Trotz Gerichtsbeschluss: Dobrindt hält an Zurückweisung von Asylsuchenden fest – „Macht des Faktischen wirkt“
VonSonja Thomaser
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Franziska Schwarz
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Das Berliner Verwaltungsgericht hat beschlossen: Asylsuchende dürfen nicht ohne Durchführung des Dublin-Verfahrens zurückgewiesen werden. Dobrindt stellt sich dagegen.
Update, 19.33 Uhr: Innenminister Alexander Dobrindt (CSU) will trotz einer Gerichtsentscheidung an den Zurückweisungen an den deutschen Außengrenzen festhalten. „Die Macht des Faktischen wirkt längst. Die Bundespolizisten werden vor Ort die Probleme lösen. Es ist klar, dass die Bundesregierung Ernst macht und weiter durchzieht“, erklärte Dobrindt gegenüber der Bild.
Die Gewerkschaft der Polizei (GdP) hatte nach der Entscheidung des Berliner Verwaltungsgerichts, dass die Zurückweisung dreier Personen an der deutsch-polnischen Grenze rechtswidrig war, erklärt: „Wir haben von Anfang an gesagt, dass die jetzt eingeführten Verfahrensweise, Zurückweisung von Asyl- und Schutzersuchenden, juristisch stark umstritten ist.“ Das sagte der Vorsitzende des GdP-Bereichs Bundespolizei, Andreas Roßkopf, den Zeitungen der Funke Mediengruppe. Das Innenministerium wolle gegen das Urteil vorgehen und eine „dezidierte Begründung“ vorlegen, so Dobrindt.
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Ohne Durchführung des sogenannten Dublin-Verfahrens dürfen sie nicht abgewiesen werden, entschied das Gericht. Im konkreten Fall ging es um drei Somalier, die nach der neuen Regelung am 9. Mai von Frankfurt (Oder) aus nach Polen zurückgeschickt wurden.
Erste gerichtliche Entscheidung zur Neuregelung von Dobrindt
Nach Angaben einer Gerichtssprecherin handelt es sich um die erste gerichtliche Entscheidung zu der Neuregelung von Innenminister Alexander Dobrindt. Der CSU-Politiker hatte wenige Stunden nach seinem Amtsantritt Anfang Mai eine Intensivierung der Grenzkontrollen verfügt. Gleichzeitig ordnete er an, dass auch Asylsuchende an der Grenze zurückgewiesen werden können.
Gericht kippt Zurückweisung – Zwei Männern und einer Frau aus Somalia Asyl verweigert
Im vorliegenden Fall ging es um zwei Männer und eine Frau aus Somalia, die mit dem Zug aus Polen nach Deutschland reisten. Am 9. Mai wurden sie am Bahnhof Frankfurt (Oder) durch die Bundespolizei kontrolliert. Nachdem sie ein Asylgesuch geäußert hatten, wurden sie noch am selben Tag nach Polen zurückgewiesen. Die Bundespolizei begründete die Zurückweisung laut Gericht mit der Einreise aus einem sicheren Drittstaat.
Dagegen wehrten sich die Betroffenen per Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht. Das Gericht erklärte ihre Zurückweisung nun für rechtswidrig. Da die drei Menschen ihren Wunsch nach Asyl ausgesprochen hätten, müsse ihnen der Grenzübertritt erlaubt werden - allerdings nicht unbedingt ohne Einschränkungen. Das Dublin-Verfahren könne an der Grenze oder im grenznahen Bereich stattfinden.
Notlage für Aussetzen der Dublin-Verordnung in Deutschland laut Gericht nicht gegeben
In einem solchen Verfahren prüft das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, welcher Staat zuständig für das Asylverfahren ist. Meist ist es das europäische Land, in das die Betroffenen als erstes reisten. Eine Rolle spielen kann aber beispielsweise auch, ob schon enge Verwandte in einem EU-Staat leben.
Die Bundesregierung könne sich nicht darauf berufen, dass die Dublin-Verordnung angesichts einer Notlage nicht angewendet werden müsse, erklärte das Gericht. Sie könne die Zurückweisungen nicht auf eine Ausnahmeregelung stützen, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung sei nicht dargelegt. (dpa/afp/frs)