Zwei Jahre nach wichtigem Urteil

Bundestag packt heißes Eisen an: Drei Vorschläge zur Sterbehilfe – darum geht es

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Das Plenum des Bundestages in Berlin. Dort debattieren die Abgeordneten am 18. Mai über die Zukunft der Sterbehilfe in Deutschland.
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  • Magdalena von Zumbusch
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Ein umstrittenes Urteil kippte 2020 das Verbot der Sterbehilfe in Deutschland. Nun diskutiert der Bundestag, welche Formen die Sterbehilfe annehmen darf.

Berlin - Im Bundestag stand für Mittwoch eine Orientierungsdebatte über eine mögliche Neuregelung der Suizidassistenz auf der Tagesordnung. Nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts ist die Hilfe Dritter bei der Selbsttötung
grundsätzlich zulässig. Es strich 2020 das Verbot sogenannter geschäftsmäßiger, also organisierter Suizid-Beihilfe. Nun ist das Parlament um ein Gesetz bemüht, das die Selbstbestimmung nicht beschneidet, zugleich aber Missbrauch todbringender Medikamente ausschließt.

Die Regierung hat keinen Gesetzesentwurf vorgelegt, Entwürfe sollen also von den Mitgliedern des Bundestags kommen, so wie bei der Impfpflicht-Debatte. Bislang liegen drei Vorschläge vor. Alle drei sehen eine Änderung des Betäubungsmittelgesetzes vor, um - zum ersten Mal in Deutschland - eine Abgabe der notwendigen Medikamente für die Durchführung eines Suizids zu erlauben. Die Vorschläge formulieren aber unterschiedliche Ausgestaltungen des Gesetzes, vor allem verschiedene Bedingungen für die Verschreibung der tödlichen Medikamente.

Sterbehilfe wieder grundsätzlich verbieten - mit Ausnahmen, so der erste Vorschlag im Bundestag

Eine Gruppe von Abgeordneten um Lars Castellucci (SPD), Ansgar Heveling (CDU), Kirsten Kappert-Gonther (Bündnis 90/Die Grünen), Benjamin Strasser (FDP) und Kathrin Vogler (Linke) wendet sich ganz grundsätzlich gegen die seit 2020 genommene Entwicklung. Sie schlägt erneut ein Verbot der geschäftsmäßigen Hilfe bei der Selbsttötung vor. Unter bestimmten Bedingungen solle sie aber straffrei bleiben. Die Regelung wäre damit der zum Schwangerschaftsabbruch ähnlich. Auch bei der Sterbehilfe wäre eine Beratung vor der Entscheidung obligatorisch - zwei Untersuchungen durch einen Psychiater oder einen Psychotherapeuten mit einem Abstand von mindestens drei Monaten sollen dem Plan zufolge im Vorfeld Pflicht sein.

Bei den Untersuchungen solle festgestellt werden, ob die Entscheidung dem freien Willen des Betroffenen entspringe. Die Gruppe fordert außerdem eine Ausweitung der Suizidprävention und der Versorgung mit Palliativmedizin. Denn: Das neue Sterbehilfegesetz solle nicht Versäumnisse in der psychologischen oder psychiatrischen Betreuung und der Schmerztherapie auffangen müssen. Der Gesetzentwurf dieser Gruppe ist der einzige bislang formell in den Bundestag eingebrachte Vorschlag.

Video: Auch Österreich machte jüngst den Weg frei für die Beihilfe zum Suizid

Straffreiheit der Sterbehilfe soll bleiben - Beratung aber wichtig, so der zweite Vorschlag

Der Entwurf der Abgeordneten Katrin Helling-Plahr (FDP), Helge Lindh (SPD), Petra Sitte (Linke) und Till Steffen (Grüne) legt den Akzent auf die Durchsetzung des Rechts auf selbstbestimmtes Sterben. „Jeder, der aus autonom gebildetem freiem Willen sein Leben beenden möchte, hat das Recht, hierbei Hilfe in Anspruch zu nehmen“, heißt es darin.

Die strafrechtliche Regelung der Sterbehilfe lehnt die Gruppe ab, das Thema solle abseits des Strafrechts geregelt werden: Es solle ein (besseres) Netz an Beratungsstellen für Betroffene aufgebaut werden, für das die Länder verantwortlich sein sollen. Um den freien Willen der Entscheidung zu dokumentieren, würde also auch diese Regelung von den Sterbewilligen eine Beratung verlangen, die über Bedeutung, Tragweite, Folgen eines (fehlgeschlagenen) Suizids und Alternativen aufklären soll.

Der dritte Vorschlag: Zwei Ärzte liefern ihre Einschätzung - zudem Beratung bei gesunden Sterbewilligen

Auch der Entwurf der Grünen-Parlamentarierinnen Renate Künast und Katja Keul bejaht und betont das durch das Bundesverfassungsgericht festgestellte Recht auf selbstbestimmtes Sterben. Die Politikerinnen schlagen vor, dass in einer medizinischen Notlage der behandelnde Arzt eines Sterbewilligen entscheidet, ob ein tödlich wirkendes Mittel verschrieben wird. Ein zweiter Arzt müsse die Einschätzung schriftlich bestätigen. Der Betroffene müsse das verschriebene Medikament anschließend selbst einnehmen.

Voraussetzung für die Verschreibung der todbringenden Medikamente solle sein, dass nach medizinischer Einschätzung ein freier Wille ausschlaggebend für die Entscheidung und der Sterbewunsch absehbar nicht mehr veränderlich sei. Sterbewillige, bei denen keine schwere Krankheit vorliege, sollen zusätzlich eine Beratung durchlaufen müssen und ihren Sterbewunsch gegenüber der zuständigen Landesstelle erklären. Wird das Mittel nicht binnen eines Jahres eingenommen, muss es nach dem Entwurf dieser Gruppe zurückgegeben werden. (mvz mit dpa)

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