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Entscheidung zur Sterbehilfe: In Deutschland klafft eine unzumutbare Lücke

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Damit hiesige Gerichte Sterbewilligen künftig Betäubungsmittel nicht mehr verwehren, muss der Gesetzgeber die Regeln ändern. Der Kommentar.

Das Urteil ist nicht überraschend: Das Bundesverwaltungsgericht Leipzig verweigert Sterbewilligen die Erlaubnis, Natrium-Pentobarbital zu erwerben, um sich damit zu töten. Das in der Schweiz gängige Betäubungsmittel gilt als das sicherste und sanfteste Mittel, das eigene Leben zu beenden. In Deutschland steht dem das Arzneimittelrecht entgegen.

Das Gericht verweist die Kläger auf „zumutbare“ Mittel und Wege. Wissend, dass andere Arzneimittel mit höheren Risiken verbunden sind. Dass es für viele Schwerstkranke schwierig und belastend, ja oft unmöglich ist, einen Arzt oder eine Ärztin für eine Suizidbegleitung zu finden. Dass ihnen dann nur die Möglichkeit bleibt, auf Sterbehilfevereine und deren kostenpflichtige Angebote zurückzugreifen.

Sterbewilligen ist hierzulande ein Betäubungsmittel wie Natrium-Pentobarbital verwehrt.

Sterbehilfe in Deutschland: Der Gesetzgeber bleibt den Sterbewilligen eine Antwort schuldig

Das lässt sich ändern – und hätte längst geändert werden müssen. Aber in dem jahrelangen und mittlerweile festgefahrenen Streit über die Sterbehilfe hat der Bundestag zuletzt im Sommer wieder eine Chance vertan, einen geregelten Weg zu einem selbstbestimmten Tod aufzuzeigen und den Erwerb von Natrium-Pentobarbital zu legalisieren. Das Parlament entschied, nichts zu entscheiden.

Was ist einem Menschen zuzumuten, der sich nichts sehnlicher wünscht, als mit einem sicheren Medikament auf den letzten Metern seines Lebens ohne fremde Hilfe sterben zu können? Auf diese Frage ist der Gesetzgeber bislang eine Antwort schuldig geblieben. Diese ist mehr als überfällig. (Karin Dalka)

Rubriklistenbild: © dpa

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