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Schwerbehinderte Menschen haben oft mit hohen Ausgaben zu kämpfen – wenn sie Bürgergeld beziehen und die Voraussetzungen erfüllen, erhalten sie einen Zuschuss.
München – Das Bürgergeld ist eine Grundsicherung für Arbeitssuchende. Es soll die Bezieher in Arbeit bringen und ihren Lebensunterhalt sichern: Ernährung, Körperpflege, Haushalt und nicht zuletzt soziale Teilhabe sollen durch den sogenannten Regelbedarf gedeckt werden. Wer jedoch zudem an einer chronischen Krankheit, einer körperlichen oder geistigen Behinderung leidet, muss mitunter mit hohen medizinischen Kosten rechnen – zum Beispiel für teure Medikamente, Pflege und Hilfsmittel wie einen Rollstuhl und Prothesen. Betroffene können die Mehrbedarfsregelung nutzen und bis zu 35 Prozent zusätzlich erhalten.
Die Feststellung einer Schwerbehinderung erfolgt durch die Versorgungsämter, die entweder auf kommunaler oder Landesebene organisiert sind. Ab einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 wird ein Schwerbehindertenausweis ausgestellt. Mit diesem können bestimmte Hilfen und Nachteilsausgleiche in Anspruch genommen werden, wie etwa Kündigungsschutz, Steuervergünstigungen und Ermäßigungen im öffentlichen Nahverkehr.
Bei Schwerbehinderung unbedingt Mehrbedarf anmelden: Bürgergeld-Regelsätze im Jahr 2025
Die Regelsätze für Sozialhilfe und Bürgergeld, die im zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) festgelegt sind, werden jährlich neu berechnet. Diese Sätze bestimmen auch die Höhe des möglichen Mehrbedarfs, der je nach Alter und Lebensumständen variiert. Ein gültiger Schwerbehindertenausweis ist die wichtigste Voraussetzung, um diese Zusatzleistung zu beantragen. Zudem müssen bereits Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, zur Arbeitsplatzbeschaffung oder Eingliederungshilfen bezogen werden.
Die Eingliederungshilfe, ebenfalls im Sozialgesetzbuch geregelt, umfasst verschiedene Sozialleistungen, die Menschen mit einer Behinderung eine selbstbestimmte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ermöglichen sollen. Erfüllen schwerbehinderte erwerbsfähige Bürgergeldempfänger diese Voraussetzungen, erhalten sie einen Mehrbedarf von 35 Prozent ihres Regelsatzes.
Das Sozial-Magazin Gegen-Hartz.de hat die Mehrbedarfssätze für 2025 berechnet. Die endgültigen Beträge können jedoch von weiteren Faktoren abhängen und müssen vom jeweiligen Jobcenter individuell geprüft werden.
Die Regelsätze für 2025:
| Alter/Lebensumstände | Regelsatz 2025 |
| Alleinstehende und -erziehende | 563€ |
| Volljährige Partner in Bedarfsgemeinschaft | 506€ |
| Personen unter 25 im Elternhaushalt | 451€ |
| Jugendliche von 14 bis 17 Jahren | 471€ |
| Kinder von 6 bis 13 Jahren | 390€ |
| Kinder bis 5 Jahre | 357€ |
Das sind die Mehrbedarfssätze je nach Erwerbsfähigkeit:
| Alter/Lebensumstände | Mehrbedarfssatz je nach Erwerbsfähigkeit (17%/35%) |
| Alleinstehende und -erziehende | 95,71 € / 197,05 € |
| Volljährige Partner in Bedarfsgemeinschaft | 86,02 € / 177,10 € |
| Personen unter 25 im Elternhaushalt | 76,67 € / 157,85 €\t |
| Jugendliche von 14 bis 17 Jahren | 80,07 € / 164,85 € |
| Kinder von 6 bis 13 Jahren | 66,30 € / 136,50 € |
| Kinder bis 5 Jahre | 60,69 € / 124,95 € |
Quelle: gegen-hartz.de
Mehrbedarf bei Bürgergeld: Gilt auch für gehbehinderte Menschen sowie bei Erwerbsminderung
Menschen mit erheblicher Gehbehinderung erhalten einen Mehrbedarf von 17 Prozent. Voraussetzung dafür ist, dass im Schwerbehindertenausweis ein „G“ für eine erhebliche oder „aG“ für eine außergewöhnliche Gehbehinderung vermerkt ist. Zudem muss eine volle Erwerbsminderung vorliegen. Diese besteht bei Personen, die aus gesundheitlichen Gründen ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten können. Anspruchsberechtigt sind allerdings nur Personen mit zeitlich begrenzter Erwerbsminderung. Wer eine dauerhafte Erwerbsminderung oder Altersrente bezieht, hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Bürgergeld.
Für Kinder unter 15 Jahren ist dieser Mehrbedarfssatz nicht anwendbar, da sie gesetzlich ohnehin nicht als erwerbsfähig gelten. Personen, die bereits einen Mehrbedarf wegen Behinderung erhalten, können den 17-Prozent-Satz ebenfalls nicht beanspruchen.
Zusatzleistung muss nicht angemeldet werden: Jobcenter braucht nur die wichtigsten Nachweise
Eine Anmeldung des Mehrbedarfs ist nicht erforderlich: Das Jobcenter benötigt lediglich alle Nachweise der Schwerbehinderung. Wird der Bezug einer Sozialleistung wie der Eingliederungshilfe beendet, können Bürgergeldempfänger auch für eine Übergangszeit Mehrbedarf beantragen, etwa wenn sie in einen neuen Job eingearbeitet werden. Die Dauer des Anspruchs liegt im Ermessen des Sozialleistungsträgers.
Laut Gesetzgeber müssen Mehrbedarfe nicht gesondert angemeldet werden. Es genügt, dem zuständigen Jobcenter die erforderlichen Nachweise über eine Behinderung, wie eine Kopie des Behindertenausweises, vorzulegen. Auch Belege, die den Bezug von Teilhabeleistungen bestätigen, müssen eingereicht werden. (smk)
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