Parkplatz auf öffentlichen Straßen freihalten: Ist das Fußgängern erlaubt?
VonSebastian Oppenheimer
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Der Freund ist gleich da – und zufällig wird ein Parkplatz vor der Tür frei: Darf man sich nun als Fußgänger einfach in die Lücke stellen und diese bis zur Ankunft blockieren?
Wenn es um das Thema Parken geht, nehmen es manche mit den Vorschriften nicht so genau. An beliebten Ausflugszielen etwa, parken immer wieder Autofahrer mitten in der Natur, wenn die offiziellen Parkplätze wegen des Andrangs belegt sind. Das jedoch kann ziemlich teuer werden, weil unter Umständen das Naturschutzrecht zur Anwendung kommt. Auch in vielen Großstädten wird die Suche nach einem Parkplatz oft zum täglichen Kampf – da kann es sich lohnen, einen Garagen-Stellplatz anzumieten. Manche wollen nun einem Freund oder Verwandten einen Gefallen tun, indem sie eine gerade freigewordene Lücke vor dem Haus bis zu deren Eintreffen blockieren. Doch ist das erlaubt?
Als Fußgänger einen Parkplatz reservieren – das Vorgehen kann als Nötigung gewertet werden
Die klare Antwort: Nein. Als Fußgänger darf man keinen öffentlichen Parkplatz reservieren. Laut bussgeldkatalog.org kann es sogar als Nötigung im Straßenverkehr gewertet werden, wenn man sich in eine Lücke stellt und dadurch anderen die Zufahrt verweigert. Bei einem Parkplatz handele es sich um öffentliches Eigentum und nicht um Privatbesitz, weshalb alle Fahrzeugführer die gleichen Anrechte auf eine freie Parklücke erheben können. Wer zuerst kommt, darf parken, so steht es in der Straßenverkehrsordnung (StVO). In § 12 StVO heißt es wörtlich: „An einer Parklücke hat Vorrang, wer sie zuerst unmittelbar erreicht; der Vorrang bleibt erhalten, wenn der Berechtigte an der Parklücke vorbeifährt, um rückwärts einzuparken oder wenn sonst zusätzliche Fahrbewegungen ausgeführt werden, um in die Parklücke einzufahren.“
Fußgänger blockiert Parkplatz: Als Autofahrer nicht überreagieren
Doch Vorsicht: Wer als Autofahrer einen Parkplatz-Blockierer einfach wegdrängt, macht sich ebenfalls unter Umständen einer Nötigung schuldig. Bei einer Nötigung im Straßenverkehr handelt es sich um eine Straftat, weswegen die Konsequenzen in der Regel wesentlich drastischer sind als für das Begehen einer Ordnungswidrigkeit. Ob es sich wirklich um eine Nötigung nach § 240 Strafgesetzbuch (StGB) handelt, entscheidet letzten Endes der Richter.
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Parkplatz für Umzug auf eigene Faust mit Kisten blockieren – auch dies ist verboten
Genau sowenig ist es erlaubt, einen Parkbereich einfach mit Absperrband, Kisten oder Stühlen zu reservieren – etwa, weil man Platz für einen Umzugswagen braucht. Laut bussgeldkatalog.org handelt es sich hierbei um eine Ordnungswidrigkeit, weil man ein unnötiges Verkehrshindernis erzeugt und nicht einfach ein Parkverbot aussprechen und andere am Parken hindern darf – hier droht ein Bußgeld in Höhe von 60 Euro. Ein solches Halteverbot für einen Umzug kann man offiziell beim zuständigen Straßenverkehrsamt beantragen – zumeist wird dafür allerdings eine Gebühr fällig.