Spezielle Vorschriften

Militärkolonne auf öffentlichen Straßen: Welche speziellen Regeln für Konvois gelten

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Begegnet man als Autofahrer einer Militärkolonne, sollte man aufpassen: Denn für Konvois gelten auf öffentlichen Straßen ganz besondere Regeln.

Für Autofahrer in Deutschland hatte der Krieg in der Ukraine spürbare Auswirkungen: Die Spritpreise schossen durch die Decke, der Tankrabatt wurde eingeführt – auch die Lieferzeiten von Neuwagen wurden dadurch negativ beeinflusst. Doch seit dem Beginn des Krieges befindet sich auch die Bundeswehr in erhöhter Bereitschaft. Deshalb ist es nicht auszuschließen, dass man als Autofahrer auf der Straße einer Kolonne aus Militärfahrzeugen begegnet, was sonst sehr selten ist. In so einem Fall ist Vorsicht geboten, denn für Kraftfahrzeugverbände gelten besondere Regeln.

Militärkolonne auf öffentlichen Straßen: Welche Sonderregeln für Konvois gelten

Wenn zufällig zwei Fahrzeuge in Tarnfarben hintereinanderfahren, handelt es sich nicht gleich um einen Militärkonvoi. Eine Kolonne wird speziell gekennzeichnet: Alle Fahrzeuge, die in so einem Kraftfahrzeugverband fahren, tragen auf der Fahrerseite eine blaue Flagge – nur das letzte in der Reihe nicht. Dieses ist mit einer grünen Flagge gekennzeichnet – und kann laut ADAC auch noch zusätzlich mit einem gelben Blinklicht oder einer Warntafel ausgestattet sein.

Treffen Autofahrer auf der Straße auf einen Militärkonvoi, müssen sie einige Regeln beachten.

Es gibt aber auch noch andere Farben beziehungsweise Flaggen, mit denen Fahrzeuge in Kolonnen gekennzeichnet sein können:

FlaggeBedeutung
Schwarz-Weiß diagonal geteiltVerbandsführer, der nicht fest in der Kolonne fährt
GelbDefektes/beschädigtes Fahrzeug
RotFahrzeug, von dem erhöhte Gefahr ausgeht. (Beispielsweise weil es eine große Menge Kraftstoff geladen hat)

Militärkonvoi auf öffentlichen Straßen: Es gilt das sogenannte Kolonnenvorrecht

Die beteiligten Wagen eines Verbands gelten quasi als ein Fahrzeug. Das führt laut Wikipedia zu dem Kuriosum, dass eine Kolonne auch rote Ampeln passieren darf – solange das erste Fahrzeug noch bei Grün durchgefahren ist. Doch dieses sogenannte Kolonnenvorrecht gilt nicht nur für Ampeln. Auch beispielsweise für Kreuzungen, an denen rechts vor links gilt – oder anderen Regelungen durch Verkehrszeichen. Hier gilt ebenso: Hat das erste Kolonnenfahrzeug die entsprechende Stelle berechtigt passiert, so dürfen die anderen folgen – auch wenn zwischenzeitlich ein anderes vorfahrtsberechtigtes Fahrzeug auftaucht.

Laut ADAC darf man eine Militärkolonne auch überholen (meist sind diese nicht besonders schnell unterwegs) – allerdings sollte man den Überholvorgang in einem Zug abschließen, weil man sonst in den Konvoi einscheren müsste. Überholen ist also eigentlich nur auf mehrspurigen Straßen oder Autobahnen möglich.

Unbekannte Verkehrszeichen? Ob Sie die Bedeutung von allen Schildern kennen?

StVO-Novelle 2020: Diese Straßenschilder sind neu im Verkehr
Das Verkehrszeichen für den Überholverbot dürfte allen Autofahrern bekannt sein. Dieses neue Straßenschild ist eine Abwandlung dessen. Es gilt explizit als Überholverbot von einspurigen Fahrzeugen. Das bedeutet in Straßenabschnitten, die mit diesem Verkehrszeichen ausgeschildert sind, dürfen mehrspurige Fahrzeuge (Autos, LKWs) keine Motorräder oder Fahrräder überholen. © Bundesanstalt für Straßenwesen
StVO-Novelle 2020: Diese Straßenschilder sind neu im Verkehr
Auch dieses Straßenschild dient dem Schutz von Fahrradfahrern. Es markiert einen Bereich, der als Fahrradzone gilt. Das bedeutet für Autofahrer, dass sie ab diesem Schild maximal mit Tempo 30 km/h fahren dürfen. Außerdem dürfen sie den Radverkehr weder gefährden noch behindern. © Bundesanstalt für Straßenwesen
StVO-Novelle 2020: Diese Straßenschilder sind neu im Verkehr
Mal Hand aufs Herz: Vermutlich haben viele Radfahrer ohnehin von dieser Regelung Gebrauch gemacht - auch wenn sie bislang als Verstoß gewertet wurde. Jetzt ist das rechts Abbiegen an einer roten Ampel offiziell erlaubt - zumindest dort, wo der Grünpfeil für Radfahrer das kennzeichnet.  © Bundesanstalt für Straßenwesen
Abbiegepfeil für Autofahrer
Das gleiche Verkehrszeichen gibt es seit geraumer Zeit auch für Autofahrer. Doch es herrscht weiterhin noch viel Unwissenheit unter den Verkehrsteilnehmern bezüglich des Grünpfeils. Denn korrekterweise muss man sich hierbei wie bei einem Stoppschild verhalten. Das bedeutet, das Fahrzeug muss zunächst vollständig anhalten und laut Straßenverkehrsordnung mindestens drei Sekunden stehenbleiben. Erst dann darf man bei einer roten Ampel rechts abbiegen, sofern kein anderer Verkehrsteilnehmer gefährdet wird. Die gleichen Regelungen gelten auch für Radfahrer.  ©  Malte Christians/dpa (Archivbild)
StVO-Novelle 2020: Diese Straßenschilder sind neu im Verkehr
Dieses Verkehrszeichen kennzeichnet Radschnellwege unabhängig von der Beschaffenheit der Straße. Zum Beispiel bei sandigen Straßen soll so kenntlich gemacht werden, dass es sich um einen Radschnellweg handelt. © Bundesanstalt für Straßenwesen
StVO-Novelle 2020: Diese Straßenschilder sind neu im Verkehr
Mit diesem Straßenschild sollen künftig Bereiche für Lastenfahrräder freigehalten werden, wie etwa Parkbereiche, Abstellflächen oder Ladezonen. © Bundesanstalt für Straßenwesen
StVO-Novelle 2020: Diese Straßenschilder sind neu im Verkehr
Fahrzeuge von Carsharing-Diensten müssen mit dieser Plakette an der Windschutzscheibe klar erkennbar sein. Der Firmenname sowie das Kennzeichen müssen darauf zu sehen sein.  © Bundesanstalt für Straßenwesen
StVO-Novelle 2020: Diese Straßenschilder sind neu im Verkehr
PKWs, LKWs, Fahrräder, Fußgänger: Die meisten Verkehrsteilnehmer haben ein entsprechendes Sinnbild für Verkehrszeichen. Ab sofort gibt es auch eins für Fahrgemeinschaften. Allerdings gibt es noch keine Bereiche, wo dieses zum Einsatz kommen könnte. Ähnliches gilt beim folgenden Verkehrsschild. © Bundesanstalt für Straßenwesen
StVO-Novelle 2020: Diese Straßenschilder sind neu im Verkehr
Auch Carsharing-Fahrzeuge bekommen ein eigenes Sinnbild. Es soll unter anderem in Parkbereichen eingesetzt werden, die für Carsharing-Autos bestimmt sind. © Bundesanstalt für Straßenwesen
Speedmarathon in Baden-Württemberg
Temposünder und Falschparker müssen davon abgesehen seit 9. November 2021 tiefer in die Tasche greifen. Der erneuerte Bußgeldkatalog sieht härtere Strafen vor: Wer beispielsweise innerorts 16 bis 20 Kilometer pro Stunde (km/h) zu schnell fährt und geblitzt wird, der zahlt 70 Euro statt wie früher 35 Euro. Höhere Geldstrafen gibt es auch für jene, die verbotswidrig auf Geh- und Radwegen parken, unerlaubt auf Schutzstreifen halten oder in zweiter Reihe parken und halten. So kostet das Parken in zweiter Reihe nun 55 statt 20 Euro, noch teurer wird es, wenn andere Verkehrsteilnehmer behindert oder gefährdet werden. Neu ist außerdem eine Geldbuße von 55 Euro für unberechtigtes Parken auf einem Parkplatz für elektrisch betriebene Fahrzeuge und Carsharing-Fahrzeuge. © Uwe Anspach/dpa (Archivbild/Symbolbild)

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Militärkonvoi auf öffentlichen Straßen: Nicht zwischen die Teilnehmer quetschen

Grundsätzlich darf man sich laut dem Automobilclub nicht in einen militärischen Fahrzeugverband quetschen – sollte man es aus irgendeinem Grund dennoch tun müssen, sollte man zügig versuchen, die Kolonne wieder zu verlassen. Auch bei der Auffahrt auf die Autobahn beispielsweise müssten Autofahrer einen Konvoi eigentlich erst passieren lassen, bevor sie einscheren.

Rubriklistenbild: © Bernd Wüstneck/dpa

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