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Juristin Céline Feldmann über die Folgen der Kriminalisierung von Schwangerschaftsabbrüchen und die Notwendigkeit eines Rechts auf Beratung.
Frau Feldmann, warum sind Regelungen zum Schwangerschaftsabbruch in Deutschland im Gesetzbuch verankert?
Es gibt zwei Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts aus den Jahren 1975 und 1993, die dafür maßgeblich sind. Sie besagen, dass es eine staatliche Schutzpflicht hinsichtlich des ungeborenen Lebens gibt und dass der Staat bestimmte Maßnahmen dafür ergreifen muss. Das wurde vom Gesetzgeber dahingehend umgesetzt, dass Schwangerschaftsabbrüche grundsätzlich unter Strafe gestellt worden sind, mit ein paar Ausnahmen.
Halten Sie eine Regelung im Strafgesetz für unausweichlich?
Nein, eine restriktive Regelung ist nicht notwendig, und insbesondere trägt sie nicht den Selbstbestimmungsrechten schwangerer Personen hinreichend Rechnung. Eine restriktive Regelung ist übrigens auch gar nicht dazu geeignet, das beabsichtigte Ziel zu erreichen. Internationale Erfahrungen zeigen, dass die Kriminalisierung von Schwangerschaftsabbrüchen diese nicht verhindert. Sie führt eher dazu, dass diese unter unsicheren Bedingungen stattfinden. Dem pflichtet auch der Bericht der Kommission bei, die die Bundesregierung mit einer Prüfung der Regelung beauftragt hatte. Er stellt sogar fest, dass es in den ersten zwölf Schwangerschaftswochen gegen Verfassungs-, Europa- und Völkerrecht verstößt, Schwangerschaftsabbrüche unter Strafe zu stellen und dass der Gesetzgeber danach einen weiten Gestaltungsspielraum hat.
Wie könnte dieser aus Ihrer Sicht genutzt werden?
Wir als Deutscher Juristinnenbund schlagen eine Regelung außerhalb des Strafrechts vor, so dass ein Schwangerschaftsabbruch auf keinen Fall – insofern er selbstbestimmt erfolgt – unter Strafe steht. Wir nehmen dabei Abstufungen vor: Bis zum Zeitpunkt der Überlebensfähigkeit sollte ein Schwangerschaftsabbruch grundsätzlich zulässig sein, danach nur bei medizinischer Indikation. Das sollte im Schwangerschaftskonfliktgesetz geregelt werden, also im Sozialrecht und nicht im Strafgesetz.
Warum die Einschränkung mit der Überlebensfähigkeit?
Aus rechtlicher Perspektive hat man einmal das Selbstbestimmungsrecht der schwangeren Person und auf der anderen Seite die Schutzpflicht des Staates gegenüber dem ungeborenen Leben. Das muss man miteinander abwägen. Wir sagen, dass der Zeitpunkt der Überlebensfähigkeit aus rechtlicher Sicht eine Zäsur darstellt, weil die Position des Fötus so nah an die des ungeborenen Kindes rückt und sich aus der Rechtsposition der schwangeren Person herauslöst, weil er eigenständig überlebensfähig ist. Da bedarf es einer weiteren Regelung. Die schwangere Person treffen dabei aber keinerlei Sanktionen. Es sollte im Berufsrecht geregelt sein, dass es berufsrechtliche Sanktionen geben kann, wenn Ärzt:innen nach diesem Zeitpunkt Abbrüche ohne medizinische Indikation vornehmen.
Manche Gegnerinnen und Gegner einer Reform von Paragraf 218 behaupten, die Strafbarkeit beträfe sowieso nur Ärztinnen und Ärzte, die Abtreibungen vornehmen. Stimmt das?
Nein. Im Gesetz steht, dass der Schwangerschaftsabbruch grundsätzlich unter Strafe steht. Darin kommt auch ein Unwerturteil zum Ausdruck. Das ist ein Teil des Problems, weil damit ein vom Strafrecht intendierter Stigmatisierungseffekt einhergeht.
Was ist ein „Unwerturteil“?
Das Bundesverfassungsgericht nennt es ein „sozial-ethisches Unwerturteil“, das ausgesprochen werden soll. Das bedeutet: Eine Handlung wird als Unrecht markiert. Unsere Regelung besagt: Schwangerschaftsabbrüche sind grundsätzlich strafbar. Damit markiert sie Schwangerschaftsabbrüche grundsätzlich als etwas Unrechtmäßiges. Und das ist in diesem Fall problematisch.
Inwiefern? Wie schlägt sich die Markierung als Unrecht nieder?
Zur Person
Céline Feldmann ist Juristin und leitet beim Deutschen Juristinnenbund die Arbeitsgruppe zum Schwangerschaftsabbruch.
An diesem Donnerstag stellen Mitglieder der von der Ampel-Regierung berufenen Kommission zur reproduktiven Selbstbestimmung in Berlin einen Gesetzentwurf vor, mit dem die Strafbarkeit eines selbstbestimmten Schwangerschaftsabbruchs beseitigt werden soll. FR
Wir spüren die beabsichtigten Stigmatisierungseffekte, wenn wir uns zum Beispiel die Versorgungslage anschauen. In Deutschland ist die prekär. Wir schauen immer so kritisch auf die USA, weil dort Personen für einen Abbruch in andere Bundesstaaten reisen müssen. Dazu muss man wissen, dass zum Beispiel in Teilen Bayerns – besonders in Oberfranken – schwangere Personen mehrere Hundert Kilometer reisen müssen, um Schwangerschaftsabbrüche durchführen zu können. Die derzeitige Regelung trägt dazu bei, dass wir eine prekäre Versorgungslage haben, der dringend abgeholfen werden muss.
Gehört die Regelung von Abbrüchen generell ins Gesetzbuch?
Nach Auffassung des Juristinnenbundes ja, aber nicht ins Strafgesetzbuch – außer in Fällen von nicht selbstbestimmten Abbrüchen. Aber auch dann braucht es nicht Paragraf 218, sondern zum Beispiel Paragraf 226b, damit klargestellt wird, dass diese Strafvorschrift nicht dem Schutz des ungeborenen Lebens dient, sondern dem Schutz des Selbstbestimmungsrechts und der körperlichen Integrität der Schwangeren. Aber fernab dessen sind Schwangerschaftsabbrüche viel besser im Sozialrecht aufgehoben.
Und unabhängig vom Gesetzbuch: Brauchen wir überhaupt eine Regelung dafür?
Ja, die braucht es in jedem Fall. Wir plädieren zum Beispiel statt für eine Beratungspflicht für ein Beratungsrecht. Das muss gesetzlich verankert werden, damit schwangere Personen auch einen Anspruch darauf haben. Wir sagen, Schwangerschaftsabbrüche sollten grundsätzlich zulässig sein, aber auch, dass Abbrüche ab dem Zeitpunkt der Überlebensfähigkeit des Fötus nur bei medizinischer Indikation zulässig sein sollten.
Reformgegnerinnen und -gegner halten die Pflicht zur Beratung für sehr wichtig, weil viele Schwangere in einer seelisch-emotionalen Ausnahmesituation und oft in einer schwierigen Lebenslage seien.
Auch angesichts des Selbstbestimmungsrechts von Personen finde ich es schwierig zu argumentieren, dass jemand sich in einer emotionalen Ausnahmesituation befände und es deswegen nicht möglich sei, selbstbestimmt eine Entscheidung zu treffen. Das spielt sehr in Stereotype rein, die gefährlich sein können. Man sollte in jedem Fall Personen die Möglichkeit bieten, Beratung in Anspruch nehmen zu können, aber es sollte nicht mit einer Pflicht verbunden sein.
Ganz ohne Beratung könnte man kritisieren, dass der Staat Schwangere allein lässt.
Der Staat hat die Verpflichtung, ein umfassendes, umfangreiches Beratungsangebot zu schaffen, anstatt kostengünstiger eine Beratungspflicht zu erlassen, die viele schwangere Personen übrigens als sehr belastend empfinden. Der Staat muss daran arbeiten, dass Beratung einfach und diskriminierungssensibel zugänglich ist, zum Beispiel in Form von Online-Beratungen und mehrsprachig. Wir brauchen auch eine gesellschaftliche Debatte über Abbrüche, um das gesellschaftliche Stigma zu brechen.
Seitdem mit Bluttests vor der Geburt Trisomie 21 festgestellt werden kann, werden in Deutschland weniger Kinder mit der genetischen Veränderung geboren. Sollte der Gesetzgeber es regeln, wenn Frauen nach einer pränatalen Diagnose die Schwangerschaft abbrechen wollen?
Ich kann dazu leider nichts sagen, weil der Juristinnenbund dazu noch keine abschließende Beschlusslage hat.
In Kanada werden Abbrüche als medizinische Leistung behandelt, also als ein Thema, das Schwangere mit einem Arzt oder einer Ärztin besprechen – und sonst niemandem von offizieller Seite. Kann sich der Juristinnenbund diese Lösung für Deutschland vorstellen?
Ja, wir möchten, dass Schwangerschaftsabbrüche als Gesundheitsdienstleistung angesehen werden und dass sie von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen werden. Das setzt eine Debatte voraus, wie wir als Gesellschaft mit Schwangerschaftsabbrüchen umgehen können. Selbst bei einer umfassenden Beratung und Unterstützung Schwangerer wird es immer auch ungewollte Schwangerschaften geben und Personen, die sich für einen Abbruch entscheiden. Deswegen sollte die Gesellschaft Schwangerschaftsabbrüche als Gesundheitsdienstleistung begreifen und einfach zugänglich machen, damit sie möglichst früh vorgenommen werden können.

