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Was zu den 45 Jahren Rente zählt – diese Zeiten werden angerechnet 

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Ohne Abschläge bald in Rente? Nicht nur Arbeitszeit zählt zu den 45 Versicherungsjahren für besonders langjährig Versicherte. Was Sie wissen müssen.

Update vom 8. Februar 2023: Wer die Rechnungen nach dem Tod eines Rentners bezahlt. Im Laufe eines Lebens häufen sich die finanziellen Verpflichtungen. Als Rentner muss man sich mit der Frage auseinandersetzen, was eigentlich nach dem Ableben mit den Rechnungen passiert.

Erstmeldung: Hamburg – Die Rente, heiß ersehntes Ende eines langen Arbeitslebens. Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes werden 12,9 Millionen Erwerbspersonen bis 2036 das Renteneintrittsalter überschreiten. Nach 45 Versicherungsjahren gelten Seniorinnen und Senioren als besonders langjährig versichert. Sind Sie vor 1953 geboren, so können Sie nach dieser Anzahl an Jahren, in denen Sie in die Rentenkasse einbezahlt haben, bereits mit 63 in Rente gehen – und das ganz ohne Abschläge.

Behörde:Statistisches Bundesamt
Präsident:Georg Thiel
Hauptsitz:Wiesbaden
Gründung:21. Januar 1948

Renten-Tipps: Welche Zeiten zählen zu den 45 Jahren – und welche nicht?

Für die nachfolgenden Jahrgänge gilt dies nicht mehr. Denn: Das Rentenalter wurde schrittweise angehoben, wodurch sich auch das Eintrittsalter mit dem Geburtsjahr verschiebt, erklärt die Deutsche Rentenversicherung und legt dar: „Ist Ihr Geburtsjahrgang 1964 oder später, können Sie mit 65 Jahren in Rente gehen.“ Doch nicht nur die Jahre, in denen Verbraucher gearbeitet haben, zählen zu den 45 Versicherungsjahren. Ein Überblick, welche Zeiten angerechnet werden – und welche nicht.

Welche Zeiten zählen bei der Rente mit 45 Beitragsjahren mit? (Symbolfoto)

Rente für besonders langjährig Versicherte – diese Zeiten zählen dazu:

  • Berücksichtigungszeiten und Pflichtbeiträge für die Kindererziehung bis zum 10. Geburtstag
  • Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege, Wehr- und Zivildienstpflicht
  • Pflichtbeiträge für eine Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit
  • Beiträge für Minijobs, die Sie zusammen mit Ihrem Arbeitgeber gezahlt haben (Beiträge für Minijobs, die Ihr Arbeitgeber allein gezahlt hat, werden nur anteilig berücksichtigt)
  • Pflichtbeiträge oder Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Sozialleistungen wie etwa Krankengeld (Sozialleistungen der Agentur für Arbeit in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn werden nur berücksichtigt, wenn die Leistung wegen Insolvenz oder vollständiger Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers gezahlt wurde)
  • Ersatzzeiten: Beispielsweise Monate der politischen Verfolgung in der DDR
  • Freiwillige Beiträge werden nur mitgezählt, wenn mindestens 18 Jahre Pflichtbeiträge vorhanden sind
  • Quelle: Deutsche Rentenversicherung

Ob Menschen, die bald in Rente gehen wollen, diese Voraussetzungen auch erfüllen, geht aus der Rentenauskunft hervor, die die Deutsche Rentenversicherung ab dem 55. Lebensjahr versendet.

Rente nach 45 Jahren: Diese Zeiten zählen nicht zu den Beitragsjahren hinzu

Wenn Sie Arbeitslosengeld I und II erhalten und daraus Pflichtbeiträge gezahlt wurden, werden diese Zeiten nicht berücksichtigt. Auch Zeiten aus einem Versorgungsausgleich nach einer Scheidung oder aus einem Rentensplitting zählen nicht. Außerdem werden zudem Zeiträume nicht bedacht, in denen unter anderem wegen Schwangerschaft, Krankheit, Arbeitslosigkeit und Ausbildung oder Studium keine Rentenversicherungsbeiträge gezahlt wurden. Wie lange Sie verheiratet sein müssen, um die Rente des Partners zu beziehen, erfahren Sie hier. (slo)

Rubriklistenbild: © Westend61/Imago

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