Wer hat das Kind erzogen?

Auch Väter haben Anspruch auf Mütterrente – unter bestimmten Bedingungen

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Die Mütterrente ist vorrangig für Frauen gedacht. Trotzdem können auch Väter sie in Anspruch nehmen – wenn beide Elternteile eine Erklärung abgeben.

Hamm - Auch wenn der Begriff „Mütterrente“, deren Abschaffung bereits diskutiert wurde, suggeriert, dass nur Mütter davon profitieren, ist dem nicht so. Unter bestimmten Bedingungen können auch Väter diese staatliche Unterstützung erhalten. Nämlich dann, wenn sie die Hauptverantwortung für die Erziehung des Kindes getragen haben.

Mütterrente auch für Väter? Es kommt darauf an, wer das Kind überwiegend betreut hat

Die Deutsche Rentenversicherung (RV) betont auf ihrer Website, dass die Anerkennung der Erziehungszeit davon abhängt, wer das Kind überwiegend betreut hat. „Zwar geht die Rentenversicherung zunächst von der Mutter aus. Jedoch können Eltern die Kindererziehungszeit auf den Vater übertragen – rückwirkend maximal zwei Monate“, so die RV.

Auch Väter können von der Mütterrente profitieren. Die Hürden sind für sie allerdings höher als für Frauen. (Symbolbild)

In solchen Fällen ist eine gemeinsame schriftliche Erklärung der Eltern erforderlich. „Ohne eine solche Erklärung muss der Vater nachweisen, dass er das Kind überwiegend erzogen hat“, so die RV.

Vater und Mutter können sich Mütterrente teilen – Im Zweifelsfall wird sie aber der Mutter zugesprochen

Auch wichtig: Die Mütterrente kann jeweils nur einem Elternteil zugeordnet werden. Eine Aufteilung der Leistungen ist jedoch zwar möglich, wie das Portal Ihre Vorsorge erläutert. So können Kindererziehungszeit und Kinderberücksichtigungszeit beispielsweise monatlich zwischen den Elternteilen wechseln. Dennoch wird jede dieser Zeiten nur einem Elternteil zugeordnet.

Das Bundesozialgericht (BSG) hat festgestellt, dass in Deutschland die Erziehungsarbeit nach wie vor überwiegend von Müttern geleistet wird. Diese sind in der Regel weniger erwerbstätig als Männer. Daher werden Kindererziehungszeit und Kinderberücksichtigungszeit im Zweifelsfall der Mutter zugeschrieben.

Das BSG erklärt: „Indem die Erziehungszeit im Zweifel der Mutter zugeordnet wird, werden faktische Nachteile ausgeglichen, die infolge der Erziehungsleistung beim Erwerb von Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung bestehen und die Frauen weiterhin deutlich häufiger betreffen als Männer.“ Die neue Regierung will die Mütterrente sogar noch ausweiten. Für Verbraucher könnte das jedoch teuer werden. (cgsc)

Rubriklistenbild: © IMAGO/Lily Solopova

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