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Erbschaftssteuer umgehen: Verschenken statt erben – teure Fehler vermeiden

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Um die Erbschaftssteuer zu umgehen, vermachen viele Menschen schon vor dem Tod den Hinterbliebenen ihr Haus oder ihr Vermögen. Aber auch hier können Fehler teuer werden.

Ein Haus zu erben, hört sich erstmal nicht so verkehrt an. Doch wenn Hinterbliebene vom Erblasser beispielsweise das Elternhaus vermacht bekommen, fällt dafür oftmals eine hohe Erbschaftsteuer an. Das kann zur finanziellen Belastung werden, da gerade im letzten Jahrzehnt der Preis für Immobilien, gerade in Ballungsgebieten, förmlich explodiert ist, wie die Stiftung Warentest informiert. Zwar gelten für das Erbe in Deutschland bestimmte Freibeträge, die sich nach dem Verwandtschaftsgrad, also der gesetzlichen Erbfolge, und dem Vermögen richten. Jedoch reichen diese oftmals nicht aus, um keine Steuern abdrücken zu müssen.

Erbschaftssteuern umgehen durch Schenkung – so teure Fehler vermeiden

So haben Ehe- und Lebenspartner einen Freibetrag von 500.000 Euro zu Verfügung, Kinder können bis zu 400.000 Euro steuerfrei erben. Ein Einfamilienhaus übersteigt diesen Wert in vielen Fällen. Erben Ehepartner und Kinder zum Beispiel weitere 600.000 Euro, müssen sie darauf 15 Prozent Erbschaftssteuer entrichten. Geschwister oder unverheiratete Partner müssen sogar schon Erbschaften versteuern, die 20.000 Euro übersteigen. Rechtzeitige Schenkungen könnten in dem Fall eine Option sein, um viel Geld einzusparen. Doch worauf muss man hier achten? Und wann ist ein guter Zeitpunkt dafür?

Verschenke statt erben: Geltende Freibeträge nutzen und Steuer umgehen

„Bei der Schenkung gelten die gleichen Freibeträge wie beim Erben, allerdings gibt es sie alle zehn Jahre wieder“, erklärt Sophie Mecchia, Rechtsexpertin bei der Stiftung Warentest. Mit etwas Vorlaufzeit lässt sich das ausnutzen. Beispielsweise könnte der Erblasser seiner Tochter die Hälfte seines Hauses steuerfrei schenken, wenn diese unter 400.000 Euro liegt.

Tritt der Erbfall ein, müsste die Tochter auf die andere Hälfte ebenfalls keine Steuern an das Bundesland zahlen. Hat der Erblasser zusätzlich zum Eigenheim noch Vermögen auf dem Konto, könnte er nach zehn Jahren erneut einen Teil verschenken, um die Freibeträge auszunutzen. Stirbt der Erblasser vor Ablauf der Frist, dann wird die Schenkung wieder auf das Erbe angerechnet – und alles war umsonst.

Die Schenkungssteuer kann zudem auch umgangen werden, wenn die Immobilie vom beschenkten Ehegatten über einen Zeitraum von zehn Jahren selbst bewohnt wird.

Erbschaftssteuer umgehen: Erblaser sollten sich nicht leichtfertig von Vermögen trennen

Wer sich vor seinem Tod von seinem Vermögen trennt, sollte das allerdings nicht leichtfertig tun. Bei Immobilien ist es sinnvoll, sich ein Wohnrecht zu sichern, empfiehlt die Bundesnotarkammer. Ist eine Wohnung vermietet, sorgt ein Nießbrauchrecht dafür, dass die Mieteinnahmen weiterhin dem Schenkenden zustehen, obwohl die Wohnung ganz oder zum Teil schon den Erben gehört.

Zu Lebzeiten Teile des Eigenheims zu verschenken, kann im Erbfall Kosten einsparen.

Auch ein Rückforderungsrecht lässt sich festlegen. „Das kann auch an Bedingungen geknüpft sein. Wenn der Beschenkte insolvent wird, verhindert so ein Recht beispielsweise, dass auch die Immobilie Teil der Insolvenzmasse wird“, erklärt Martin Thelen, Pressesprecher der Bundesnotarkammer, gegenüber der „Deutschen Presse-Agentur“. 

Schenkung vor dem Tod: Experte rät dazu, Testament anzupassen

Wer sein Haus oder seine Wohnung verschenkt, muss zudem zu einem Notar gehen, der auch zu den Folgen berät. Bei Geldbeträgen reicht theoretisch eine einfache Überweisung. Doch auch dann sei es sinnvoll, einen Vertrag aufzusetzen, empfiehlt Schenkungsexperte Thelen. Der dient zum einen als Nachweis für das Finanzamt – denn jede Schenkung muss dort angezeigt werden.

Gibt es mehrere Erben, sei es zum anderen sinnvoll, gleich auch den gesamten Nachlass zu regeln. Erhält nur ein Kind eine Schenkung, haben dessen Geschwister im Erbfall eventuell Anspruch auf Ausgleichszahlungen. „Ein Testament sollte dann entsprechend angepasst werden“, sagt Thelen.

Rubriklistenbild: © Kira Hofmann, dpa/ Hans-Jürgen Wiedl, dpa/ Collage: echo24.de

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