Klare Rechtslage

Parkplatz auf öffentlichen Straßen freihalten: Ist das Fußgängern erlaubt?

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Der Freund ist gleich da – und zufällig wird ein Parkplatz vor der Tür frei: Darf man sich nun als Fußgänger einfach in die Lücke stellen und diese bis zur Ankunft blockieren?

Wenn es um das Thema Parken geht, nehmen es manche mit den Vorschriften nicht so genau. An beliebten Ausflugszielen etwa, parken immer wieder Autofahrer mitten in der Natur, wenn die offiziellen Parkplätze wegen des Andrangs belegt sind. Das jedoch kann ziemlich teuer werden, weil unter Umständen das Naturschutzrecht zur Anwendung kommt. Auch in vielen Großstädten wird die Suche nach einem Parkplatz oft zum täglichen Kampf – da kann es sich lohnen, einen Garagen-Stellplatz anzumieten. Manche wollen nun einem Freund oder Verwandten einen Gefallen tun, indem sie eine gerade freigewordene Lücke vor dem Haus bis zu deren Eintreffen blockieren. Doch ist das erlaubt?

Als Fußgänger einen Parkplatz reservieren – das Vorgehen kann als Nötigung gewertet werden

Die klare Antwort: Nein. Als Fußgänger darf man keinen öffentlichen Parkplatz reservieren. Laut bussgeldkatalog.org kann es sogar als Nötigung im Straßenverkehr gewertet werden, wenn man sich in eine Lücke stellt und dadurch anderen die Zufahrt verweigert. Bei einem Parkplatz handele es sich um öffentliches Eigentum und nicht um Privatbesitz, weshalb alle Fahrzeugführer die gleichen Anrechte auf eine freie Parklücke erheben können. Wer zuerst kommt, darf parken, so steht es in der Straßenverkehrsordnung (StVO). In § 12 StVO heißt es wörtlich: „An einer Parklücke hat Vorrang, wer sie zuerst unmittelbar erreicht; der Vorrang bleibt erhalten, wenn der Berechtigte an der Parklücke vorbeifährt, um rückwärts einzuparken oder wenn sonst zusätzliche Fahrbewegungen ausgeführt werden, um in die Parklücke einzufahren.“

Blockiert man als Fußgänger einen Parkplatz, kann das als Nötigung ausgelegt werden. (Symbolbild)

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Fußgänger blockiert Parkplatz: Als Autofahrer nicht überreagieren

Doch Vorsicht: Wer als Autofahrer einen Parkplatz-Blockierer einfach wegdrängt, macht sich ebenfalls unter Umständen einer Nötigung schuldig. Bei einer Nötigung im Straßenverkehr handelt es sich um eine Straftat, weswegen die Konsequenzen in der Regel wesentlich drastischer sind als für das Begehen einer Ordnungswidrigkeit. Ob es sich wirklich um eine Nötigung nach § 240 Strafgesetzbuch (StGB) handelt, entscheidet letzten Endes der Richter. 

Rätselhafte Verkehrszeichen: Zehn Schilder, deren Bedeutung nicht jedem klar ist

Ein Carsharing-Parkplatz-Verkehrsschild
Vier Personen stehen um ein halbiertes Auto – dieses Schild gibt vielen Verkehrsteilnehmern Rätsel auf. Betrachtet man das Fahrzeug allerdings als „geteilt“, wird die Sache schon deutlich klarer: Dieses Zeichen weist nämlich auf einen Carsharing-Parkplatz hin. © Stefan Sauer/dpa
Verkehrszeichen für autonomes Fahren
Es gibt Verkehrszeichen, die wirken wie aus einer anderen Welt – und in diesem Fall ist es tatsächlich auch so: Dieses schwarz-weiße Schild ist nämlich für die digitale Welt bestimmt – für den menschlichen Fahrer ist es bedeutungslos. Das Schild, das vor allem in Südbayern zu finden ist, ermöglicht es autonomen Fahrzeugen im Testbetrieb, exakt ihren Standort zu bestimmen.  © Future Image/Imago
Verkehrsschild Fahrradstraße
In einer Fahrradstraße dürfen grundsätzlich nur Fahrräder und E-Scooter fahren. Allerdings gibt es Ausnahmen, auf die durch Zusatzschilder hingewiesen wird. In diesem Beispiel sind (Klein-)Krafträder, Mofas sowie mehrspurige Kraftfahrzeuge – also auch Lkw – zugelassen. Es gilt jedoch eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h – und auf Radfahrer muss besondere Rücksicht genommen werden. © Gottfried Czepluch/Imago
Verkehrszeichen Radschnellweg
Ein grünes Schild mit einem weißen Fahrrad kennzeichnet sogenannte Radschnellwege – unabhängig von der Beschaffenheit der Straße. Auch bei sandigen Straßen beispielsweise, soll dadurch kenntlich gemacht werden, dass es sich um einen Radschnellweg handelt. © Panthermedia/Imago
Schild Sackgasse Durchgang für Radfahrer und Fußgänger
Das Sackgassen-Schild dürften die meisten Verkehrsteilnehmer kennen – doch es gibt auch eine besondere Variante, die nicht so oft zu sehen ist. Für Kraftfahrzeuge ist in diesem Fall Schluss – doch für Fußgänger und Radler gibt es in dieser Sackgasse einen Durchgang. © Christian Ohde/Imago
Verkehrsschild Spielstrasse
Verwechslungsgefahr! Wenn man Autofahrer fragt, welches Verkehrsschild an einer Spielstraße zu sehen ist, dürfte man wohl von nahezu jedem die gleiche Antwort bekommen: Ein blau-weißes Rechteck, auf dem ein Erwachsener und ein Kind abgebildet sind, die Fußball spielen – dazu ein sich näherndes Auto. Doch das ist falsch: Dieses Schild weist auf einen verkehrsberuhigten Bereich hin. Hier sind Fußgänger und andere Verkehrsteilnehmer gleichberechtigt. Trotz des Gebots der gegenseitigen Rücksichtnahme müssen Autos und Radfahrer besonders vorsichtig fahren und notfalls auch anhalten. Zudem ist nur Schrittgeschwindigkeit erlaubt. Gerichten zufolge sind das zwischen 5 und 15 km/h. © Michael Gstettenbauer/Imago
Verkehrsschild Spielstrasse
Und hier ist das „echte“ Spielstraßen-Schild: Es besteht aus einem Verbotsschild für Fahrzeuge aller Art, darunter ist ein Zusatzschild mit einem Fußball spielenden Kind angebracht. „Hier dürfen weder motorisierte Fahrzeuge noch Fahrradfahrer fahren und parken. Die Spielstraße ist allein für spielende Kinder und Fußgänger gedacht“, erklärt der ADAC auf seiner Homepage. © Carsten Koall/dpa
Grünpfeil an roter Ampel
Der Grünpfeil (nicht: Grüner Pfeil) an Ampeln erlaubt allen Fahrzeugen das Abbiegen nach rechts trotz roten Lichtzeichens. Allerdings nur, wenn diese zuvor an der Haltelinie angehalten haben und wenn eine Behinderung oder Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, insbesondere des Fußgänger- und Fahrzeugverkehrs der freigegebenen Verkehrsrichtung, ausgeschlossen ist. © Martin Müller/Imago
Verkehrsschild grüner Pfeil für Radfahrer
Vom Grünpfeil-Schild gibt es auch noch eine spezielle Variante: In diesem Fall ist es nur Radfahrern erlaubt, bei Rotlicht rechts abzubiegen. Natürlich nur unter den Voraussetzungen, die auch für den „normalen“ Grünpfeil gelten. © Rüdiger Wölk/Imago
Verkehrsschild Überholverbot von einspurigen Fahrzeugen
Das Verkehrszeichen für das „normale“ Überholverbot dürfte allen Autofahrern bekannt sein. Dieses Schild ist eine Abwandlung davon. Es schreibt explizit ein Überholverbot von einspurigen Fahrzeugen vor. Das bedeutet in Straßenabschnitten, die mit diesem Verkehrszeichen ausgeschildert sind, dürfen mehrspurige Fahrzeuge (Autos, LKWs) keine Motorräder oder Fahrräder überholen. © Michael Gstettenbauer/Imago

Parkplatz für Umzug auf eigene Faust mit Kisten blockieren – auch dies ist verboten

Genau sowenig ist es erlaubt, einen Parkbereich einfach mit Absperrband, Kisten oder Stühlen zu reservieren – etwa, weil man Platz für einen Umzugswagen braucht. Laut bussgeldkatalog.org handelt es sich hierbei um eine Ordnungswidrigkeit, weil man ein unnötiges Verkehrshindernis erzeugt und nicht einfach ein Parkverbot aussprechen und andere am Parken hindern darf – hier droht ein Bußgeld in Höhe von 60 Euro. Ein solches Halteverbot für einen Umzug kann man offiziell beim zuständigen Straßenverkehrsamt beantragen – zumeist wird dafür allerdings eine Gebühr fällig.

Rubriklistenbild: © Pond5/Imago

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