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Um sein Erbe zu verteilen, kann man in Deutschland einfach ein handschriftliches Testament schreiben. Doch wohin mit dem selbstgeschriebenen Dokument?
Über den eigenen Tod – und somit das eigene Erbe – setzen sich viele Menschen erst später auseinander. Erstellt man vor dem Tod kein Testament, greift in Deutschland die gesetzliche Erbfolge. Wer bestimmen möchte, was mit seinem Nachlass passiert, kann ein Testament verfassen. Um ein gültiges Testament aufzusetzen, braucht es nicht unbedingt einen Notar.
Grundsätzlich kann ein selbstgeschriebenes Testament überall aufbewahrt werden. Die Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge rät allerdings, rechtzeitig vertrauenswürdigen Personen Bescheid zu geben. Doch auch das schützt nicht davor, dass das Testament nicht gefunden oder gar absichtlich weggebracht wird. Davor warnt auch das Bundesjustizministerium.
Testament ohne Notar verfassen: Hier kann das Dokument für Erben hinterlegt werden
Statt das Testament zu Hause aufzubewahren, können Erblasser es auch in amtliche Verwahrung geben. Der Vorteil: Es kann nicht verloren gehen und es ist vor Fälschungen geschützt. Ein Testament kann beim zuständigen Nachlassgericht, das an die Amtsgerichte angesiedelt ist, verwahrt werden.
Das kostet einmalig 75 Euro, informiert das Amtsgericht Heidelberg. Zudem fallen noch 15,50 Euro für die Registrierung beim Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer an. Notarielle Testamente werden immer bei dem Register hinterlegt. Das kostet laut dem Testamentsregister wegen des geringeren Verwaltungsaufwands nur 12,50 Euro.
Testament im Register verwahren: So wird der Erbfall nach dem Tod abgewickelt
Das Testamentsregister ist nach eigener Aussage dafür verantwortlich, dass wichtige Urkunden im Zusammenhang mit dem Erbe auch tatsächlich berücksichtigt werden, „damit das Nachlassgericht im Sterbefall schnell und vor allem richtig entscheiden kann“. Von den Standesämtern wird das Testamentsregister über jeden Todesfall informiert.
Daraufhin wird überprüft, ob von dem Erblasser ein Testament hinterlegt ist. Darüber wird dann wiederum das Nachlassgericht informiert, bei dem das Testament verwahrt wird. Dann kann das Nachlassgericht das Testament eröffnen und die Hinterbliebenen erfahren davon.
Beim Nachlassgericht aufbewahren – wohin Erblasser das Testament geben können
Über Testamente, die zu Hause aufbewahrt werden, kann das Testamentsregister natürlich keine Aussage machen. „Denn der Staat kann nur gewährleisten, dass amtlich verwahrte Schriftstücke im Sterbefall aufgefunden werden.“ Jeder Erblasser sei selbst dafür verantwortlich, dass sein Testament beim Nachlassgericht abgeliefert wird. Was Erben beachten müssen, wenn kein Testament vorhanden ist, hat echo24.de bereits zusammengefasst.
Ist das Testament einmal abgegeben, muss es aber nicht immer beim Nachlassgericht verwahrt bleiben. Um ein Testament aus der Verwahrung zu nehmen, braucht es laut Amtsgericht Heidelberg einen Hinterlegungsschein, der beim Antrag ausgestellt wird. Diesen sollten Erblasser also gut aufbewahren.
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