Tempolimit selbst gemacht

Streit um „Freiwillig Tempo 30“-Schilder: Gericht weist Klagen von Anwohnern ab

  • schließen

Ein Landratsamt hatte selbst aufgestellte „Freiwillig Tempo 30“-Schilder für unzulässig erklärt. Einige Anwohner klagten dagegen – und scheiterten nun.

Diskussionen um Tempolimits sind nicht wirklich etwas Neues. Immer wieder wird beispielsweise ein generelles Tempolimit auf deutschen Autobahnen diskutiert – bislang verliefen Vorstöße in dieser Richtung aber immer im Sande. Einen etwas anderen Streit um Geschwindigkeiten gab es nun vor dem Verwaltungsgericht Freiburg. Drei Kläger wollten vom Gericht bestätigen lassen, dass sie auf ihren privaten Grundstücken „Freiwillig Tempo 30-Schilder“ aufstellen dürfen. Doch die Bodensee-Anwohner scheiterten.

Wenn am eigenen Haus Autos schnell vorbeifahren, dann ist das nicht nur laut, sondern natürlich auch gefährlich – speziell für Kinder. Auf der Halbinsel Höri am Bodensee hatten Anwohner nun einfach selbst Schilder aufgestellt. Unter anderem eines, das quasi das offizielle Tempo-30-Schild zeigt (roter Kreis mit einer „30“ in der Mitte), darüber steht „freiwillig“, darunter sind Kinder schemenhaft abgebildet.

Anwohner scheitern mit Klage auf Zulässigkeit selbst aufgestellter „Freiwillig Tempo 30“-Schilder

Das Landratsamt Konstanz jedoch hatte die Schilder zur freiwilligen Geschwindigkeitsbegrenzung als unzulässig eingestuft und in einem Schreiben die Grundstückseigentümer aufgefordert, die Schilder zu entfernen. Drei Kläger aus Bodenseegemeinden gingen dagegen rechtlich vor. Sie werden von der Deutschen Umwelthilfe (DUH) unterstützt, die ein Grundsatzurteil erstreiten will (Rechtssachen 6K 1866/22, 6K 1867/22 und 6K 1868/22). Im Grunde ging es also um die Frage, ob Anwohner auf ihren Grundstücken mit eigenen Schildern an Autofahrer appellieren dürfen, das Tempo zu drosseln.

Das Verwaltungsgericht Freiburg hat drei Klagen auf Feststellung der Zulässigkeit von „Freiwillig Tempo 30“-Schildern auf Privatgrundstücken abgewiesen.

Noch mehr spannende Auto-Themen finden Sie im kostenlosen Newsletter von unserem Partner 24auto.de.

Gericht weist Klage von Anwohnern ab – Begründung soll erst später folgen

Die drei Klagen wurden vom Verwaltungsgericht Freiburg abgewiesen. Zu den Gründen äußerte sich das Gericht bislang nicht, diese sollen zu einem späteren Zeitpunkt mitgeteilt werden. Die Kläger könnten innerhalb eines Monats beim Verwaltungsgerichtshof Mannheim beantragen, eine Berufung zuzulassen, erklärte das Gericht.

In der Straßenverkehrsordnung (StVO) findet sich zu der Schilder-Thematik ein entsprechender Paragraf: „Einrichtungen, die Zeichen oder Verkehrseinrichtungen […] gleichen, mit ihnen verwechselt werden können oder deren Wirkung beeinträchtigen können, dürfen dort nicht angebracht oder sonst verwendet werden, wo sie sich auf den Verkehr auswirken können“, heißt es in § 33, Absatz 2 StVO. Ob dies bei der Urteilsfindung aber irgendeine Rolle spielte, ist nicht bekannt.

Rätselhafte Verkehrszeichen: Zehn Schilder, deren Bedeutung nicht jedem klar ist

Ein Carsharing-Parkplatz-Verkehrsschild
Vier Personen stehen um ein halbiertes Auto – dieses Schild gibt vielen Verkehrsteilnehmern Rätsel auf. Betrachtet man das Fahrzeug allerdings als „geteilt“, wird die Sache schon deutlich klarer: Dieses Zeichen weist nämlich auf einen Carsharing-Parkplatz hin. © Stefan Sauer/dpa
Verkehrszeichen für autonomes Fahren
Es gibt Verkehrszeichen, die wirken wie aus einer anderen Welt – und in diesem Fall ist es tatsächlich auch so: Dieses schwarz-weiße Schild ist nämlich für die digitale Welt bestimmt – für den menschlichen Fahrer ist es bedeutungslos. Das Schild, das vor allem in Südbayern zu finden ist, ermöglicht es autonomen Fahrzeugen im Testbetrieb, exakt ihren Standort zu bestimmen.  © Future Image/Imago
Verkehrsschild Fahrradstraße
In einer Fahrradstraße dürfen grundsätzlich nur Fahrräder und E-Scooter fahren. Allerdings gibt es Ausnahmen, auf die durch Zusatzschilder hingewiesen wird. In diesem Beispiel sind (Klein-)Krafträder, Mofas sowie mehrspurige Kraftfahrzeuge – also auch Lkw – zugelassen. Es gilt jedoch eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h – und auf Radfahrer muss besondere Rücksicht genommen werden. © Gottfried Czepluch/Imago
Verkehrszeichen Radschnellweg
Ein grünes Schild mit einem weißen Fahrrad kennzeichnet sogenannte Radschnellwege – unabhängig von der Beschaffenheit der Straße. Auch bei sandigen Straßen beispielsweise, soll dadurch kenntlich gemacht werden, dass es sich um einen Radschnellweg handelt. © Panthermedia/Imago
Schild Sackgasse Durchgang für Radfahrer und Fußgänger
Das Sackgassen-Schild dürften die meisten Verkehrsteilnehmer kennen – doch es gibt auch eine besondere Variante, die nicht so oft zu sehen ist. Für Kraftfahrzeuge ist in diesem Fall Schluss – doch für Fußgänger und Radler gibt es in dieser Sackgasse einen Durchgang. © Christian Ohde/Imago
Verkehrsschild Spielstrasse
Verwechslungsgefahr! Wenn man Autofahrer fragt, welches Verkehrsschild an einer Spielstraße zu sehen ist, dürfte man wohl von nahezu jedem die gleiche Antwort bekommen: Ein blau-weißes Rechteck, auf dem ein Erwachsener und ein Kind abgebildet sind, die Fußball spielen – dazu ein sich näherndes Auto. Doch das ist falsch: Dieses Schild weist auf einen verkehrsberuhigten Bereich hin. Hier sind Fußgänger und andere Verkehrsteilnehmer gleichberechtigt. Trotz des Gebots der gegenseitigen Rücksichtnahme müssen Autos und Radfahrer besonders vorsichtig fahren und notfalls auch anhalten. Zudem ist nur Schrittgeschwindigkeit erlaubt. Gerichten zufolge sind das zwischen 5 und 15 km/h. © Michael Gstettenbauer/Imago
Verkehrsschild Spielstrasse
Und hier ist das „echte“ Spielstraßen-Schild: Es besteht aus einem Verbotsschild für Fahrzeuge aller Art, darunter ist ein Zusatzschild mit einem Fußball spielenden Kind angebracht. „Hier dürfen weder motorisierte Fahrzeuge noch Fahrradfahrer fahren und parken. Die Spielstraße ist allein für spielende Kinder und Fußgänger gedacht“, erklärt der ADAC auf seiner Homepage. © Carsten Koall/dpa
Grünpfeil an roter Ampel
Der Grünpfeil (nicht: Grüner Pfeil) an Ampeln erlaubt allen Fahrzeugen das Abbiegen nach rechts trotz roten Lichtzeichens. Allerdings nur, wenn diese zuvor an der Haltelinie angehalten haben und wenn eine Behinderung oder Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, insbesondere des Fußgänger- und Fahrzeugverkehrs der freigegebenen Verkehrsrichtung, ausgeschlossen ist. © Martin Müller/Imago
Verkehrsschild grüner Pfeil für Radfahrer
Vom Grünpfeil-Schild gibt es auch noch eine spezielle Variante: In diesem Fall ist es nur Radfahrern erlaubt, bei Rotlicht rechts abzubiegen. Natürlich nur unter den Voraussetzungen, die auch für den „normalen“ Grünpfeil gelten. © Rüdiger Wölk/Imago
Verkehrsschild Überholverbot von einspurigen Fahrzeugen
Das Verkehrszeichen für das „normale“ Überholverbot dürfte allen Autofahrern bekannt sein. Dieses Schild ist eine Abwandlung davon. Es schreibt explizit ein Überholverbot von einspurigen Fahrzeugen vor. Das bedeutet in Straßenabschnitten, die mit diesem Verkehrszeichen ausgeschildert sind, dürfen mehrspurige Fahrzeuge (Autos, LKWs) keine Motorräder oder Fahrräder überholen. © Michael Gstettenbauer/Imago

Anmerkung der Redaktion: Dieser Text ist bereits in der Vergangenheit erschienen. Er hat viele Leserinnen und Leser besonders interessiert. Deshalb bieten wir ihn erneut an.

Bei dem vor dem Verwaltungsgericht Freiburg verhandelten Fall ist wohl ein entscheidender Faktor, dass die Schilder auf Privatgrund aufgestellt wurden. Größerer Ärger kann drohen, wenn man sich direkt auf öffentlichen Straßen zu schaffen macht. So malten Unbekannte vor einiger Zeit in Mecklenburg-Vorpommern einfach einen Zebrastreifen auf die Straße – die Polizei sprach von einer „schweren Straftat“. Zu einem Trick, dessen Legalität zumindest umstritten ist, griffen Anwohner dagegen in einem Dorf in Hessen: Sie kauften ein altes Auto, quasi als dauerparkende Verkehrsschikane, die Raser ausbremsen soll. (Mit Material der dpa)

Rubriklistenbild: © Silas Stein/dpa

Kommentare