VonUrsula Rüssmannschließen
Fehlende Polizeikräfte, EU-Recht, aufwendige Umbauten: Den fünf Punkten der Union stehen hohe Hürden gegenüber. Eine Übersicht.
Die weitreichenden Forderungen der Unionsfraktion für eine Verschärfung der Sicherheits- und Migrationspolitik würden, anders als von CDU-Kanzlerkandidat Friedrich Merz suggeriert, keine schnelle Wirkung entfalten können. Zudem gelten sie in weiten Teilen als EU- und grundrechtswidrig.
„Dauerhafte Kontrollen“ an allen deutschen Außengrenzen und Zurückweisungen auch von Asylsuchenden, wenn sie keine Einreisepapiere haben: Das ist die Kernforderung. Die Gewerkschaft der Polizei (GdP) hat bereits deutlich gemacht, dass das personell nicht geht, vielmehr seien zur Sicherung von 3800 Kilometern deutscher Grenzen „nicht nur Hunderte, sondern Tausende“ weitere Polizeikräfte nötig.
Zurückweisungen Asylsuchender verstoßen zudem gegen EU-Recht, denn auch wenn ein Geflüchteter schon in einem anderen EU-Staat registriert ist, muss laut der Dublin-Verordnung erst genau geprüft werden, welches Land zuständig ist. Das geht nicht kurzfristig an der Grenze. Unbefristete Grenzkontrollen verstoßen auch gegen das Schengen-Recht, selbst wenn sie mit einer nationalen Notlage begründet werden. Verschärfte Kontrollen gibt es auch jetzt schon.
Mehr Hilfe des Bundes bei Abschiebungen: Die Union beklagt, dass rund 42 000 Personen vollziehbar ausreisepflichtig seien, es aber nur 750 Plätze für einen Ausreisegewahrsam gebe. Der Bund müsse deshalb „alle verfügbaren Liegenschaften“ für Ausreisegewahrsam zur Verfügung stellen. Hier dürften aufwendige Umbauten nötig sein – auch ist offen, wie viele zusätzliche Plätze das überhaupt bringen würde. Zudem heißt es eher schwammig, der Bund müsse „die Länder bei Abschiebungen entlasten“.
Unbefristeter „Ausreisearrest“: Hier wiederholt der Merz-Plan eine schon öfter geäußerte Unionsforderung, wonach ein „Ausreisearrest“ geschaffen werden müsse: Eine unionsgeführte Regierung werde das Aufenthaltsrecht so ändern, dass „jeder ausreisepflichtige Gefährder und Täter“ in zeitlich unbefristeten Ausreisearrest genommen werden solle, „bis er die mögliche freiwillige Ausreise antritt oder die zwangsweise Abschiebung gelingt“. Nach aktuellem Recht darf ein Ausreisegewahrsam maximal 28 Tage dauern, und auch nur dann, wenn klar ist, dass in der Zeit die Ausreise stattfinden kann. Die Befristung gründet, ähnlich wie beim sonstigen Polizeigewahrsam, darin, dass jeder Freiheitsentzug mit Grundrechten konkurriert.
Auch die Bundespolizei solle Haftbefehle beantragen können, wünscht sich die Union schließlich. Das dürfen derzeit nur Staatsanwaltschaften – entsprechende Gesetze müssten also erst einmal geändert werden. rü/afp
Leitartikel Seite 16
