Geld im Alter

Einzahlen in die Rentenkasse oder nicht? Was ein Jahr Minijob für Ihre Rente bedeutet

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Millionen Menschen arbeiten als Minijobber. Von Studierenden, alleinerziehenden Frauen bis hin zu Senioren. Nicht jeder zahlt in die Rentenkasse ein. Denn lohnt sich das eigentlich?

Kassel – Fünf Euro klingt nicht gerade nach viel Geld. Doch das ist der Betrag, den ein Minijobber für seine monatliche Rente angerechnet bekommt, wenn er in einem versicherungspflichtigen Minijob gearbeitet hat. Vorausgesetzt, die Jobbenden waren bei der Rentenversicherung angemeldet und haben ein Jahr im Minijob gearbeitet – zum Beispiel als Aushilfskellner, Sekretärin oder als Medikamentenfahrer für Apotheken.

Was bringt ein Minijob für die Rente? Das dürften sich viele geringfügig Beschäftigte fragen. (Symbolbild)

Ein Jahr im Minijob: Millionen Menschen arbeiten hierzulande als geringfügig Beschäftigte

Rund 7,5 Millionen Menschen arbeiteten in Deutschland nach Angaben einer aktuellen Statistik der Bundesagentur für Arbeit als geringfügig entlohnte Beschäftigte (Stand: Januar 2024). Rund 4,1 Millionen davon übten ausschließlich einen Minijob aus. Für 3,3 Millionen Menschen war der Minijob zu diesem Zeitpunkt ein Nebenjob.

Sie alle haben etwas für ihre Rente getan. Wenn auch „nur“ in geringfügiger Beschäftigung. Denn sie haben ihren Job bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) angemeldet. „Bei einem Monatsverdienst von 538 Euro steigt die monatliche Rente nach einem Jahr im Minijob derzeit um etwa fünf Euro“, teilt die DRV mit. Anders sieht es für diejenigen aus, die sich davon befreien lassen. Für sie gilt auch kein Widerrufsrecht. Denn wenn sich Minijobber von der Versicherungspflicht befreien lassen, ist das bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses bindend.

Die Befreiung hat außerdem zur Folge, dass „das erzielte Arbeitsentgelt bei der Berechnung der Rente nur anteilig berücksichtigt wird“, so die Minijob-Zentrale. So wird nur der Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung des Arbeitgebers bei der Berechnung der Rente berücksichtigt. Auch die Beschäftigungszeit wird laut Minijob-Zentrale nur anteilig berücksichtigt.

Befreiung von der Rentenversicherungspflicht

Ein Minijobber kann beim Arbeitgebenden die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beantragen. Der Eigenanteil für den Minijobber fällt damit weg. Der Arbeitgeber zahlt weiterhin den Pauschalbeitrag. Die Befreiung gilt dann für die gesamte Dauer des Minijobs mit Verdienstgrenze.

Das bedeutet konkret in Zahlen: Bei einem monatlichen Verdienst von 538 Euro liegt der Eigenbeitrag von Minijobbern bei 19,37 Euro pro Monat. Dabei steigt die monatliche Rente mit jedem Jahr in einem Minijob um 5,35 Euro. Wenn der Minijobber sich hingegen befreien lässt und nur der Arbeitgeber seinen Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung zahlt, erhöht ein Jahr Minijob die monatliche Rente in diesem Fall um rund 4,32 Euro.

Quelle: Minijob-Zentrale (Antrag auf Befreiung)

Minijobber dürfen jetzt mehr verdienen: Im kommenden Jahr steigt die Verdienstgrenze nochmals an

Im Zuge der Mindestlohnerhöhung Anfang des Jahres auf 12,41 Euro pro Stunde, stieg auch die Obergrenze für Minijobs. Schlussfolgernd reduziert sich bei einem höheren Stundenlohn als dem Mindestlohn die maximal erlaubte Arbeitszeit im Minijobverhältnis.

Das dürfen Minijobber 2024 und 2025 verdienen:

  • Seit dem 1. Januar 2024 beträgt die Minijob-Grenze 538 Euro monatlich
  • Ab 2025 steigt der Betrag auf 556 Euro im Monat

Wer in Rente ist und dennoch einen Minijob hat, sollte einiges beachten. Denn insbesondere für diesen Personenkreis kann sich die Einzahlung von Beiträgen in die Rentenversicherung durchaus in barer Münze auszahlen. So hoch ist ihr Eigenbeitrag. Auch wer Kinder erzogen hat, kann seine Rente mit über 100 Euro aufbessern. Den Anspruch haben sogar Großeltern.

Minijob anmelden, oder nicht? Verzichten oder rechtzeitig vorsorgen? Minijobbende tragen Entscheidung selbst

Wer keiner versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung nachgeht, darf übrigens mehrere Minijobs gleichzeitig ausüben. Dabei gibt es jedoch einiges zu berücksichtigen. Das gilt vor allem für die Höchstverdienstgrenze. Denn „überschreitet der durchschnittliche Verdienst pro Monat oder Jahr die Minijob-Grenze, liegt kein Minijob mehr vor“, darauf weist die Minijob-Zentrale auf ihrer Internetseite hin.

Wichtig: Wer einen Rentenanspruch aus seiner Minijobtätigkeit erhalten möchte, sollte dies bei der Deutschen Rentenversicherung anmelden. Daran denken möglicherweise heutzutage viele Studierende, Nachhilfelehrer, Kellner, Kassierer und Aushilfskräfte noch nicht. Schließlich ist die Rente für sie noch in weiter Ferne. Wer es unterlässt, verzichtet möglicherweise ungewollt auf Rentenansprüche, die er oder sie in jungen Jahren erworben hat.

Beispiel: Das zahlt eine Bürokraft (Minijob) in die Rentenkasse:

Eine Bürokraft im gewerblichen Bereich verdient monatlich 150 Euro.

Hier gilt der Mindestbeitrag zur Rentenversicherung: 32,55 Euro (18,6 Prozent der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage von 175 Euro).

Monatlich bezahlt der Arbeitgeber 22,50 Euro (15 Prozent des tatsächlichen Verdienstes) und der Minijobber 10,05 Euro (Gesamtbeitrag 32,55 Euro minus 22,50 Euro Arbeitgeberanteil).

Quelle: Minijob-Zentrale

Minijob anmelden oder nicht? Beitragszahlung lohnt sich vor allem für Eltern

Eine Beitragszahlung lohne sich besonders für Eltern mit Minijob, darauf weist die DRV hin. So würden zwischen dem dritten und dem zehnten Geburtstag des Kindes – der sogenannten „Kinderberücksichtigungszeit“ – die Beiträge bei der Rentenberechnung um bis zu 50 Prozent aufgewertet. Für die Rente zähle dann beispielsweise ein Job auf 450-Euro-Basis so viel, als hätte der Minijobbende bis zu 675 Euro monatlich eingebracht. In einem solchen Fall steigt laut DRV die spätere Altersrente durch ein Jahr im versicherungspflichtigen Minijob nach heutigen Werten um 6,67 Euro monatlich. Das seien 80,04 Euro im Jahr und damit 37,08 Euro mehr, als ohne eigene Einzahlung.

Weitere Vorteile des Einzahlens in die Rentenversicherung:

  • Wartemonate sammeln: Minijobbende sammeln für jeden Beschäftigungsmonat einen Wartezeitmonat. Wer 60 Monate gesammelt hat (etwa fünf Jahre), erwirbt einen Rentenanspruch.
  • Anspruch auf Erwerbsminderungsrente: Beschäftigte haben nach Erreichung der Mindestanzahl der Wartemonate erstmalig einen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente.
  • Anspruch auf staatliche Förderung: Minijobbende haben Anspruch auf eine private Altersvorsorge mit staatlichen Zulagen, etwa die Riester-Rente. Gegebenenfalls sogar für den Ehepartner des Minijobbers bzw. der Minijobberin.
  • Anspruch auf Reha: Die Rentenversicherung zahlt ein Übergangsgeld bei Reha-Maßnahmen. Dafür müssen in den vergangenen zwei Jahren mindestens sechs Monate lang Pflichtbeiträge in die Rentenkasse eingezahlt worden sein.
  • Darüber hinaus haben Minijobbende Anspruch auf bezahlten Urlaub. Nach dem Bundesurlaubsgesetz stehen ihnen als Arbeitnehmer mindestens vier Wochen bzw. 24 Werktage Urlaub im Jahr zu. Entscheidend für Ihren Urlaubsanspruch ist dabei die Anzahl ihrer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitstage. 

Letztendlich liegt die Entscheidung, ob Minijobber sich von der Beitragszahlung zur Rentenversicherung befreien lassen möchten, bei jedem Einzelnen selbst. Eine Rolle spielt dabei sicher auch die Frage, für wie sicher junge Menschen die Rente künftig noch halten.

Auch die heutigen Erwerbsbiografien sind andere als die künftiger Rentnergenerationen. Doch wie immer liegt der Teufel im Detail. Und so sollten alle Minijobbende genau nachlesen, ob sie heute zum Beispiel schon einen Anspruch auf eine Reha erhalten können und ab wann sie womöglich bereits einen Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente haben. Bei diesen und weiteren Fragen hilft die Minijob-Zentrale weiter. (sthe)

Rubriklistenbild: © Guido Schiefer/imago

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