Bis zu 70 Prozent Förderung

7 Fakten über das neue Heizungsgesetz, die dich garantiert nicht kaltlassen

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Das neue Gebäudeenergiegesetz dürfte den Bundesrat passieren. Was die wichtigsten Eckpunkte sind, liest du hier.

Das Heizungsgesetz dürfte am Freitag, 29. September 2023, den Bundesrat passieren. Erwartet wird aufgrund der Mehrheitsverhältnisse, dass die Länderkammer keinen Einspruch gegen das Gesetz einlegt. Trotz aller Streitigkeiten hatte der Bundestag das „Gebäudeenergiegesetz“ (GEG) am Freitag, 8. September 2023, beschlossen. Insgesamt stimmten 399 Abgeordnete dafür, 275 dagegen. Ganze 54 Politiker:innen enthielten sich.

Immer wieder mahnten Verbände wie der Mieterbund, dass der Öl- und Gas-Heizungstausch für Mieter:innen teuer werden könnte. Robert Habeck (Grüne), der das Gesetz auf den Weg brachte, bekam von allen Seiten Kritik für das Gesetz. Vor allem die CDU und die Linke argumentieren auch am Freitagmittag im Bundestag noch vehement gegen das Gesetz, weil es zu wenig bringe und die Bevölkerung zu viel koste. Auch der Koalitionspartner FDP kritisierte das „Verbot von neuen Gas- und Ölheizungen“ vor einigen Monaten.

Das Gesetz soll dafür sorgen, dass künftig immer mehr Wohnungen und Gebäude klimafreundlich beheizt werden und schreibt einen schrittweisen Austausch von Öl- und Gasheizungen vor, die mit fossilen Brennstoffen wie Heizöl oder Erdgas betrieben werden. Doch welche Fakten solltest du über das Gebäudeenergiegesetz kennen? BuzzFeed News Deutschland listet die sieben wichtigsten Punkte für dich auf.

Die folgenden Fakten zum Heizungsgesetz lassen dich genauso wenig, wie diese Katze hier.

1. Ab Januar 2024 soll möglichst jede neu eingebaute Heizung mit mindestens 65 Prozent erneuerbarer Energie betrieben werden. Betroffen sind davon vor allem Neubaugebiete.

2. Es gibt KEINE sofortige Austauschpflicht für bestehende Heizungen.

Mit fossilen Brennstoffen darf bis zum 31. Dezember 2044 geheizt werden. Ab 2045 dürfen Gebäude dann nur noch klimaneutral mit erneuerbaren Energien geheizt werden.

3. Der Staat übernimmt unter bestimmten Voraussetzungen bis zu 70 Prozent der Kosten für eine neue Heizung. 

Die maximal förderfähigen Kosten sollen zum Beispiel bei einem Einfamilienhaus bei 30.000 Euro liegen. Der maximale staatliche Zuschuss liegt also bei 21.000 Euro. Ferner soll es zinsgünstige Kredite geben. Verbände fordern Nachbesserungen am neuen Förderprogramm.

4. Das Gesetz ist „technologieneutral“, es ist also egal, wie die 65 Prozent erneuerbare Energien erreicht werden.

Als weitere Möglichkeiten für das Erreichen des Anteils sieht das Gesetz etwa einen Fernwärme-Anschluss, eine elektrische Wärmepumpe, eine Stromdirektheizung oder eine Heizung auf der Basis von Solarthermie vor. Auch eine Hybridheizung, also eine Kombination aus Erneuerbaren-Heizung und Gas- oder Ölkessel, ist möglich.

Unter bestimmten Bedingungen gibt es auch die Möglichkeit sogenannter wasserstofffähiger Gasheizungen, die auf 100 Prozent Wasserstoff umrüstbar sind. Für bestehende Gebäude sind etwa Biomasseheizungen oder Gasheizungen möglich, die erneuerbare Gase wie Biomethan, biogenes Flüssiggas oder Wasserstoff nutzten. Sie müssen ab 2029 einen steigenden Anteil Biomasse oder Wasserstoff für die Wärmeerzeugung nutzen. Ab 2029 sind es mindestens 15 Prozent, ab 2035 mindestens 30 Prozent und ab 2040 mindestens 60 Prozent.

Weil das Heizungsgesetz andere Technologien weiterhin erlaubt, findet eine Grünen-Politikerin den „Feldzug“ gegen die Wärmepumpe „ideologisch“.

5. Das Heizungsgesetz sieht eine Beratungspflicht vor, wenn neue Heizungen eingebaut werden sollen, die mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden.

6. Neben dem Heizungsgesetz beschließt die Bundesregierung auch das „Wärmeplanungsgesetz“, das ebenfalls im Januar 2024 in Kraft treten soll.

Es besagt, dass Städte und Gemeinden auf lange Sicht eine „kommunale Wärmeplanung“ ausarbeiten sollen, die klimafreundliche Fernwärmeversorgung möglich macht. Erst wenn diese vorliegt, sollen die Vorgaben des Gesetzes zum Heizen mit mindestens 65 Prozent erneuerbaren Energien auch für Bestandsgebäude gelten.

7. Beim Heizungstausch können Vermieter:innen Investitionskosten in Höhe von zehn Prozent auf ihre Mieter:innen umlegen – aber nur, wenn eine staatliche Förderung in Anspruch genommen und von den umlegbaren Kosten abgezogen wurde.

Das soll Vermieter:innen Anreize zum Heizungstausch geben. Zugleich gilt eine Kappungsgrenze: Die Monatsmiete soll sich durch eine neue Heizung nicht um mehr als 50 Cent je Quadratmeter Wohnfläche erhöhen dürfen. Kommen weitere Modernisierungsmaßnahmen hinzu, können es wie bisher zwei bis drei Euro werden.

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(Mit Material der dpa)

Rubriklistenbild: © Pond5 Images/IMAGO, Collage

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