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Auch Reiseziele können von Unwetter oder Terror betroffen sein. In einigen Fällen muss der Urlaub unter solchen Umständen nicht angetreten werden. Wann keine Stornierungsgebühr fällig wird.
Traumhafte Sandstrände, Städte mit viel Geschichte und Kultur, aussichtsreiche Wanderwege in den Bergen – die Lieblingsurlaubsziele der Deutschen haben einiges zu bieten. Und dennoch werden auch diese Sehnsuchtsorte nicht von Naturkatastrophen oder Terroranschlägen verschont.
Auf den spanischen Baleareninseln hat es beispielsweise starke Unwetter und Überschwemmungen gegeben. Einige Flüge mussten abgesagt werden, wodurch etliche Passagiere an den Flughäfen strandeten. Welche Rechte haben Urlauber in solchen Situationen? Kann eine Reise einfach kostenlos storniert werden?
Stornierung von Pauschalreisen: Unter diesen Voraussetzungen gibt es Geld zurück
Bei Pauschalreisen ist eine Stornierung ohne Gebühr einfacher möglich als bei Individualreisen, teilt der ADAC mit. Dennoch müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein. Herrschen außergewöhnliche Umstände während die Reise stattfinden soll direkt am Urlaubsort oder in der näheren Umgebung, steht einer Stornierung nichts im Wege. Außergewöhnliche Umstände sind nicht vom Reiseveranstalter beeinflussbar. Deshalb zählt laut der Verbraucherzentrale auch Streik des Flugpersonals dazu.
Zu außergewöhnlichen Umständen am Reiseort zählen:
- Vulkanausbruch
- Waldbrand
- Unwetter
- Überschwemmungen
- Erdbeben
- Hurrikan
- Terrorgefahr oder -anschläge
- Epidemien
- Atom- oder Chemieunfall
- Beseitigung großer Schäden dauert noch an
Ist die eigene Urlaubsregion von solchen Umständen betroffen, genügt das allerdings noch nicht als Grund, von der Reise zurückzutreten. Die Stornierung klappt laut ADAC dann, wenn die Anreise oder Durchführung des Urlaubs erheblich beeinträchtigt ist. „Auch der Reiseveranstalter kann vor Reisebeginn zurücktreten, wenn die außergewöhnlichen Umstände dazu führen werden, dass er die geplante Reise nicht oder nur eingeschränkt durchführen kann“, fügt die Verbraucherzentrale an.
Flug abgesagt: Diese Rechte haben Reisende
Hitze genügt als Stornogrund laut ADAC übrigens nicht. Denn bei Sommerreisen oder der Reise in warme Länder müssen Urlauber damit rechnen. Fällt allerdings die Klimaanlage längere Zeit aus und es werden keine Anstalten gemacht, sie zu reparieren, kann der Reisepreis vermindert werden.
Wirken sich die außergewöhnlichen Umstände auf den Flug aus, muss die Airline allerdings keine Kosten übernehmen. Bei Flügen eines europäischen Anbieters in der EU, die aus anderen Gründen abgesagt werden, steht Reisenden neben Kostenrückerstattung oder Umbuchung auch Hotelunterkunft und Verpflegung zu. Am Stuttgarter Flughafen soll ein neuer Service die Wartezeit verringern.
Wer sich unsicher ist, ob er die gebuchte Reise wirklich antreten sollte, kann sich auf der Seite des Auswärtigen Amts bei den Reisewarnungen versichern, rät der ADAC. Wird ein Ziel als nicht sicher eingestuft, genügt das als ausreichender Grund, den Urlaub kostenlos zu stornieren. Die Verbraucherzentrale empfiehlt, beim Reiseveranstalter Möglichkeiten anzufragen. Schlägt dieser Umbuchungen vor, müssen Reisende diese allerdings nicht akzeptieren.
Urlaub abbrechen wegen Unwetter: Welche Rechte Reisende haben
Hat man die Pauschalreise bereits angetreten, bevor die außergewöhnlichen Umstände greifen, kann der Urlaub auch abgebrochen werden. Dann müssen die verbrachten Tage allerdings bezahlt werden. Für die Rückreise und mögliche Mehrkosten kommt laut ADAC der Veranstalter auf. Ist die Rückreise nicht möglich, trägt der Veranstalter allerdings nur Kosten für drei Tage Unterbringung. Wer die Reise nicht abbricht, kann eine Reisepreisminderung verlangen, wenn der gebuchte Standard nicht eingehalten wurde.
Bei Individualreisen sind Urlauber nicht so gut geschützt. Solange die Unterkunft ohne Gefahr nutzbar ist, liegt laut ADAC kein Grund für eine Stornierung vor. Reisende müssen in solchen Fällen auf die Kulanz der Vermieter hoffen. Wird hingegen ein Hotel evakuiert, müssen natürlich weder der Preis noch eine Stornogebühr gezahlt werden.
Rubriklistenbild: © Clara Margais