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Das Ruanda-Urteil zeigt: Asylverfahren außerhalb der EU sind schwierig umzusetzen. Warum, erklärt Völkerrechtler Matthias Hartwig im Interview.
Berlin – Die Debatte über die Auslagerung von Asylverfahren in Drittstaaten außerhalb der Europäischen Union hat durch das Urteil des Obersten Gerichts des Vereinigten Königreiches neuen Zündstoff erhalten: Der Gerichtshof kippte die Pläne der rechtskonservativen Regierung von Premierminister Rishi Sunak, Asylsuchende nach Ruanda zu bringen und die Asylverfahren an das afrikanische Land abzugeben.
Matthias Hartwig vom Max-Planck-Institut für Völkerrecht und ausländisches öffentliches Recht erklärt im Interview mit FR.de von IPPEN.MEDIA, worüber das Gericht in London entschieden hat und was die Begründung für die Debatte in Deutschland bedeutet.
Deutschland debattiert über Asylverfahren in Drittstaaten – was bedeutet das Ruanda-Urteil aus London?
Herr Hartwig, in einfachen Worten: Was hat der britische Supreme Court über die Pläne der Sunak-Regierung, Asylverfahren ins Ausland zu verlagern, entschieden?
Matthias Hartwig: Das Gericht hat entschieden, dass solche Verfahren in Ruanda aktuell rechtswidrig sind. Es hat sich dabei auf internationale Abkommen bezogen, konkret auf die Genfer Flüchtlingskonvention, die Antifolter-Konvention der Vereinten Nationen und die Europäische Menschenrechtskonvention. Begründet hat das Gericht seine Entscheidung damit, dass die menschenrechtlichen Standards dieser Konventionen in Ruanda nicht gewährleistet sind.
Welche Standards sind da relevant?
Die zentrale Norm ist die des „Non-Refoulement“, also des Verbots von Zurückweisung aus der Genfer Flüchtlingskonvention, das auch in der Antifolter-Konvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention verankert ist. Dieser Grundsatz lautet: Es ist den Vertragsstaaten verboten, Flüchtlinge zu Territorien zu bringen, in denen ihnen Folter oder unmenschliche Behandlung drohen. Aufgrund der Berichte des Flüchtlingshilfswerks der Vereinten Nationen (UNHCR) zum ruandischen Asylsystem sah das Gericht in London einen Verstoß gegen diese Standards.
Zur Person
Matthias Hartwig ist promovierter Völkerrechtler und Pressesprecher des Max-Planck-Instituts für Völkerrecht und ausländisches Öffentliches Recht in Heidelberg.
Im Urteil des britischen Supreme Court steht eine Randnotiz, die nicht zur Begründung des Urteils genutzt wurde: Der „Non-Refoulement“-Grundsatz sei auch Teil des Völkergewohnheitsrechts. Was ist Völkergewohnheitsrecht und was würde diese Ansicht bedeuten?
Völkergewohnheitsrecht ist neben völkerrechtlichen Verträgen eine weitere Quelle des Völkerrechts. Beide Rechtsquellen sind gleichwertig. Völkergewohnheitsrecht bildet sich durch eine entsprechende Rechtsüberzeugung und Praxis der Staaten. Folgt man der Einschätzung des Gerichtes, so würde dies bedeuten, dass diese Norm auch gelten würde, wenn Großbritannien die einschlägigen Konventionen nicht ratifiziert hätte. Für das eigentliche Urteil war das aber nicht relevant.
Es gibt erhebliche Unterschiede zwischen der deutschen und der britischen Rechtsordnung. Nicht zuletzt wegen des Fehlens einer geschriebenen Verfassung in Großbritannien. Wie wenden deutsche Gerichte diese Normen an?
In Großbritannien gibt es mit dem Human Rights Act, der die Europäische Menschenrechtskonvention in britisches Recht überführte, einen Menschenrechtskatalog. Alle deutschen Gerichte sind an Recht und Gesetz gebunden. Das bedeutet, dass alle von Deutschland ratifizierten völkerrechtlichen Konventionen anzuwenden sind. Schon die einfachen Gerichte sind daran gebunden. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stellt klar, dass jedes Abweichen von der Europäischen Menschenrechtskonvention in der Auslegung durch den Europäischen Menschenrechtsgerichthof gut begründet werden muss. Lässt ein deutsches Gericht die Rechtsprechung des Europäischen Menschenrechtsgerichtshof außer Acht, kann eine davon betroffene Person eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht einlegen.
Ruanda-Urteil aus Großbritannien: Asylverfahren in Drittstaaten dennoch denkbar?
NRWs Ministerpräsident Hendrik Wüst (CDU) sagte, er interpretiere das Urteil so, dass Asylverfahren in EU-Drittstaaten möglich wären. Wie sehen Sie das?
Das Gericht hat lediglich gesagt, dass solche Verfahren in Ruanda nicht möglich sind. Was in einem anderen Land möglich ist, darüber wurde nicht geurteilt. Grundsätzlich besteht auf EU-Ebene und in Deutschland die Möglichkeit von Abschiebungen in sicherer Drittstaaten über die sogenannte „Drittstaatenklausel“. Diese Klausel impliziert, dass solche Verfahren in sicheren Drittstaaten grundsätzlich möglich sind.
Es muss sichergestellt sein, dass die Menschen in diesem Land keiner unmenschlichen Behandlung unterworfen sind, dass das Land sie nicht in einen Verfolgerstaat abschiebt und dass ein faires Verfahren über einen Asylantrag gewährleistet wird. Dies müsste auch laufend überprüft werden. Darüber müsste ein verbindliches Abkommen mit dem jeweiligen Staat geschlossen werden. Das geht in der Regel mit Geldzahlungen einher. Großbritannien soll bereits 140 Millionen Pfund an Ruanda gezahlt haben.
Das Verlangen der Einhaltung von Standards sowie deren Überprüfung bedeuten eine erhebliche Einmischung in die inneren Angelegenheiten der jeweiligen Partnerländer. Derzeit hat mit den Ländern, die infrage kommen, noch kaum jemand gesprochen. Die EU-Verfahrensrichtlinie für Asylverfahren sieht noch vor, dass eine Beziehung zu dem Land bestehen muss, in das die Person gebracht wird,
Schwierige Asyl-Partnersuche für Deutschland: „Gehen wir doch einmal Nordafrika durch ...“
Das Flüchtlingshilfswerk der Vereinten Nationen (UNHCR) wird immer wieder als Partner für Asylverfahren außerhalb der EU in die Diskussion gebracht. Aus der Organisation kommen dazu gemischte Signale. Wäre das eine Option?
Bislang ist UNHCR im Rahmen von Resettlement-Verfahren tätig. Es schlägt Staaten, die sich zur Kooperation bereit erklärt haben, Flüchtlinge, die sich in einem Erstzufluchtsland befinden, zur Aufnahme vor. Diese Drittstaaten müssen bereit sein, die Flüchtlinge aufzunehmen und prüfen dies dann bei jeder der vorgeschlagenen Personen. Im europäischen Rahmen funktioniert ein solches Verfahren nur, wenn alle Staaten bereits sind, solche Flüchtlinge aufzunehmen. Bislang funktioniert das Verfahren nur für eine relativ kleine Zahl von Flüchtlingen. Es bleibt offen, ob es auch geeignet ist, bei Krisen in großem Maßstab mit Millionen Flüchtlingen zu helfen, die durch Krieg und Klimawandel vertrieben werden
Sehen sie ein Partnerland, in dem solche Asylverfahren unter Einhaltung geltenden Völkerrechts möglich wären?
Gehen wir doch einmal in Nordafrika durch: Ägypten ist eine Militärdiktatur, in der es nicht gut um die Menschenrechte steht. In Libyen sind die staatlichen Strukturen zusammengebrochen. In Tunesien hat der Präsident alle Macht an sich gerissen, und es wurden erst kürzlich Flüchtlinge in der Wüste ausgesetzt. Algerien ist auch nicht unbedingt für seine Rechtsstaatlichkeit bekannt. Am ehesten sehe ich die Möglichkeit noch in Marokko.
Kommt es auf europäischer Ebene zu einer Einigung, die nicht sicher im Einklang mit diesen Völkerrechtsnormen steht, dürfte die Bundesregierung dann zustimmen?
Hier kommen wir in juristisch schwieriges Fahrwasser. EU-Recht steht über nationalem Recht. Das gilt auch für Verfassungen. Es gibt allerdings Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes und anderer europäischen Verfassungsgerichte, die besagen: Europäisches Recht, darf die Verfassungsidentität der Mitgliedsstaaten nicht beeinträchtigen. Hierzu gehört in Deutschland der Schutz, der Menschenwürde. Falls eine EU-Norm gegen diesen Grundsatz verstößt, könnte die Anwendung in Deutschland unzulässig sein. Grundsätzlich hat Deutschland aber ein Interesse daran, eine gemeinsame europäische Lösung der Flüchtlingsfrage zu finden.
Interview: Kilian Beck
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