Mögliche Kosten und Strafen

TÜV abgelaufen: Bis zu 60 Euro Bußgeld nach verpasstem HU-Termin möglich

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Nicht jeder denkt an den Termin für die nächste Hauptuntersuchung seines Fahrzeugs. Ein Verwarngeld droht schnell – es kann aber auch ein Punkt in Flensburg werden.

Wann muss das Auto zum „TÜV“? Diesen Termin hat nicht jeder immer sofort parat. Klar ist aber auch, dass Fahrzeugbesitzer ihr Auto alle zwei Jahre zur Hauptuntersuchung (HU) bringen müssen – eine Ausnahme bilden Neuwagen, die zum ersten Mal nach drei Jahren dran sind. Wann genau das Fahrzeug überprüft werden muss, kann man an der HU-Plakette auf dem Kennzeichen ablesen, die bis heute von vielen Autofahrern auch gern als „TÜV“-Plakette bezeichnet wird. Das Datum für die technische Überprüfung bei TÜV, DEKRA und Co. ist zudem in der Zulassungsbescheinigung Teil I vermerkt.

HU: „TÜV“ abgelaufen – Ab wann droht eine Strafe?

Die HU darf grundsätzlich nicht überzogen werden, erinnert der ADAC. „Sie muss spätestens innerhalb des Monats durchgeführt werden, der auf der HU-Plakette steht“, so der Automobilclub auf seiner Website. So handele es sich beim Überziehen bereits um eine Ordnungswidrigkeit, wenn der auf der Plakette am Fahrzeug angezeigte Monat verstrichen sei. Und, so zudem der wichtige Hinweis: „Wird der überfällige Zeitpunkt z. B. im Rahmen einer Verkehrskontrolle entdeckt, kann ein Verwarnungsgeld verhängt werden, wenn die Frist um mehr als zwei Monate überschritten ist.“

Dieses Fahrzeug muss im März des Jahres 2024 zur Hauptuntersuchung.

„TÜV“ abgelaufen – diese Strafen und Kosten drohen laut ADAC

Welche Bußgelder und Strafen drohen konkret nach welchem Zeitraum, wenn die Gültigkeit der Plakette auf dem Kennzeichen überschritten ist? Bei Pkw, Motorrädern und leichten Anhängern (nicht sicherheitsprüfungspflichtigen Fahrzeugen) gilt dem ADAC zufolge:

ZeitraumKosten beziehungsweise Strafen
Mehr als zwei Monate15 Euro
Vier bis acht Monate25 Euro
Mehr als acht Monate60 Euro Bußgeld und 1 Punkt in Flensburg

HU-Termin verpasst: Entstehen dadurch Extrakosten?

Bei der Prüforganisation – also TÜV, DEKRA, GTÜ, KÜS und so weiter – selbst brauche man keine Angst vor einem Bußgeld zu haben, heißt es auf ADAC.de. „Allerdings ist diese verpflichtet, ab einer Überschreitung um mehr als zwei Monate eine erweiterte HU, auch Ergänzungsuntersuchung genannt, durchzuführen, für die 20 Prozent extra berechnet werden.“

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Bußgeldkatalog: Mit welchen Geldstrafen Verkehrssünder rechnen müssen

Streit um Tempolimit für Ortsdurchfahrt
Zum 9. November 2021 ist der neue Bußgeldkatalog in Kraft getreten. Wer innerorts 16 bis 20 Stundenkilometer zu schnell fährt und geblitzt wird, zahlt statt wie früher 35 nun 70 Euro. © Sebastian Gollnow/dpa
Wer außerorts 16 bis 20 km/ zu schnell fährt und erwischt wird, zahlt statt früher 30 nun 60 Euro, auch hier gilt: je schneller, desto teurer. In vielen Fällen – also bei den Stufen der Geschwindigkeitsüberschreitungen – handelt es sich um eine Verdopplung der Bußgelder.
Wer außerorts 16 bis 20 km/ zu schnell fährt und erwischt wird, zahlt statt früher 30 nun 60 Euro, auch hier gilt: je schneller, desto teurer. In vielen Fällen – also bei den Stufen der Geschwindigkeitsüberschreitungen – handelt es sich um eine Verdopplung der Bußgelder. © Uwe Anspach/dpa
 Auch die vorschriftswidrige Nutzung von Gehwegen, Radwegen und Seitenstreifen durch Fahrzeuge wird teurer. Verstöße werden statt mit bis zu 25 Euro mit bis zu 100 Euro Geldbuße geahndet. M
Auch die vorschriftswidrige Nutzung von Gehwegen, Radwegen und Seitenstreifen durch Fahrzeuge wird teurer. Verstöße werden statt mit bis zu 25 Euro mit bis zu 100 Euro Geldbuße geahndet. (Symbolbild) © Arne Dedert/dpa
Manche Verstöße würden entsprechend auch für Radfahrer teurer, wie der ADFC mit Blick auf den neuen Bußgeldkatalog erläuterte.
Manche Verstöße würden entsprechend auch für Radfahrer teurer, wie der ADFC mit Blick auf den neuen Bußgeldkatalog erläutert hatte. Dies gelte dann, wenn Radfahrer vorschriftswidrig auf einem Gehweg fahren.  © Paul Zinken/dpa
Der allgemeine Halt- und Parkverstoß wird anstatt wie früher bis zu 15 Euro mit einem Verwarnungsgeld bis zu 55 Euro geahndet. (Archivbild/Symbolbild)
Der allgemeine Halt- und Parkverstoß wird anstatt wie früher bis zu 15 Euro mit einem Verwarnungsgeld bis zu 55 Euro geahndet. (Archivbild/Symbolbild)  © Swen Pförtner/dpa
Wer unberechtigt auf einem Schwerbehinderten-Parkplatz parkt, muss mit einem Bußgeld von 55 statt wie früher 35 Euro rechnen.
Wer unberechtigt auf einem Schwerbehinderten-Parkplatz parkt, muss mit einem Bußgeld von 55 statt wie früher 35 Euro rechnen. © Klaus-Dietmar Gabbert/dpa
Wer auf die Idee kommt, eine amtlich gekennzeichnete Feuerwehrzufahrt zuzuparken oder ein Rettungsfahrzeug zu behindern, muss mit 100 Euro Bußgeld rechnen.
Wer auf die Idee kommt, eine amtlich gekennzeichnete Feuerwehrzufahrt zuzuparken oder ein Rettungsfahrzeug zu behindern, muss mit 100 Euro Bußgeld rechnen. (Archivbild/Symbolbild) © Sebastian Gollnow/dpa
Wer keine Rettungsgasse bildet, muss mit einem Bußgeld zwischen 200 und 320 Euro sowie einem Monat Fahrverbot rechnen.
Wer keine Rettungsgasse bildet oder die sogar selbst zum schnelleren Vorankommen mit dem Auto nutzt, muss mit einem Bußgeld zwischen 200 und 320 Euro sowie einem Monat Fahrverbot rechnen.  © Patrick Seeger/dpa
Polizei-Kontrollaktion zu Drogen und Alkohol
Lkw-Fahrer, die gegen die neu eingeführte Pflicht verstoßen, mit dem Lastwagen beim Rechtsabbiegen innerorts nur mit Schrittgeschwindigkeit zu fahren, werden mit 70 Euro zur Kasse gebeten. (Archivbild/Symbolbild)  © Julian Stratenschulte/dpa
Die Geldbuße für das Verursachen von unnötigem Lärm und einer vermeidbaren Abgasbelästigung sowie dem belästigenden unnützen Hin- und Herfahren wird von bis zu 20 Euro auf bis zu 100 Euro angehoben.
Auto-Poser aufgepasst: Die Geldbuße für das Verursachen von unnötigem Lärm und einer vermeidbaren Abgasbelästigung sowie dem belästigenden unnützen Hin- und Herfahren wird von bis zu 20 Euro auf bis zu 100 Euro angehoben.  © Patrick Pleul/dpa

Wird der überzogene HU-Termin rückdatiert?

Viele Fahrzeugbesitzer wollen zudem wissen, ob der überzogene HU-Termin rückdatiert wird. Das ist ADAC.de zufolge nicht der Fall – eine Rückdatierung, wie sie früher erfolgt sei, gebe es seit 2012 nicht mehr. Die Experten können an der Stelle beruhigen. „Auch wenn der ursprüngliche Termin zur Hauptuntersuchung verschwitzt wurde, müssen Sie mit Ihrem Fahrzeug zur nächsten HU erst wieder volle zwei Jahre nach dem tatsächlichen Prüftermin antreten.“

Rubriklistenbild: © Bihlmayerfotografie/Imago

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