Streit um „Freiwillig Tempo 30“-Schilder: Gericht weist Klagen von Anwohnern ab
VonSebastian Oppenheimer
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Ein Landratsamt hatte selbst aufgestellte „Freiwillig Tempo 30“-Schilder für unzulässig erklärt. Einige Anwohner klagten dagegen – und scheiterten nun.
Diskussionen um Tempolimits sind nicht wirklich etwas Neues. Immer wieder wird beispielsweise ein generelles Tempolimit auf deutschen Autobahnen diskutiert – bislang verliefen Vorstöße in dieser Richtung aber immer im Sande. Einen etwas anderen Streit um Geschwindigkeiten gab es nun vor dem Verwaltungsgericht Freiburg. Drei Kläger wollten vom Gericht bestätigen lassen, dass sie auf ihren privaten Grundstücken „Freiwillig Tempo 30-Schilder“ aufstellen dürfen. Doch die Bodensee-Anwohner scheiterten.
Wenn am eigenen Haus Autos schnell vorbeifahren, dann ist das nicht nur laut, sondern natürlich auch gefährlich – speziell für Kinder. Auf der Halbinsel Höri am Bodensee hatten Anwohner nun einfach selbst Schilder aufgestellt. Unter anderem eines, das quasi das offizielle Tempo-30-Schild zeigt (roter Kreis mit einer „30“ in der Mitte), darüber steht „freiwillig“, darunter sind Kinder schemenhaft abgebildet.
Anwohner scheitern mit Klage auf Zulässigkeit selbst aufgestellter „Freiwillig Tempo 30“-Schilder
Das Landratsamt Konstanz jedoch hatte die Schilder zur freiwilligen Geschwindigkeitsbegrenzung als unzulässig eingestuft und in einem Schreiben die Grundstückseigentümer aufgefordert, die Schilder zu entfernen. Drei Kläger aus Bodenseegemeinden gingen dagegen rechtlich vor. Sie werden von der Deutschen Umwelthilfe (DUH) unterstützt, die ein Grundsatzurteil erstreiten will (Rechtssachen 6K 1866/22, 6K 1867/22 und 6K 1868/22). Im Grunde ging es also um die Frage, ob Anwohner auf ihren Grundstücken mit eigenen Schildern an Autofahrer appellieren dürfen, das Tempo zu drosseln.
Das Verwaltungsgericht Freiburg hat drei Klagen auf Feststellung der Zulässigkeit von „Freiwillig Tempo 30“-Schildern auf Privatgrundstücken abgewiesen.
Gericht weist Klage von Anwohnern ab – Begründung soll erst später folgen
Die drei Klagen wurden vom Verwaltungsgericht Freiburg abgewiesen. Zu den Gründen äußerte sich das Gericht bislang nicht, diese sollen zu einem späteren Zeitpunkt mitgeteilt werden. Die Kläger könnten innerhalb eines Monats beim Verwaltungsgerichtshof Mannheim beantragen, eine Berufung zuzulassen, erklärte das Gericht.
In der Straßenverkehrsordnung (StVO) findet sich zu der Schilder-Thematik ein entsprechender Paragraf: „Einrichtungen, die Zeichen oder Verkehrseinrichtungen […] gleichen, mit ihnen verwechselt werden können oder deren Wirkung beeinträchtigen können, dürfen dort nicht angebracht oder sonst verwendet werden, wo sie sich auf den Verkehr auswirken können“, heißt es in § 33, Absatz 2 StVO. Ob dies bei der Urteilsfindung aber irgendeine Rolle spielte, ist nicht bekannt.
Rätselhafte Verkehrszeichen: Zehn Schilder, deren Bedeutung nicht jedem klar ist
Anmerkung der Redaktion: Dieser Text ist bereits in der Vergangenheit erschienen. Er hat viele Leserinnen und Leser besonders interessiert. Deshalb bieten wir ihn erneut an.