Blaulichsteuer

Vorsicht bei der Unfallmeldung in Österreich: Es drohen überraschende Kosten

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In Österreich kann ein Polizeieinsatz nach einem Unfall teuer werden. Die sogenannte „Blaulichtsteuer“ kann unvorbereitete Urlauber überraschen. Sie wird jedoch nicht immer fällig.

Wer mit dem Auto in den Urlaub aufbricht, sollte sich vorher gut informieren. Denn in einigen Ländern in Europa fallen Mautgebühren an. Und auch ein Blick auf die Verkehrsregeln ist ratsam, denn nicht jede Vorschrift ist hierzulande bekannt. In Österreich gibt es beispielsweise eine „Blaulichtsteuer“.

Dabei handelt es sich aber nicht um eine Abgabe, mit der die Einwohner der Alpenrepublik die Polizei mitfinanzieren. Sondern um eine Gebühr, die unter Umständen anfällt, wenn die Polizei zu einem Unfall gerufen wird. Diese Unfallmeldegebühr wurde bereits 1986 in Österreich eingeführt und betrug ursprünglich 500 Schilling. Aktuell schlägt die „Blaulichtsteuer“ mit 36 Euro zu Buche, wie der Österreichischer Automobil-, Motorrad- und Touring Club (ÖMATC) erklärt.

Wann fällt die Blaulichtsteuer an?

Die „Blaulichsteuer“ fällt beispielsweise an, wenn die Polizei zu einem Unfall mit Sachschaden gerufen wird, bei dem der Daten-Austausch unter den Beteiligten möglich gewesen wäre. Das gilt auch bei einem Unfall mit einem ausländischen Pkw. Doch wer muss die „Blaulichtsteuer“ bezahlen? In der Regel derjenige, der die Polizei gerufen hat. Bei einem unverschuldeten Unfall ist es aber möglich, sich die Gebühr von der Haftpflichtversicherung des Verursachers wiederzuholen. Bei einer Teilschuld werden die Kosten geteilt.

Ein Anruf bei der Polizei kann in Österreich unter Umständen teuer werden.

„Die Übergabe der Ausfertigung des Polizeiprotokolls, dessen Aufnahme ein anderer Unfallbeteiligter verlangt hat, kostet ebenfalls 36 Euro“, erklärt der ÖMATC. Verlangen beide Beteiligten die Unfallaufnahme sowie ein Protokoll, müssen diese entsprechend jeweils die „Blaulichtsteuer“ entrichten.

Bußgeldkatalog: Mit welchen Geldstrafen Verkehrssünder rechnen müssen

Streit um Tempolimit für Ortsdurchfahrt
Zum 9. November 2021 ist der neue Bußgeldkatalog in Kraft getreten. Wer innerorts 16 bis 20 Stundenkilometer zu schnell fährt und geblitzt wird, zahlt statt wie früher 35 nun 70 Euro. © Sebastian Gollnow/dpa
Wer außerorts 16 bis 20 km/ zu schnell fährt und erwischt wird, zahlt statt früher 30 nun 60 Euro, auch hier gilt: je schneller, desto teurer. In vielen Fällen – also bei den Stufen der Geschwindigkeitsüberschreitungen – handelt es sich um eine Verdopplung der Bußgelder.
Wer außerorts 16 bis 20 km/ zu schnell fährt und erwischt wird, zahlt statt früher 30 nun 60 Euro, auch hier gilt: je schneller, desto teurer. In vielen Fällen – also bei den Stufen der Geschwindigkeitsüberschreitungen – handelt es sich um eine Verdopplung der Bußgelder. © Uwe Anspach/dpa
 Auch die vorschriftswidrige Nutzung von Gehwegen, Radwegen und Seitenstreifen durch Fahrzeuge wird teurer. Verstöße werden statt mit bis zu 25 Euro mit bis zu 100 Euro Geldbuße geahndet. M
Auch die vorschriftswidrige Nutzung von Gehwegen, Radwegen und Seitenstreifen durch Fahrzeuge wird teurer. Verstöße werden statt mit bis zu 25 Euro mit bis zu 100 Euro Geldbuße geahndet. (Symbolbild) © Arne Dedert/dpa
Manche Verstöße würden entsprechend auch für Radfahrer teurer, wie der ADFC mit Blick auf den neuen Bußgeldkatalog erläuterte.
Manche Verstöße würden entsprechend auch für Radfahrer teurer, wie der ADFC mit Blick auf den neuen Bußgeldkatalog erläutert hatte. Dies gelte dann, wenn Radfahrer vorschriftswidrig auf einem Gehweg fahren.  © Paul Zinken/dpa
Der allgemeine Halt- und Parkverstoß wird anstatt wie früher bis zu 15 Euro mit einem Verwarnungsgeld bis zu 55 Euro geahndet. (Archivbild/Symbolbild)
Der allgemeine Halt- und Parkverstoß wird anstatt wie früher bis zu 15 Euro mit einem Verwarnungsgeld bis zu 55 Euro geahndet. (Archivbild/Symbolbild)  © Swen Pförtner/dpa
Wer unberechtigt auf einem Schwerbehinderten-Parkplatz parkt, muss mit einem Bußgeld von 55 statt wie früher 35 Euro rechnen.
Wer unberechtigt auf einem Schwerbehinderten-Parkplatz parkt, muss mit einem Bußgeld von 55 statt wie früher 35 Euro rechnen. © Klaus-Dietmar Gabbert/dpa
Wer auf die Idee kommt, eine amtlich gekennzeichnete Feuerwehrzufahrt zuzuparken oder ein Rettungsfahrzeug zu behindern, muss mit 100 Euro Bußgeld rechnen.
Wer auf die Idee kommt, eine amtlich gekennzeichnete Feuerwehrzufahrt zuzuparken oder ein Rettungsfahrzeug zu behindern, muss mit 100 Euro Bußgeld rechnen. (Archivbild/Symbolbild) © Sebastian Gollnow/dpa
Wer keine Rettungsgasse bildet, muss mit einem Bußgeld zwischen 200 und 320 Euro sowie einem Monat Fahrverbot rechnen.
Wer keine Rettungsgasse bildet oder die sogar selbst zum schnelleren Vorankommen mit dem Auto nutzt, muss mit einem Bußgeld zwischen 200 und 320 Euro sowie einem Monat Fahrverbot rechnen.  © Patrick Seeger/dpa
Polizei-Kontrollaktion zu Drogen und Alkohol
Lkw-Fahrer, die gegen die neu eingeführte Pflicht verstoßen, mit dem Lastwagen beim Rechtsabbiegen innerorts nur mit Schrittgeschwindigkeit zu fahren, werden mit 70 Euro zur Kasse gebeten. (Archivbild/Symbolbild)  © Julian Stratenschulte/dpa
Die Geldbuße für das Verursachen von unnötigem Lärm und einer vermeidbaren Abgasbelästigung sowie dem belästigenden unnützen Hin- und Herfahren wird von bis zu 20 Euro auf bis zu 100 Euro angehoben.
Auto-Poser aufgepasst: Die Geldbuße für das Verursachen von unnötigem Lärm und einer vermeidbaren Abgasbelästigung sowie dem belästigenden unnützen Hin- und Herfahren wird von bis zu 20 Euro auf bis zu 100 Euro angehoben.  © Patrick Pleul/dpa

Wann muss die Blaulichtsteuer nicht bezahlt werden?

Es gibt jedoch auch Situationen, in denen keine Gebühr zu entrichten ist. Die „Blaulichtsteuer“ fällt nicht an:

  • wenn ein Zeuge die Polizei alarmiert
  • wenn nur die Unfallstelle abgesichert wird
  • bei Alkoholisierung des Unfallgegners und wenn nur die Amtshandlung (Feststellung der Personalien, Alkohol-Test, Führerschein-Abnahme etc.) gegen ihn veranlasst wird. Kommt es zu einer Unfallaufnahme, muss die Gebühr dennoch entrichtet werden
  • wenn der Unfallgegner Fahrerflucht begeht und ein Austausch der Personalien nicht möglich war
  • bei einem Unfall mit Körperverletzung
  • wenn einer der am Unfallbeteiligten den Austausch der Daten verweigert oder keine Fahrzeugpapiere dabei hat
  • bei einer Selbstanzeige – etwa nach einem Parkrempler, bei dem der Geschädigte nicht angetroffen wurde
  • einem Wildunfall

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Wer jedoch nach einem Wildschaden oder einer Selbstanzeige eine Kopie der Anzeige oder Meldung verlangt, muss dennoch die 36 Euro „Blaulichtsteuer“ bezahlen.

Rubriklistenbild: © Andreas Stroh/Imago

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