Wer bekommt das Erbe? Wenn ein Erblasser kein Testament hat, muss das Nachlassgericht entscheiden, wer erbberechtigt ist.
München – Bei einem Todesfall in der Familie sind Finanzen oft das Letzte, woran man denken mag. Wenn allerdings zu Lebzeiten nicht alles rund ums Erbe geregelt wurde, kann auf die Nachkommen einiges an Aufwand zukommen.
| Situation | Todesfall ohne Testament |
| nächster Schritt | Gang zum Nachlassgericht |
| benötigt | Erbschein über Erbanspruch |
| Aufgabe des Nachlassgerichts | Ermittlung der Erben |
Hinterlässt ein Verstorbener kein Testament, um seinen Nachlass zu vererben, muss das Nachlassgericht entscheiden, wer nach der gesetzlichen Erbfolge berechtigt ist, das Erbe zu erhalten. Was Sie in einem solchen Fall tun müssen.
Nur wenige Deutsche haben ein Testament: Was passiert, wenn kein letzter Wille vorliegt?
Laut einer Hochrechnung der Hans-Böckler-Stiftung von 2017 soll das gesamte Erb- und Schenkungsvolumen in Deutschland bis 2027 etwa 400 Milliarden Euro betragen, weshalb es viele Diskussionen zum Thema Erbe gibt. Das seien 28 Prozent mehr als man noch vor einigen Jahren annahm. 2008 rechnete man noch mit einem jährlichen Erbvolumen von etwa 75 Milliarden Euro. Da im Erbe und in Nachlässen also viel Geld steckt, sollten Erblasser sich vorher und Erben spätestens nach einem Todesfall mit den geltenden Regeln auseinandersetzen.
Generell gilt, dass ein Testament, das man heute auch digital aufsetzen kann, oder der letzte Wille des Verstorbenen, sofern diese korrekt aufgesetzt und der Testament-Verfasser noch dazu fähig war, oberste Wirkkraft haben. Sollte es keines geben, was bei vielen Deutschen der Fall ist, greift die gesetzliche Erbfolge. Laut einer Umfrage der Deutschen Bank im Jahr 2018 haben nur 15 Prozent aller Menschen unter 50 ein Testament aufgesetzt. Bei den 50- bis 64-Jährigen sind es immerhin 36 Prozent und 58 Prozent der Deutschen ab einem Alter von 65 haben ebenfalls eines.
Tritt ein Todesfall ein, ohne dass ein Testament vorliegt, ist in den meisten Fällen ein Gang zum Nachlassgericht notwendig, bei dem die meisten Erbfälle recht leicht gelöst werden können.
Das Nachlassgericht: Unter welchen Angehörigen wird das Erbe aufgeteilt?
Liegt kein Testament vor, brauchen Angehörige im Falle des Todes eines Familienmitglieds einen Termin beim Nachlassgericht, wo man auch den letzten Willen hinterlegen kann. Dort wird laut § 2353 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) auf Antrag des Erben ein Erbschein ausgestellt. Sollte es sich um eine Erbengemeinschaft von mehreren Personen handeln, gibt das Nachlassgericht auch Auskunft darüber, wer zu welchen Teilen erbt. Dieser Erbschein ist nötig, damit die Hinterbliebenen ihr Erbe auch antreten können. Sollte sich später herausstellen, dass der Erbschein hinfällig ist, weil zum Beispiel noch ein zusätzlicher Erbe auftaucht und der Nachlass erneut geteilt werden muss, kann das Nachlassgericht einen Erbschein auch wieder einziehen, der damit kraftlos wird (§ 2361 BGB).
Sobald Erben den Erbschein vom Nachlassgericht erhalten haben, greift die gesetzliche Erbfolge (§ 1924-1926 BGB), nach der zunächst die Erben erster Ordnung, Kinder und Ehepartner vom Nachlass profitieren. Dann folgt nach diesem Prinzip die Erben zweiter Ordnung, also Eltern und Geschwister, und schließlich die Erben dritter Ordnung, Großeltern, Onkel und Tanten.
Sollten die Erben nichts von ihrem Anrecht auf den Nachlass wissen, ist es Aufgabe des Nachlassgerichts, die erbberechtigten Personen zu finden und über ihren Erbanspruch zu informieren. Manchmal wird dafür ein Nachlasspfleger oder Erbermittler bestellt, der die Erben ausfindig machen soll. Wenn es Informationen über mögliche Erben gibt, ist die Ermittlung durch die Behörde laut dem Wirtschaftsratgeber finanztip.de Pflicht. Werden keine Erben gefunden, erbt der Staat.
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