Ungewünschtes Beigemisch

Verbraucherschützer wegen „verstecktem“ Alkohol in Backwaren – Klarer Hinweis gefordert

  • schließen

Verbraucherschützer fordern eine bessere Kennzeichnung von Alkohol in Lebensmitteln wie Backwaren. Der Bäckerei-Verband hält dies für überflüssig.

Kassel – Oft findet sich Alkohol in Lebensmitteln, bei denen es kaum jemand erwarten würde – wie etwa in Backwaren. Das zeigte bereits eine Untersuchung des Bayerischen Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) aus dem Jahr 2018: In 24 von 31 getesteten vorgebackenen Brötchen konnte Alkohol nachgewiesen werden. Demnach wurde in der Probe mit dem höchsten Gehalt „Ethanol“ zugesetzt und als „Ethylalkohol“ im Zutatenverzeichnis deklariert.

Die Angabe ist zwar gesetzlich verpflichtend, findet sich jedoch nur kleingedruckt als Zutat auf den entsprechenden Packungen. Das geht den Verbraucherschützern nicht weit genug. Sie fordern deswegen eine auffälligere Kennzeichnung. Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen (NRW) sprach sich bereits 2023 dafür aus, dass betroffene Produkte, einen „gut lesbaren und schnell auffindbaren Hinweis auf Alkohol“ tragen sollten – „möglichst auf der Schauseite“.

Versteckter Alkohol in Backwaren: Verbraucherschützer sehen ein Problem für Kinder

„Verbraucherbeschwerden zeigen, dass viele Menschen die Angabe von Alkohol in der Zutatenliste übersehen“, sagte Stephanie Wetzel, Koordinatorin des Projekts Lebensmittelklarheit im Verbraucherzentrale Bundesverband. „Für Kinder und Menschen, die bewusst auf Alkohol verzichten, ist das ein Problem.“ Alkoholhaltige Lebensmittel sollten daher mit einem deutlichen Hinweis versehen werden. Das Gleiche gelte für unverpackte Lebensmittel und Speisen im Restaurant.

Verbraucherschützer warnen vor „verstecktem“ Alkohol in Backwaren. Denn dieser kann vor allem für Kinder fatale Folgen haben. (Symbolbild)

Das Bundesernährungsministerium erklärte auf Anfrage der Deutschen Presse-Agentur, das auf EU-Ebene geregelte Kennzeichnungsrecht sehe verpflichtende Vorgaben wie Warnhinweise derzeit nicht vor. Das Initiativrecht für Änderungen liege bei der EU-Kommission. Das Ministerium begrüße einen EU-weit harmonisierten Ansatz einer Kennzeichnung zur Prävention missbräuchlichen Alkoholkonsums, so ein Sprecher. Man werde sich konstruktiv in Beratungen einbringen.

Verband Deutscher Großbäckereien findet Kennzeichnung von Alkohol in Backwaren ausreichend

Aber warum enthalten Backwaren überhaupt Alkohol? „Alkohol wird in Lebensmitteln nicht nur wegen des Geschmacks hinzugefügt, sondern auch zu lebensmitteltechnologischen Zwecken“, erklärte die Verbraucherzentrale NRW. So wird Alkohol etwa einem Produkt zusetzt, um dieses haltbarer zu machen – wie etwa bei vorgebackenen Brötchen aus dem Supermarkt: Diese werden laut den Verbraucherschützern mit Ethanol besprüht, um sie möglichst lange frisch zu halten.

Was ist der Unterschied zwischen Ethanol und Alkohol?

Ethanol ist eine spezifische Art von Alkohol, die beispielsweise in Getränken vorkommt und für den Menschen genießbar ist. Alkohol ist hingegen ein allgemeiner chemischer Begriff, der eine ganze Gruppe von Verbindungen beschreibt. Wenn wir umgangssprachlich von Alkohol sprechen, meinen wir also eigentlich Ethanol.

Quelle: Australian Government Department of Health and Aged Care

Allerdings kommt Alkohol auch natürlich in Brötchen vor: Der Verband Deutscher Großbäckereien erläuterte, teilweise entstehe Alkohol im Teig selbst durch den Gärprozess. Die Stärke im Getreide liefere Zucker, den Hefe in Kohlendioxid und Alkohol umwandele. Das sorgt wiederum für Aromabildung und eine gute Kruste. Die messbare Menge sei minimal. Da die Waren zum Aufbacken bestimmt seien, sehe der Verband die Kennzeichnung als ausreichend.

Besonders brisant: Neueste Auswertungen belegen, dass selbst ein Glas Wein am Abend schon ungesund ist. Die Deutsche Ernährungsgesellschaft (DGE) stellte klar, Alkohol sei schon ab dem ersten Tropfen schädlich.

Kontroverse um Backwaren: „Wenn Kinder mitessen, besser ohne Alkohol kochen und backen“

Das Bundesinstitut für Risikobewertung erläuterte, es sei davon auszugehen, dass Ethanol aus natürlichen Gärungsprozessen nicht kritisch im Hinblick auf eine Rausch auslösende oder toxische Wirkungen sei – auch bei Verzehr größerer Mengen und durch „empfindliche Untergruppen“ in der Bevölkerung. Bei Aufbackbrötchen könne davon ausgegangen werden, dass die Erhitzung beim Aufbacken zu einer deutlichen Reduktion eventuell vorhandener Ethanolgehalte führe.

Laut der Verbraucherzentrale NRW werde Alkohol bei hohen Temperaturen aber nicht vollständig aufgelöst. Daher empfehlen die Experten: „Wenn Kinder mitessen, sollte man daher besser ohne Alkohol kochen und backen.“ Alternativen seien etwa Apfelsaft für herzhafte Gerichte, Zartbitterschokolade für Chili oder Bratensoße, ein Teelöffel Zimt oder Vanille für eine abwechslungsreiche Note. In Süßspeisen könne in der Regel komplett auf Alkohol verzichtet werden. (cln/dpa)

Rubriklistenbild: © Thomas Trutschel/Imago

Kommentare