Urteil zur Wahlrechtsreform: Bundesverfassungsgericht hat entschieden
VonStefan Krieger
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Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Wahlgesetz ist da. Bringt das Urteil auch die Wahlrechtsreform der Ampel-Koalition ins Wanken?
Karlsruhe – Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts ist gefallen: Die Wahlrechtsreform der Großen Koalition aus CDU/CSU und SPD aus dem Jahr 2020 war verfassungskonform. 216 Abgeordnete von FDP, Grünen und Linken, damals in der Opposition, hatten gemeinsam dagegen geklagt und sind nun mit ihrer Klage gescheitert.
Die Änderungen im Wahlgesetz seien deutlich genug, erläuterte Gerichtsvizepräsidentin Doris König. Das Gericht sah auch keine Verletzung der Chancengleichheit der Parteien. Zwar greife das Gesetz in die Wahlgleichheit und die Chancengleichheit der Parteien ein. Das sei aber gerechtfertigt und die Regelung bewege sich noch innerhalb des gesetzgeberischen Spielraums.
Sollte die Bundestagswahl von 2021 in Berlin teilweise wiederholt werden, würde dies somit ebenfalls auf Grundlage dieses Wahlrechts geschehen. Über die Teilwiederholung entscheidet das Gericht im Dezember.
Die Richterinnen und Richter des Zweiten Senats waren sich bei ihrer Entscheidung nicht einig: Diese erging mit fünf zu drei Stimmen. Unter anderem Vizepräsidentin König gab ein sogenanntes Sondervotum ab.
Urteil des Bundesverfassungsgerichts: Wahlrecht von 2020 ist verfassungskonform
Das Urteil betrifft die Vorschriften zur Sitzzuteilung, nach denen 2021 der aktuelle Bundestag zustande kam. Bei der mündlichen Verhandlung im April ging es stark um die Frage, ob die Wählerinnen und Wähler überhaupt noch durchschauen, wie sich ihre Stimme auswirkt, oder ob das Wahlrecht zu kompliziert geworden ist. Das Gericht liefert mit seinem Urteil Hinweise darauf, wie klar und wie verständlich ein Wahlgesetz formuliert sein muss. Strittig war außerdem, ob die Reform von 2020 die Chancengleichheit der Parteien verletzte.
Bundesverfassungsgericht: Urteil über Wahlrechtsreform ist gefallen
Die Situation war paradox: Seit Juni ist die hochumstrittene Reform des Wahlgesetzes der Ampel-Koalition zur Verkleinerung des Bundestages in Kraft. Aber erst einmal beurteilte das Bundesverfassungsgericht am Mittwoch (29. November, 10.00 Uhr), ob die Wahlrechtsreform der großen Koalition von Union und SPD von 2020 verfassungsgemäß war. Auch wenn das beklagte Gesetz nicht mehr aktuell ist, kann das heutige Urteil das gültige Gesetz betreffen. Karlsruhe könnte also die Ampel erneut vor Probleme stellen.
Die alte Änderung wirkt sich ohnehin noch aus – der aktuelle Bundestag wurde auf ihrer Grundlage gewählt. Sollte die Bundestagswahl von 2021 in Berlin wiederholt werden, würde das ebenfalls auf Grundlage des damaligen Wahlrechts geschehen. Das Gericht könnte außerdem Hinweise dafür liefern, wie klar und wie verständlich ein Wahlgesetz formuliert sein muss – vor allem darum ging es in der Verhandlung im April. Strittig ist außerdem, ob die Reform von 2020 die Chancengleichheit der Parteien verletzte.
Kann das Urteil zum Wahlrecht auch Folgen für die neue Reform haben?
In Berlin wird das Urteil zur Wahlrechtsreform 2020 genau angeschaut werden. Denn möglicherweise schreibt das Gericht ein paar generelle Leitsätze zum Wahlrecht in sein Urteil, die auch Auswirkungen auf die jüngste Reform der Ampel-Koalition haben können. Gegen diese klagen bereits der Freistaat Bayern und die CSU. Auch die CDU/CSU-Bundestagsfraktion und die Linke haben Klagen angekündigt. Angenommen, Karlsruhe verwirft die neue Reform, dann käme 2025 möglicherweise das alte Wahlrecht zum Tragen.
Bundestag wegen Überhang- und Ausgleichsmandaten zu groß
Das Bundeswahlgesetz legte mit der 2002 begonnenen 15. Wahlperiode die Sollgröße des Bundestags auf 598 Abgeordnete fest. Diese Zahl wurde anfangs noch annähernd eingehalten. Doch von Wahl zu Wahl zogen mehr Abgeordnete ins Reichstagsgebäude ein, 2017 waren es schließlich 709.
Verantwortlich für das Anwachsen des Bundestags auf ein XL-Format waren Überhang- und Ausgleichsmandate. Überhangmandate entstanden, wenn eine Partei mehr Direktmandate gewann, als ihr nach dem Zweitstimmen-Ergebnis Sitze zustanden. Diese durfte sie behalten, die anderen Parteien erhielten dafür aber Ausgleichsmandate. Alle Parteien plädierten für eine Verkleinerung, fanden dafür aber keinen gemeinsamen Nenner.
Die Wahlrechtsreform der GroKo bestehend aus CDU/CSU und SPD bestand aus zwei Teilen. Der erste Teil kam schon 2021 zur Anwendung, der zweite Teil sollte erst für die Wahl 2025 gelten. Schon für 2021 wurde festgelegt, dass Überhangmandate einer Partei teilweise mit ihren Listenmandaten in anderen Ländern verrechnet werden sollen. Beim Überschreiten der Regelgröße von 598 Sitzen sollen bis zu drei Überhangmandate nicht durch Ausgleichsmandate kompensiert werden.
Nicht angetastet wurde dagegen die Zahl der 299 Wahlkreise. Diese sollten erst im zweiten Schritt ab 2024 auf 280 verringert werden. Außerdem sollte nach der Bundestagswahl 2021 eine Reformkommission zu Fragen des Wahlrechts eingesetzt werden.
Kabinett Scholz: Nach dem Ampel-Aus kommt Rot-Grün ohne Mehrheit
Wahlrechtsreform: Ein Fall für das Bundesverfassungsgericht
FDP, Grüne und Linke, die bei der Verabschiedung der GroKo-Reform in der Opposition waren, hatten sich auf einen eigenen Gesetzentwurf verständigt, der erheblich mehr Wirkung gehabt hätte. Nach ihm sollte zum Beispiel die Zahl der Wahlkreise von 299 auf 250 verringert werden. Sie reichten im Februar 2021 in Karlsruhe eine sogenannte abstrakte Normenkontrolle ein, um die Wahlrechtsreform von Union und SPD auf ihre Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz zu überprüfen.
FDP, Grüne und Linke hätten ihre Klage angesichts der Reform der Ampel-Koalition lieber ad acta gelegt: Die 216 Abgeordneten, die einst den Normenkontrollantrag eingereicht hatten, beantragten Mitte März, das Verfahren ruhen zu lassen. Vergeblich. Es bestehe ein „erhebliches Interesse“ an der Feststellung, ob der aktuelle Bundestag auf Grundlage eines verfassungsgemäßen Wahlrechts zustande gekommen sei, sagte Vizegerichtspräsidentin Doris König bei der mündlichen Verhandlung.
Urteil des Bundesverfassungsgerichts: Auswirkungen auf Berlin-Wahl?
Wegen der vielen Pannen am Wahltag in Berlin soll die Bundestagswahl nach einem Beschluss des Bundestags in einigen Wahlbezirken der Hauptstadt wiederholt werden. Auch hierzu läuft ein Verfahren in Karlsruhe. Am 19. Dezember will das Bundesverfassungsgericht verkünden, in wie vielen Wahlbezirken dies zu geschehen hat, und ob es reicht, dabei nur die Zweitstimme abzugeben. Die Wiederholungswahl müsste nach denselben Regeln ablaufen wie die Hauptwahl.
Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Wahlrechtsreform: Mögliche Folgen
Sollten die Änderungen für nichtig und nicht nur für verfassungswidrig erklärt werden, „müsste im Grunde im Fall einer partiellen Wiederholungswahl in Berlin das gesamte Bundestagswahlergebnis noch einmal nach dem alten Wahlrecht von vor 2020 berechnet werden“, erläuterte im Vorfeld die Politikwissenschaftlerin Sophie Schönberger. Damit würde sich der aktuelle Bundestag nochmals vergrößern.
„Eine prinzipiell mögliche Lösung wäre die Anwendung des vor dieser Reform geltenden Rechts“, sagt der Bevollmächtigte des Bundestags, Professor Bernd Grzeszick. Auch käme theoretisch eine Art „Übergangs- oder Notfall“-Wahlrecht in Frage, das der Bundestag nur für diesen Fall erlassen könnte. All diese Szenarien seien aus verschiedenen Gründen aber rechtlich höchst problematisch. (skr/dpa/afp)