Fahrzeuge über 3,5 Tonnen

Ausweitung der Lkw-Maut ab Juli: Sind auch Wohnmobile betroffen?

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Ab Juli wird die Lkw-Maut auf Fahrzeuge über 3,5 Tonnen ausgeweitet. Müssen künftig auch Wohnmobile zahlen? Der ADAC klärt auf.

Europaweit gibt es in zahlreichen Staaten eine Autobahnmaut. In Dänemark kosten wiederum nur einige Brücken extra. In Deutschland scheiterte der Versuch, eine Maut für Autos einzuführen, vor einigen Jahren krachen. Lkw müssen indes schon seit einigen Jahren zahlen. Diese wird im Juli nun auch auf andere Fahrzeuge über 3,5 Tonnen ausgeweitet, wie auch echo24.de berichtet.

Mancher Autofahrer dürfte sich daher nun die Frage stellen: Gilt das auch für Wohnmobile? Die Antwort auf diese Frage ist ein klares Jein. Grundsätzlich gilt: Fahrzeuge, die mit Wohneinrichtung (u. a. Toilette, Dusche, Betten, Kochgelegenheit, Wohnraum) dauerhaft und fest ausgestattet wurden und nur der Personenbeförderung dienen, sind von der Maut befreit. Das gilt auch für Lkw mit Kofferaufbau, die dauerhaft zu Wohnmobilen umgestalten wurden, erklärt der ADAC.

Mautfreiheit für Wohnmobile: Was Sie wissen müssen

Martin Zöllner, Campingexperte des Automobilklubs, erläutert: „Die meisten sind für Mautkontrollsysteme von außen eindeutig als Wohnmobile erkennbar und bleiben damit ohne bürokratischen Aufwand weiterhin mautfrei.“ Laut Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) sind Fahrzeuge, die mit dauerhaften Wohneinrichtungen wie Toilette, Dusche, Betten, Kochgelegenheit und Wohnraum ausgestattet sind, generell von der Mautpflicht ausgenommen.

Müssen Wohnmobile ab Juli eine Maut auf deutschen Autobahnen zahlen?

Eine Ausnahme stellen Wohnmobile über 3,5 Tonnen dar, die über einen eigenen Ladebereich oder angekuppelten Transportanhänger verfügen. Hier „muss der Wohnbereich mindestens 50 Prozent der Nutzfläche betragen, um mautfrei zu bleiben“, heißt es vom ADAC. Anderenfalls wird künftig eine Gebühr fällig.

Bußgeldkatalog: Mit welchen Geldstrafen Verkehrssünder rechnen müssen

Streit um Tempolimit für Ortsdurchfahrt
Zum 9. November 2021 ist der neue Bußgeldkatalog in Kraft getreten. Wer innerorts 16 bis 20 Stundenkilometer zu schnell fährt und geblitzt wird, zahlt statt wie früher 35 nun 70 Euro. © Sebastian Gollnow/dpa
Wer außerorts 16 bis 20 km/ zu schnell fährt und erwischt wird, zahlt statt früher 30 nun 60 Euro, auch hier gilt: je schneller, desto teurer. In vielen Fällen – also bei den Stufen der Geschwindigkeitsüberschreitungen – handelt es sich um eine Verdopplung der Bußgelder.
Wer außerorts 16 bis 20 km/ zu schnell fährt und erwischt wird, zahlt statt früher 30 nun 60 Euro, auch hier gilt: je schneller, desto teurer. In vielen Fällen – also bei den Stufen der Geschwindigkeitsüberschreitungen – handelt es sich um eine Verdopplung der Bußgelder. © Uwe Anspach/dpa
 Auch die vorschriftswidrige Nutzung von Gehwegen, Radwegen und Seitenstreifen durch Fahrzeuge wird teurer. Verstöße werden statt mit bis zu 25 Euro mit bis zu 100 Euro Geldbuße geahndet. M
Auch die vorschriftswidrige Nutzung von Gehwegen, Radwegen und Seitenstreifen durch Fahrzeuge wird teurer. Verstöße werden statt mit bis zu 25 Euro mit bis zu 100 Euro Geldbuße geahndet. (Symbolbild) © Arne Dedert/dpa
Manche Verstöße würden entsprechend auch für Radfahrer teurer, wie der ADFC mit Blick auf den neuen Bußgeldkatalog erläuterte.
Manche Verstöße würden entsprechend auch für Radfahrer teurer, wie der ADFC mit Blick auf den neuen Bußgeldkatalog erläutert hatte. Dies gelte dann, wenn Radfahrer vorschriftswidrig auf einem Gehweg fahren.  © Paul Zinken/dpa
Der allgemeine Halt- und Parkverstoß wird anstatt wie früher bis zu 15 Euro mit einem Verwarnungsgeld bis zu 55 Euro geahndet. (Archivbild/Symbolbild)
Der allgemeine Halt- und Parkverstoß wird anstatt wie früher bis zu 15 Euro mit einem Verwarnungsgeld bis zu 55 Euro geahndet. (Archivbild/Symbolbild)  © Swen Pförtner/dpa
Wer unberechtigt auf einem Schwerbehinderten-Parkplatz parkt, muss mit einem Bußgeld von 55 statt wie früher 35 Euro rechnen.
Wer unberechtigt auf einem Schwerbehinderten-Parkplatz parkt, muss mit einem Bußgeld von 55 statt wie früher 35 Euro rechnen. © Klaus-Dietmar Gabbert/dpa
Wer auf die Idee kommt, eine amtlich gekennzeichnete Feuerwehrzufahrt zuzuparken oder ein Rettungsfahrzeug zu behindern, muss mit 100 Euro Bußgeld rechnen.
Wer auf die Idee kommt, eine amtlich gekennzeichnete Feuerwehrzufahrt zuzuparken oder ein Rettungsfahrzeug zu behindern, muss mit 100 Euro Bußgeld rechnen. (Archivbild/Symbolbild) © Sebastian Gollnow/dpa
Wer keine Rettungsgasse bildet, muss mit einem Bußgeld zwischen 200 und 320 Euro sowie einem Monat Fahrverbot rechnen.
Wer keine Rettungsgasse bildet oder die sogar selbst zum schnelleren Vorankommen mit dem Auto nutzt, muss mit einem Bußgeld zwischen 200 und 320 Euro sowie einem Monat Fahrverbot rechnen.  © Patrick Seeger/dpa
Polizei-Kontrollaktion zu Drogen und Alkohol
Lkw-Fahrer, die gegen die neu eingeführte Pflicht verstoßen, mit dem Lastwagen beim Rechtsabbiegen innerorts nur mit Schrittgeschwindigkeit zu fahren, werden mit 70 Euro zur Kasse gebeten. (Archivbild/Symbolbild)  © Julian Stratenschulte/dpa
Die Geldbuße für das Verursachen von unnötigem Lärm und einer vermeidbaren Abgasbelästigung sowie dem belästigenden unnützen Hin- und Herfahren wird von bis zu 20 Euro auf bis zu 100 Euro angehoben.
Auto-Poser aufgepasst: Die Geldbuße für das Verursachen von unnötigem Lärm und einer vermeidbaren Abgasbelästigung sowie dem belästigenden unnützen Hin- und Herfahren wird von bis zu 20 Euro auf bis zu 100 Euro angehoben.  © Patrick Pleul/dpa

Ausweitung der Lkw-Maut: Ausnahmen auch für Handwerker

Einige Campingfahrzeuge, die auf Lkw- oder Omnibus-Chassis basieren, könnten jedoch Probleme haben. Diese Fahrzeuge sind oft nicht sofort als Wohnmobile erkennbar, auch wenn sie entsprechend zugelassen sind. „Das wissen wir nicht genau“, sagt Zöllner über die genaue Anzahl betroffener Fahrzeuge, „sicher nur ein kleiner Teil.“ Selbstausbauer nutzen häufig Lkw oder Unimogs mit Kastenaufbau, bei denen von außen nicht erkennbar ist, ob sie als Wohnmobile genutzt werden.

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Doch auch Lastwagen können von der Mautpflicht befreit werden, wenn diese ausschließlich als Wohnmobil genutzt werden. Dies müssen die Halter jedoch gegenüber Toll Collect nachweisen. Und das kann schwierig sein. Zusätzlich zu den Regelungen für Wohnmobile gibt es auch eine Handwerkerausnahme. Diese besagt, dass Handwerkerfahrzeuge unter bestimmten Bedingungen von der Mautpflicht befreit sind. Diese Ausnahme gilt für Fahrten, bei denen Materialien, Ausrüstungen oder Maschinen transportiert werden, die notwendig sind, um handwerkliche Dienstleistungen auszuführen. Auch handwerklich gefertigte Güter, die im eigenen Betrieb hergestellt oder weiterverarbeitet wurden, fallen darunter. Ebenfalls ausgenommen sind Elektroautos, wie Shell erklärt.

Rubriklistenbild: © Jochen Tack/Imago

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