Frau will Katzen per Kamera überwachen – und entdeckt ihren Vermieter in der Wohnung
VonAndrea Stettner
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Eine Frau will per Überwachungskamera nach den Katzen sehen. Dabei entdeckt sie einen ungebetenen Gast in Ihrer Wohnung – den Vermieter.
Die Geschichte beginnt zunächst harmlos: Eine Frau auf Dienstreise will von unterwegs aus nach den Katzen in Ihrer Wohnung sehen. Zu diesem Zweck hat sie Überwachungskameras in Ihrer Wohnung installiert. Doch dann macht sie eine unliebsame Entdeckung: Ihre Katzen sind nämlich nicht alleine in der Wohnung. Der Vermieter der Frau hat ohne ihr Wissen die Wohnung betreten und schleicht nun durch die Räume. Die Mieterin ist entsetzt und teilt die Geschichte auf Twitter: „Ohne Worte“, lautet der traurige Kommentar von „Rotkäppchen“, wie sich die Frau im sozialen Netzwerk nennt. Doch die Frage ist: Darf der Vermieter ohne Ankündigung die Wohnung betreten? Und darf er überhaupt einen Schlüssel behalten?
Stell dir vor, du hast Katzen und bist auf Dienstreise. Stell dir vor, du hast Kameras installiert, um jederzeit nach den Katzen schauen zu können. Stell dir vor, du schaust nach ihnen. Und siehst deinen Vermieter. In deiner Wohnung. Ohne Erlaubnis. Ohne Ankündigung. Ohne Worte.
Vermieter dürfen keinen Schlüssel zur Wohnung behalten
Auch wenn sich das Gerücht hartnäckig hält: Laut Angaben des Deutschen Mieterbund (DMB) müssen Vermieter sämtliche Schlüssel zur Wohnung dem Mieter übergeben. Vermieter dürfen keine Wohnungsschlüssel zurückbehalten – auch nicht für „Notfälle“. Mieter können zwar freiwillig einen Zweitschlüssel dem Vermieter überlassen, aber auch in diesem Fall darf der Vermieter nie ohne Erlaubnis und schon gar nicht ohne Vorankündigung die Mietwohnung betreten.
Wann Vermieter die Wohnung betreten dürfen – und wann nicht
Ist im Mietvertrag ein Besichtigungsrecht geregelt, darf der Vermieter die Wohnung durchaus betreten. Allerdings muss dann die Anmeldung zur Wohnungsbesichtigung rechtzeitig erfolgen. „Mindestens 24 Stunden werden als angemessen angesehen“, heißt es auf Haufe.de. Es sei denn, es ist Gefahr im Verzug, etwa weil ein Wasserrohrbruch droht, erhebliche Schäden in der Wohnung anzurichten. Ist der Mieter in diesem Fall nicht erreichbar, dürfen Vermieter die Wohnung öffnen lassen. Um eine kostspielige Notöffnung zu verhindern, kann aber auch eine Regelung zwischen Mieter und Vermieter getroffen werden, die es ihm erlaubt, einen Zweitschlüssel bei einer Vertrauensperson des Mieters abzuholen.
Mieter dürfen außerdem jederzeit das Schloss an der Wohnungstür austauschen, um sich vor unliebsamen „Besuch“ zu schützen – sei es von Vormietern, Ex-Partnern oder auch hartnäckigen Vermietern. „Klauseln im Mietvertrag oder in der Hausordnung, die Ihnen verbieten, Ihr Türschloss zu wechseln, sind in aller Regel unwirksam“, informiert die Rechtsberatung DAHAG. Das alte Schloss sollten Sie jedoch unbedingt aufbewahren, denn der Vermieter kann verlangen, dass Sie es bei Ihrem Auszug wieder einsetzen. Zudem müssen Mieter die Kosten für ein neues Schloss selbst tragen.
Anmerkung der Redaktion: Dieser Text ist bereits in der Vergangenheit erschienen. Er hat viele Leserinnen und Leser besonders interessiert. Deshalb bieten wir ihn erneut an.