Mit und ohne Testament

Der Erbe ist verstorben: Wer erhält nun den Anteil am Nachlass?

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Mit einem Testament sollte geregelt sein, wer im Falle des Todes den Nachlass erhält. Was aber, wenn ebendieser Erbe bereits vor der Aufteilung verstorben ist?

In Deutschland gibt es viele Wege, den eigenen Nachlass nach dem Tod aufzuteilen. Durch ein Testament kann zum Beispiel genau festgelegt werden, wer welchen Teil des Nachlasses erhalten soll. Dabei ist es jedoch wichtig, auch an den Fall zu denken, dass einer der Erben bereits verstorben ist. Ohne klare Regelungen für diesen Fall kann es sonst zu unerwarteten Komplikationen kommen.

Kein Testament vorhanden: Was gilt, wenn der Erbe vor dem Erblasser verstirbt?

Sollte der Fall eintreten, dass der Erbe vor dem Erblasser verstirbt und kein Testament vorliegt oder das Testament ungültig ist, dann greift die gesetzliche Erbfolge. Es kann also dem Gesetz entnommen werden, wer an die Stelle des ursprünglichen Erbes tritt. Verstirbt beispielsweise das Kind des Erblassers vor diesem selbst, dann rücken nach Paragraf §1924 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) die Enkelkinder an dessen Stelle in der Erbfolge nach.

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Paragraf §1924 Absatz 3

„An die Stelle eines zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebenden Abkömmlings treten die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge (Erbfolge nach Stämmen).“

Im Testament genannter Erbe bereits verstorben: Wer bekommt jetzt den Anteil?

Anders sieht es jedoch aus, wenn ein Testament vorhanden ist und in diesem auch ein Erbe genannt wird. Im Grunde verläuft das Erbe dann nach einem ganz einfachen Prinzip: Wenn der eigentliche Erbe verstorben ist, dann erbt dessen Nachfolger auch den entsprechenden Anteil, wie die Rechts-Experten der Kanzlei Herfurtner auf ihrer Internetseite erläutern. Dabei muss allerdings der Pflichtteil beachtet werden.

Enthält das Testament zudem eine Anordnung, welcher Ersatzerbe für den Fall des Vorversterbens in die Erbfolge eintreten soll, dann ist die Suche nach dem entsprechenden Nachfolger schnell erledigt, erklärt wiederum „erbrecht-ratgeber.de“.

Kein Ersatzerbe im Testament benannt: Wie der Nachlass aufgeteilt wird

Etwas komplizierter sieht es hingegen aus, wenn kein Ersatzerbe ausgewählt wurde. Hatte der Erblasser in seinem Testament jedoch mehrere Erben eingesetzt und ist einer von diesen bereits verstorben, dann kann der frei gewordene Erbteil nach § 2094 BGB den übrigen Erben nach dem Verhältnis ihrer Erbteile „anwachsen“, so „erbrecht-ratgeber.de“.

Verstirbt ein Erbe vor dem Erblasser, kann die Erbfolge kompliziert werden.

Das bedeutet: Die verbliebenen Erben erhalten dann einen größeren Anteil der Erbschaft. Ihr Erbteil erhöht sich somit. Aber Vorsicht: In diesem Fall gibt es auch einen Haken – der Erblasser muss durch sein Testament die gesetzliche Erbfolge ausdrücklich oder folgerichtig ausgeschlossen haben.

Erbe verstirbt, bevor das Testament wirksam wird: Das sagt das Gesetz

Wenn jemand, der in einem Testament als Erbe genannt wird, stirbt, bevor das Testament wirksam wird, kann es besonders kompliziert werden. Paragraf §2069 BGB regelt in einem solchen Fall, dass die Nachkommen des verstorbenen Erben (also seine Kinder, Enkel und Co.) an seine Stelle treten können, wie erklärt „erbrecht-ratgeber.de“.

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Paragraf §2069: Abkömmlinge des Erblassers

„Hat der Erblasser einen seiner Abkömmlinge bedacht und fällt dieser nach der Errichtung des Testaments weg, so ist im Zweifel anzunehmen, dass dessen Abkömmlinge insoweit bedacht sind, als sie bei der gesetzlichen Erbfolge an dessen Stelle treten würden.“

Das bedeutet, wenn der ursprüngliche Erbe nicht mehr lebt, können seine eigenen Kinder oder Enkel das Erbe übernehmen, als ob sie der ursprüngliche Erbe gewesen wären. Diese Regel wird jedoch nur angewendet, wenn im Testament nicht klar geregelt ist, was mit dem Erbe passieren soll.

Manchmal kann es auch vorkommen, dass Gerichte diese Regel auf Personen anwenden, die dem Erblasser nahe standen, aber nicht direkt seine Verwandten waren. Die Gerichte müssen dann herausfinden, ob es dem Wunsch des Erblassers entsprochen hätte, dass auch die Nachkommen solcher Personen das Erbe erhalten.

Erbe verstorben: Notwendige Schritte und Formalitäten für Hinterbliebene

Wenn der Erbe vor der Auszahlung der Erbschaft verstirbt, müssen einige Schritte und Formalitäten von den Hinterbliebenen beachtet und erledigt werden. Dazu zählen, laut der Kanzlei Herfurtner, unter anderem:

  • Tod des Erben melden und Sterbeurkunde besorgen
  • Nach Vorhandensein eines Testaments oder Erbvertrags suchen
  • Erbenstellung klären und gegebenenfalls Erbschein beantragen
  • Steuerliche Aspekte klären, und unter anderem die Erbschaftssteuererklärung abgeben
  • Vermögen, Forderungen und Verbindlichkeiten des Erben ermitteln und verwalten
  • Erbauseinandersetzung durchführen und Erbschaft verteilen

Für diese Schritte ist es von Vorteil, sich an einen entsprechenden Rechtsanwalt zu wenden, um weitere Komplikationen vermeiden zu können.

Rubriklistenbild: © IMAGO Bihlmayerfotografie/Zoonar

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