Diese Grenzen gelten

Vor dem Bürgergeld-Antrag – Haus verkaufen? Was gilt

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Bürgergeld bekommt, wer seinen Lebensunterhalt nicht mit dem eigenen Einkommen abdecken kann. Beim Antrag wird auch das Vermögen berücksichtigt. Müssen Empfänger ihr Haus verkaufen?

Das Bürgergeld hat 2023 das Arbeitslosengeld II abgelöst – und soll Arbeitsuchenden ein „menschenwürdiges Existenzminimum“ bieten, solange der Lebensunterhalt nicht aus dem eigenen Einkommen gedeckt werden kann, erklärt die Bundesregierung. Um Bürgergeld beziehen zu können, müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein. Dazu gehört unter anderem ein geringes oder fehlendes Einkommen.

Doch nicht nur das Gehalt, sondern auch Erspartes und Vermögen werden beim Antrag berücksichtigt. Und wie sieht es mit Eigentumswohnungen und Häusern aus? Zählt mein Haus als Vermögen? Muss ich ausziehen oder mein Haus verkaufen, um Bürgergeld beziehen zu können? Es gibt klare Grenzen.

Vermögen wird beim Bürgergeld-Antrag berücksichtigt: Das fällt darunter

Die Bundesagentur für Arbeit erklärt, was alles als Vermögen gilt: „Zum Vermögen zählt alles, was Sie besitzen und in Geld messbar ist“, heißt es. Zum Beispiel: Bargeld, Wertpapiere, Fahrzeuge und eben auch Haus- und Grundeigentum sowie Eigentumswohnungen.

Wie echo24.de bereits berichtete, gibt es etwa auch beim Fahrzeug gewisse Grenzen. Grundsätzlich müssen Bürgergeld-Beziehende ihr Auto nicht verkaufen – vorausgesetzt der Wert liegt in einem angemessenen Rahmen. Das Jobcenter prüft die Angemessenheit anhand verschiedener Kriterien.

Weiter erklärt die Bundesagentur für Arbeit: „Beim Vermögen berücksichtigt Ihr Jobcenter Ihr eigenes verwertbares Vermögen und das Vermögen Ihrer Bedarfsgemeinschaft. Verwertbar ist Vermögen, wenn es für den Lebensunterhalt verwendet werden kann.“

Ein Jahr Karenzzeit beim Bürgergeld: Nur „erhebliches“ Vermögen wird berücksichtigt

Im ersten Jahr, in dem Bürgergeld bezogen wird, berücksichtig das Jobcenter das Vermögen nur, „wenn es erheblich ist“. Diese Zeit heißt Karenzzeit. „Erheblich“ ist ein Vermögen laut der Agentur, wenn es in der Summe folgende Beiträge übersteigt: 40.000 Euro für die erste leistungsberechtigte Person in der Bedarfsgemeinschaft und 15.000 Euro für jede weitere Person in der Bedarfsgemeinschaft.

Zu der Frage, ob das selbst bewohnte Haus oder die Eigentumswohnung als Vermögen berücksichtigt wird, gibt die Bundesagentur für Arbeit eine klare Antwort: „Während der Karenzzeit bleibt selbst genutztes Wohneigentum (Hausgrundstück, Eigentumswohnung) bei der Ermittlung des erheblichen Vermögens unberücksichtigt“.

Komplett anders sieht es übrigens aus, wenn die Eigentumswohnung oder das Haus vermietet wird: Dann werden die Mieteinnahmen als Einkommen angerechnet. Bedeutet: In dem Fall entsteht je nach Höhe der Miteinnahmen gegebenenfalls erst gar kein Anspruch auf Bürgergeld – oder nur ein verminderter.

Wer ein Haus besitzt oder eine Eigentumswohnung könnte beim Antrag auf Bürgergeld Probleme bekommen.

Bestimmte Angaben im Antrag können die Höhe der Bürgergeld-Zahlung beeinflussen. Sollte der Antrag auf Bürgergeld abgelehnt worden sein, kann das verschiedene Gründe haben. Einer davon kann zu hohes Einkommen oder zu hohes Vermögen sein. echo24.de berichtet, wie hoch das Einkommen von Bürgergeld-Beziehenden maximal sein darf.

Wann ein Haus oder die Wohnung als Vermögen von Bürgergeld-Beziehenden berücksichtigt wird

Anders sieht es allerdings nach einem Jahr aus – sollte nach der Karenzzeit noch immer Bürgergeld benötigt werden, hängt die Berücksichtigung von der Größe ab. Nach Ablauf der Karenzzeit ist selbst genutztes Wohneigentum nicht als Vermögen zu berücksichtigen, wenn es folgende Größen nicht übersteigt: Hausgrundstück: „Wohnfläche bis zu 140 Quadratmetern“ und „Eigentumswohnung von bis zu 130 Quadratmetern“ heißt es.

Hier spielt es auch eine Rolle, wie viele Menschen darin leben: Bei mehr als vier Bewohnern in der Unterkunft, erhöht sich die maßgebende Wohnfläche um jeweils 20 Quadratmeter für jede weitere Person.

Künftig soll rund um das Thema Bürgergeld alles ein bisschen einfacher funktionieren: Der Bund plant eine Bürgergeld-App.

Wohn- und Grundstücksfläche zu groß: Wann Bürgergeld-Beziehende ihr Haus verkaufen müssen

Doch was, wenn mein Haus oder meine Wohnung größer ist? Der Bund erklärt: „Verwertbares Vermögen ist grundsätzlich für den eigenen Lebensunterhalt einzusetzen, bevor Bürgergeld beansprucht werden kann“.

„buergergeld.org“ erklärt konkret: „Hat die Prüfung des Jobcenters ergeben, dass die Wohn- bzw. Grundstücksfläche nicht mehr angemessen ist, so kann das Jobcenter eine teilweise Verwertung (Teilung des Grundstücks) verlangen.“ Bedeutet: Es wird geprüft, ob Bereiche der Immobilie abtrennbar und verkäuflich sind. Das Jobcenter könnte verlangen, einzelne Zimmer unterzuvermieten – oder den Verkauf des Eigenheims.

echo24.de berichtete bereits darüber, wie hoch das Bürgergeld in Deutschland wirklich ausfällt. Eine Tabelle zeigt, wie groß die Unterschiede bei der Bürgergeld-Höhe sein können.

Rubriklistenbild: © IMAGO/ Collage: echo24.de

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