VonUrsula Knappschließen
In Berlin muss die Bundestagswahl in einigen Wahlbezirken mehr wiederholt werden, aber das gefährdet weder die Regierung, noch die Mandate der Linken.
Wegen zahlreicher Wahlfehler muss die Bundestagswahl in Berlin in 455 der 2256 Wahlbezirke der Hauptstadt wiederholt werden. Dieses Urteil hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe am Dienstag verkündet. Der Landeswahlleiter Stephan Bröchler gab unmittelbar danach bekannt, dass die Wiederholungswahl in knapp zwei Monaten, am 11. Februar 2024, stattfinden wird.
Der Bundestag hatte die Nachwahl zuvor nur in 431 Wahlbezirken beschlossen, im Ergebnis sind es jetzt also 24 mehr. Aber trotz dieser Erweiterung zeigten sich die Parteien nach dem Karlsruher Urteil entspannt. An der Mehrheit der Ampel-Koalition im Bundestag kann sich sowieso nichts ändern, da der Stimmenanteil von Berlin zu gering ist. Aber auch die Linke muss nicht damit rechnen, ihre Präsenz im Bundestag zu verlieren.
Linke behält Mandate
Die Partei erzielte bei der Bundestagswahl 4,9 Prozent der Zweitstimmen und konnte deshalb nur durch drei Direktmandate in den jetzigen Bundestag einziehen. Von diesen drei Direktmandaten kamen zwei aus Berlin, gewonnen von Gregor Gysi und Gesine Lötsch. Bei einem Verlust eines der Wahklreise müsste die Linke aus dem Bundestag ausscheiden. Aber Gysi und Lötsch erhielten in ihren Wahlkreisen Treptow-Köpenick beziehungsweise Lichtenberg so viele Erststimmen, dass die jetzt angeordnete Wiederholungswahl in einigen Bezirken ihren Vorsprung wohl nicht beeinträchtigen wird. Der ehemaligen Fraktionschef der Linken, Dietmar Bartsch, sagte dazu in Berlin: „Mit dem Urteil ist klar, dass wir im Bundestag bleiben und unsere Aufgabe als soziale Opposition weiter wahrnehmen werden.“
Durch den Austritt mehrerer Abgeordneter um Sarah Wagenknecht hat die Linke ihren Fraktionsstatus verloren und arbeitet als Gruppe im Bundestag weiter.
Zu dem Karlsruher Urteil kam es, weil die Unionsfraktion das Bundesverfassungsgericht angerufen hatte. Sie wollte in halb Berlin eine Wahlwiederholung erreichen, konkret in sechs der zwölf Wahlkreise. Da der Bundestag die Wahl in nur 431 , also rund 19 Prozent der Wahlbezirke für ungültig erklärte, legte die Union Wahlprüfungsbeschwerde am Bundesverfassungsgericht ein. Die blieb nun weitgehend erfolglos. Die Vizepräsidentin des Gerichts, Doris König, sagte in der Urteilsverkündung: „Der Beschluss des Deutschen Bundestages vom 10. November 2022 ist im Ergebnis überwiegend rechtmäßig.“
Dennoch hat das Urteil Bedeutung auch für künftige Wahlen. Denn das Bundesverfassungsgericht legte fest, was als Wahlfehler zu bewerten ist und die Ungültigkeit einer Wahl zur Folge haben kann. Darunter fällt, wenn es zu wenige Wahlkabinen gibt und Stimmzettel fehlen, aber auch die zeitweilige Schließung von Wahllokalen.
Kriterien für Wahlfehler
Wartezeiten infolge langer Schlangenbildung sind erst dann ein Wahlfehler, wenn die Wartezeit so lang wird, dass ein Wahlverzicht von Stimmberechtigten naheliegt: Eine Wartezeit ab einer Stunde wurde vom Zweiten Senat als Wahlfehler bewertet. Eine verlängerte Öffnungszeit der Wahllokale über 18 Uhr hinaus wurde dann als Wahlfehler gewertet, wenn die Öffnung über 18.30 Uhr hinausgeht. Alle diese Fehler hatte es bei der Berliner Bundestagswahl in einem Teil der Wahllokale gegeben.
Auf Grundlage der entwickelten Kriterien überprüfte das Bundesverfassungsgericht deshalb die Protokolle sämtlicher Berliner Wahlbezirke und kam zum Schluss, in 455 die Wahl für ungültig zu erklären und eine Wiederholung anzuordnen. Das Urteil erging einstimmig.
