trends“ nennt für Ende 2022 rund 108,4 Millionen Geflüchtete. Den Anstieg im laufenden Jahr erklärte UN-Hochkommissar Filippo Grandi mit neuen Kämpfen, besonders im Sudan.

Auf der Suche nach Schutz überquerten von den Menschen, die Ende 2022 auf der Flucht waren, laut UNHCR 35,3 Millionen Personen eine internationale Grenze. Etwa 62,5 Millionen Menschen irrten dem Hilfswerk zufolge innerhalb ihrer Heimatländer als Binnenflüchtlinge umher. Zudem erfasste das UN-Flüchtlingshilfswerk etwa 5,4 Millionen Asylbewerberinnen und -bewerber.

Das Kinderhilfswerk Unicef nannte für Ende 2022 mehr als 43,3 Millionen Mädchen und Jungen auf der Flucht. Viele von ihnen seien während ihrer gesamten Kindheit vertrieben gewesen. „Seit mehr als einem Jahrzehnt ist die Zahl der Kinder, die gezwungen sind, ihre Heimstatt zu verlassen, mit einer alarmierenden Rate gestiegen“, betonte Unicef-Exekutiv-Direktorin Catherine Russell.

Kriegsüberlebende aus Syrien bildeten dem UNHCR-Bericht zufolge die größte nationale Gruppe unter den Geflüchteten. Vor der jahrelangen Gewalt in dem arabischen Land suchten laut UNHCR im Jahr 2022 rund 6,5 Millionen Menschen Schutz.

Der Krieg in der Ukraine sei die Hauptursache für neue Vertreibung im Jahr 2022 gewesen, hieß es in dem Bericht weiter. Die Zahl der Flüchtlinge aus der Ukraine habe sich Ende 2022 auf 5,7 Millionen belaufen. Die Gewalt in dem osteuropäischen Land habe die schnellste Bewegung von Flüchtlingen seit dem Zweiten Weltkrieg ausgelöst.

Aus Afghanistan flohen dem Bericht zufolge im Laufe des Jahres 2022 ebenfalls 5,7 Millionen Menschen.

Die Türkei beherbergte mit 3,6 Millionen laut UNHCR die meisten Menschen auf der Flucht. Dahinter lagen der Iran mit 3,4 Millionen Menschen und Kolumbien mit 2,5 Millionen. Deutschland rangierte auf dem vierten Platz mit 2,1 Millionen Geflüchteten. epd

Welcher Staat ist für Asylverfahren zuständig?

In der Regel ist wie bisher der EU-Grenzstaat zuständig, über den die schutzsuchende Person eingereist ist. Wenn der Asylbewerber oder die Asylbewerberin sich dort nicht registrieren lässt und in einem anderen Land aufgegriffen wird, bleibt das Einreiseland trotzdem zuständig. Das gilt deutlich länger als bisher - zwei Jahre lang statt einem. Wenn die Person untergetaucht ist, sind es bis zu drei Jahre (bisher 18 Monate). Die verlängerten Fristen zeugen nach Auffassung der SPD-Europaabgeordneten Birgit Sippel davon, „dass der Großteil der Verantwortung in den EU-Grenzstaaten verbleiben soll“. Das Parlament hätte hier kürzere Fristen vorgezogen. Sie vermutet: „Damit die Ersteinreisestaaten diese Verschärfungen akzeptieren, wurden ihnen wohl gelockerte Bedingungen für die Abschiebung in angeblich sichere Drittstaaten geboten.“ Damit kommt sie auf die oben gestellte Frage zurück.

Welche Folgen haben die kürzeren Fristen? Und was wird aus dem Kirchenasyl?

Im Kirchenasyl kommen häufig Menschen unter, die bereits in einem Staat an der EU-Außengrenze registriert wurden, aber nicht dorthin zurück wollen. Nach einer Zeit von höchstens 18 Monaten muss Deutschland bisher ihr Asylverfahren von dem Grenzstaat übernehmen, so dass sie dann das Kirchenasyl verlassen können. Diese Frist wird nun verdoppelt auf drei Jahre. Das kann viele Aktive in Kirchenasyl-Gruppen überfordern. Hinzu kommt eine Sonderregelung für Menschen, die untergetaucht sind, also im Amtsjargon Rückführungshindernisse geschaffen haben. Sie können auch noch nach Ablauf der drei Jahre zurückgebracht werden. „Falls jemand selbst Rückführungshindernisse geschaffen hat, und das kann etwa Kirchenasyl sein, soll die Frist noch bis drei Monate danach gelten“, erläutert der Grüne Marquardt. „Die meisten Betroffenen werden versuchen, durch langes Untertauchen die Frist zu überstehen. Das konterkariert vollkommen das, was mit dem Chancen-Aufenthaltsrecht bewirkt werden sollte.“

Es kommt daher nicht überraschend, dass die Bundesarbeitsgemeinschaft Asyl in der Kirche gegen die EU-Beschlüsse protestiert. In einer gemeinsam mit Pro Asyl und Sea-Watch verfassten Resolution, die der Evangelische Kirchentag jetzt beschlossen hat, heißt es: „Was in der Debatte als ,Asylverfahren an den Außengrenzen‘ bezeichnet wird, hat mit einem fairen, rechtsstaatlichen Vorgang nichts zu tun. Geflüchtete erwartet vielmehr ein Schnellverfahren, an dessen Ende für viele die direkte Abschiebung in einen sogenannten ,sicheren Drittstaat‘ steht, weil ihr Asylantrag als ,unzulässig‘ abgelehnt wird. Ohne inhaltliche Prüfung der Fluchtgründe.“ (Pitt von Bebenburg)

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