Streichung möglich

Bürgergeld: Was Pflichtverletzungen für Leistungsberechtigte bedeuten

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Nichterfüllung der Pflichten beim Bürgergeld kann zu Strafen führen. Dies kann eine erhebliche Kürzung oder sogar Streichung der Sozialhilfe zur Folge haben.

München – Bis zu 563 Euro erhalten Bürgergeld-Empfänger pro Monat. Zusätzlich werden in der Regel auch Wohnung und Heizkosten vom Jobcenter übernommen. Wer sich nicht an die Regelungen hält, muss allerdings mit einer Kürzung vom Bürgergeld rechnen.

Pflichtverletzungen bei Jobangeboten: Bürgergeld kann deutlich reduziert werden

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) erklärt: „Wer eine Arbeit, eine Ausbildung oder Eingliederungsmaßnahme ohne wichtigen Grund ablehnt, obwohl diese zumutbar ist, muss mit einer Minderung des Bürgergelds rechnen.“ Diese Situation wird als Pflichtverletzung bezeichnet. Im Themenheft „Zwei Jahre Bürgergeld in der Praxis“ des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V. wird über mögliche Leistungskürzungen beim Bürgergeld berichtet.

Halten sich Bürgergeld-Empfänger nicht an ihre Pflichten, kann es zu einer Leistungsminderung kommen. (Symbolbild)

Bei einer Pflichtverletzung wird zunächst eine Kürzung von zehn Prozent für einen Monat vorgenommen. Wer monatlich 563 Euro erhält, muss mit einer Reduzierung von 56,3 Euro rechnen. Bei einer zweiten Pflichtverletzung erfolgt eine Kürzung von 20 Prozent für zwei Monate, und in der letzten Stufe beträgt die Kürzung 30 Prozent für drei Monate. Kürzungen bei den Kosten für Unterkunft und Heizung sind gesetzlich ausgeschlossen, um Obdachlosigkeit zu verhindern. Teils wird sogar über eine Kürzung des generellen Betrags diskutiert.

Umsetzung der Leistungsminderung gestaltet sich als schwierig

Johannes Greiser und Andre Oberdieck schreiben in „Zwei Jahre Bürgergeld in der Praxis“, dass keine Leistungsminderung erfolgt, wenn dies für die leistungsberechtigte Person eine besondere Härte darstellen würde. Dieser unbestimmte Rechtsbegriff erfordert eine individuelle Einschätzung. Sollte es dennoch zu einer Kürzung kommen, kann diese aufgehoben werden, wenn die Leistungsberechtigten ihre Pflichten wieder erfüllen.

Laut den Autoren wurden in den letzten zwei Jahren deutlich weniger Leistungskürzungen ausgesprochen als vor der Corona-Pandemie. „Auch die im Laufe des Jahres 2024 eingeführten ‚Totalverweigerer-Sanktionen‘ spielen nach bisherigen Erfahrungen in der Praxis kaum eine Rolle“, wird berichtet. Die Kürzungen sollen laut BMAS vor allem „Personen, die arbeiten könnten, dies aber zu Lasten der Allgemeinheit nicht tun“, betreffen.

Diese Bürgergeld-Regelsätze gelten 2025:

PersonenRegelsatz
Alleinstehende und Alleinerziehende563 Euro
Paare\t506 Euro
18- bis 24-Jährige451 Euro
14- bis 17-Jährige471 Euro
6- bis 13-Jährige390 Euro
Kinder bis 5 Jahre357 Euro

Greiser und Oberdieck weisen darauf hin, dass die Umsetzung dieser Praxis schwierig ist. Eine Herausforderung besteht darin, dass das Ablehnen von Jobangeboten „willentlich“ geschehen muss. Die Leistungsberechtigten müssen die Absicht haben, die Tätigkeit nicht auszuführen, was das Jobcenter nachweisen muss. „Die Beweisführung dürfte für die Jobcenter sehr schwierig sein. Fraglich könnte sein, ob von einem sicheren Wissen auf ein Wollen geschlossen werden kann“, wird angemerkt. (rd)

Rubriklistenbild: © NurPhoto/Imago

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