Winterdienst

Streu- und Räumpflicht: Wer muss bei Schnee und Eis auf Gehwegen handeln?

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Bei Glätte durch Schnee und Eis auf Gehwegen müssen vor allem Grundstückseigentümer eine Menge beachten. Aber auch Mieter können in der Pflicht sein.

Hamm – Im Winter kann es schnell passieren: Über Nacht schneit es, und am Morgen steht das Schneeräumen an. Ist man zu spät dran, gefährdet man durch Glätte die Sicherheit seiner Mitmenschen. Deshalb gibt es in Deutschland festgelegte Pflichten, denen Vermieter und Mieter nachkommen müssen. Je nach Kommune und Mietvertrag gibt es jedoch Unterschiede.

Laut Mieterbund NRW gilt grundsätzlich: Eigentümer von Grundstücken oder Vermieter von Häusern und Wohnungen sind dazu verpflichtet, Eis und Schnee zu entfernen. Mieter müssen nur dann tätig werden, wenn es im Mietvertrag eindeutig vereinbart wurde. Eine Regelung über die Hausordnung ist nicht rechtens. Auch das sogenannte Gewohnheitsrecht, bei dem Mieter im Erdgeschoss zum Schneeräumen verpflichtet sind, gibt es nicht.

Sofortige Streupflicht: Diese Regeln gelten bei Eis und Schnee auf Gehwegen

Lässt der Vermieter Streu- und Räumarbeiten durch einen Hausmeister oder einen gewerblichen Räumdienst erledigen, darf er die anfallenden Kosten als Betriebskosten auf den Mieter umlegen, sofern es im Mietvertrag geregelt ist. Wenn der Mieter räumt, muss der Vermieter trotzdem im Anschluss kontrollieren, ob Schnee und Eis ordnungsgemäß entfernt wurden. Kommt ein Vermieter dieser Pflicht nicht nach, haftet er unter Umständen im Schadensfall.

Welche Vorgaben beim Schneeräumen beachtet werden müssen, ist in den städtischen Satzungen vorgegeben. So muss der Winterdienst in den meisten Städten werktags zwischen 7 Uhr morgens und 20 Uhr abends geleistet werden. Samstags gilt die Zeit ab 8 Uhr, und an Sonn- und Feiertagen ist das Schneeräumen ab 9 Uhr morgens vorgeschrieben.

Eis und Schnee auf Gehwegen: örtliche Unterschiede

Vor Restaurants, Kinos, Kneipen und weiteren Orten mit hohem Publikumsverkehr gilt die Räumpflicht bis in die späten Abendstunden. Folgende Orte müssen von Eis und Schnee befreit werden:

  • Bürgersteig
  • Hauseingang
  • Wege zu Mülltonnen und Garagen

Gehwege vor dem Haus müssen mit einer Breite von mindestens einem Meter von Schnee befreit werden, sodass zwei Personen ohne Probleme aneinander vorbeigehen können. Auf Hauptverkehrs- und Geschäftsstraßen muss ein Streifen von mindestens anderthalb Metern geräumt werden. Auf Wegen zu Garagen oder Mülltonnen reicht eine Breite von einem halben Meter. Der beseitigte Schnee ist entweder am Straßenrand auf einem Haufen zu lagern oder aber auf dem eigenen Grundstück. Den Schnee auf die Fahrbahn zu schieben, ist verboten.

Räumpflicht: Bushaltestellen, Hydranten und Querungshilfen

Befindet sich direkt vor dem Grundstück eine Bushaltestelle, ist auch diese von Eis und Schnee zu befreien, um ein sicheres Ein- und Aussteigen der Passagiere zu gewährleisten. Auch die Zugänge zu Hydranten und Notrufsäulen müssen freigehalten werden. Ist eine Ampelanlage oder ein Fußgängerüberweg vor dem Grundstück installiert, ist der Eigentümer in der Pflicht, den Weg bis an den Rand der Fahrbahn zu räumen und streuen.

Die Winterdienstpflichten eines Anliegers erstrecken sich jedoch auch auf nicht markierte Querungsbereiche wie Straßenquerungen an Kreuzungen und Einmündungen in Verlängerung der Gehwege. Das heißt: Für die Passanten muss der Weg bis zum nächsten Grundstück sicher und begehbar sein.

Sofortige Streupflicht gilt bei Glatteis

Eine sofortige Streupflicht gilt bei Blitz- oder Glatteis. Je nach Witterungsverhältnis muss dann im Laufe eines Tages mehrfach geräumt oder gestreut werden. Ist eine Räumung aufgrund von anhaltendem Schneefall sinnlos, entfällt die Räumpflicht. Dann muss jedoch spätestens, nachdem es aufgehört hat, geräumt werden.

Gleichzeitig sind Auftaubeschleuniger wie Salz oder Harnstoff in vielen Kommunen – so beispielsweise auch in Dortmund – verboten. Auch für Hunde kann das Streuen von Salz gefährlich werden. Liegt ein Verbot vor, wird vorwiegend mit Sand, Splitt oder Granulat gestreut. Diese haben jedoch keine auftauende Wirkung, sondern sorgen für eine Verminderung der Rutschgefahr. Verstoße gegen diese Regel können sogar mit einem Bußgeld geahndet werden.

Ist der Mieter für den Winterdienst vor seiner Haustür zuständig und beruflich oder aus Krankheitsgründen verhindert, muss er eine Vertretung bestimmen. Bei mehreren Mietern muss abwechselnd für das Räumen der Wege gesorgt werden. Laut Mieterbund müssen Geräte wie Schneeschieber und Streumaterial vom Vermieter zur Verfügung gestellt werden.

Streupflicht: Unfälle durch Glätte

Kommt es zu einem Unfall, wenn die Räumungspflicht nicht eingehalten wurde, hat ein gestürzter Passant Anspruch auf Schadenersatz und Schmerzensgeld. Aber: Wenn sich ein betroffener Passant leichtfertig und bewusst auf das Glatteis begeben hat, kann ihm unter Umständen ein Mitverschulden angerechnet werden.

Wer bei Schneefall ins Auto steigt, muss außerdem vor der Fahrt vieles beachten. Denn es kann zum Beispiel Folgen haben, Schnee und Eis nicht zu entfernen. Es drohen Bußgelder. Autofahrer fragen sich ebenfalls, ob eine Autowäsche im Winter sinnvoll ist. Auto-Experten klären auf und haben einen klaren Tipp.

Rubriklistenbild: © Tobias Hase/dpa

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