Wahl in Berlin

Karlsruhe verhandelt über Wahl in Berlin

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Stimmzettel zur Wiederholungswahl der Abgeordnetenhauswahl am 12. Februar 2023 in Berlin (Symbolbild).
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Wahl in Berlin: Bundesverfassungsgericht beschäftigt sich mit der Frage, welche Fehler es beanstanden darf.

Die Wahlpannen in Berlin im September 2021 haben auch das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe erreicht. Der Zweite Senat hat am Dienstag über die Beschwerde der Union verhandelt, die in wesentlich größerem Maßstab die Wiederholung der Bundestagswahl in Berlin fordert, als es der Bundestag bisher beschlossen hat.

Bisher wurden in Berlin zwar die Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zur Bezirksverordnetenversammlung komplett wiederholt, nicht jedoch die Bundestagswahl. Der Bundestag erklärte im November 2022 die Bundestagswahl in 431 Berliner Wahlbezirken für ungültig und wollte dort die Wahl wiederholen, der Beschluss wurde mit den Stimmen der Ampelkoalition verabschiedet. Nach Ansicht der CDU/CSU-Bundestagsfraktion müssen die Wahlen aber in sechs weiteren Berliner Bundestagswahlkreisen für ungültig erklärt werden. Teilweise beanstandet die Union aber auch, dass auch Erststimmen für ungültig erklärt wurden, obwohl dies nicht berechtigt gewesen sei. Deshalb hat die Unionsfraktion Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingelegt, über die jetzt verhandelt wurde. Die Fragen der Bundesverfassungsrichter:innen an die Vertreter:innen der Bundestagsmehrheit machten deutlich, dass Erstere die Aufklärung der Berliner Wahlpannen durch den Bundestag für unzureichend halten. Das Urteil ist erfahrungsgemäß in frühestens drei Monaten zu erwarten.

Bei den Wahlen in Berlin wurde im November 2021 nicht nur der Bundestag, sondern auch das Abgeordnetenhaus und die Bezirksverordnetenversammlung gewählt. Außerdem gab es eine Volksabstimmung zur Enteignung von Immobilienunternehmen. Es fehlten Wahlkabinen und teilweise Wahlzettel, was wiederum zu langen Warteschlangen und Wartezeiten führte. Einige Wahllokale schlossen erst weit nach 18 Uhr. Auch der damalige Bundestagswahlleiter legte Wahlbeschwerde wegen Wahlfehlern ein. Diese könnten Auswirkungen darauf gehabt haben, wer ein Mandat für den Bundestag erhalten habe, also mandatsrelevant gewesen sein.

Kritik am Bundestag

Im Mittelpunkt der Karlsruher Verhandlung stand zunächst die Frage, wie weit die Kontrollrechte des Bundesverfassungsgerichts reichen. Denn nach dem Grundgesetz ist für die Wahlprüfung zuerst der Bundestag zuständig. Dessen Entscheidung kann dann in einem zweiten Schritt laut Grundgesetz vom Bundesverfassungsgericht überprüft werden.

Der Vertreter des Bundestages argumentierte, dass das Karlsruher Gericht nur eine Vertretbarkeitskontrolle machen könne. Nur bei schwerwiegenden Prüfungsfehlern durch den Bundestag könne das Bundesverfassungsgericht selbst Wahlfehler überprüfen.

Bundesverfassungsrichter Peter Müller hielt entgegen, dass der Bundestag hier in eigener Sache entscheide; das könne die Kontrolldichte des Bundesverfassungsgerichts erhöhen. Die Richterbank beanstandete insbesondere, dass der Wahlprüfungsausschuss des Bundestages nicht die Protokolle gesichtet hat, die die 2256 Urnenwahlbezirke in Berlin angefertigt haben. Dort hätten Wahlfehler möglicherweise exakter festgestellt werden können. Die Vertreter der Bundestagsmehrheit begründeten das mit fehlender Zeit. Ob der Zweite Senat das gelten lässt, wird das Urteil zeigen.

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