Bald könnten einige Haushalte Post vom Beitragsservice (früher GEZ) des öffentlich-rechtlichen Rundfunks bekommen. Das Schreiben macht deutliche Ansage. Wem der Gerichtsvollzieher droht und wem nicht.
Kassel - Für Millionen Deutsche steht demnächst Post vom Beitragsservice des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, wie die GEZ seit dem Jahr 2013 offiziell heißt, ins Haus. Seit dem 10. Januar bis voraussichtlich Ende Juni verschickt der Beitragsservice seinen dritten Meldedatenabgleich. Für einige Haushalte könnte dieser Brief unangenehme Folgen haben. So drohte im vergangenen Jahr unkooperativen Empfängern die doppelte Zahlung. Andererseits wurden in der Vergangenheit auch 100.000 Menschen von der GEZ angeschrieben, die vom Rundfunkbeitrag befreit sind.
Um dies zu vermeiden, geht es beim Meldedatenabgleich darum, sicherzustellen, dass wirklich alle beitragspflichtigen Wohneinheiten im System des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erfasst sind. Denn der letzte Abgleich ist schon eine Weile her. Die letzten Abgleiche erfolgten in den Jahren 2013 und 2018. Wird die Beantwortung des Fragebogens verweigert, dem droht der Beitragsservice mit dem Besuch des Gerichtsvollziehers.
GEZ schreibt „nicht zuordenbare Erwachsene“ bis Ende des Jahres an
Um den Abgleich durchführen zu können, werden alle dafür notwendigen Daten von den Einwohnermeldeämtern an die Behörde geschickt. Zur Zielgruppe zählen dabei alle volljährigen Personen, denen der Beitragsservice des öffentlich-rechtlichen Rundfunks keine bei ihm gemeldeten Wohnung zuordnen kann.
Um zu erfahren, ob bereits ein Beitrag für die jeweilige Wohnung entrichtet wird oder die Person als Beitragszahler angemeldet werden muss, gleicht die ehemalige GEZ die Liste der Einwohnermeldeämter ab und schreibt „nicht zuordenbare Erwachsene“ bis Ende des Jahres an. Unter anderem kann es aber auch sein, dass bereits gemeldete erwachsene Beitragszahler Post erhalten. In diesen Fällen liegt dann aber ein Fehler in der Datenbank vor.
GEZ: Wird das Schreiben zum Beitrag ignoriert, drohen Mahnungen und Vollstreckungsbescheid
Um unangenehme Folgen zu vermeiden, sollten die Angeschriebenen den GEZ-Brief innerhalb von zwei Wochen schriftlich beantworten. Dies gilt auch, falls bereits Beiträge gezahlt werden und der Brief irrtümlich im Briefkasten gelandet ist. Wird der Brief der Behörde nicht beantwortet, folgt nach zwei Wochen ein Erinnerungsschreiben. Wird auch dieses ignoriert, legt der Beitragsservice automatisch ein entsprechendes Konto an, für das die ehemalige GEZ Beiträge einfordert. Wird auch dem nicht Folge geleistet, drohen Mahnungen und im schlimmsten Fall ein Vollstreckungsbescheid.
Deshalb empfiehlt es sich, den Brief der GEZ zeitnah zu beantworten. Sollte bereits ein GEZ-Beitrag für die jeweilige Wohneinheit gezahlt werden, kann der Behörde dies durch Zusendung der entsprechenden Beitragsnummer mitgeteilt werden. Seit dem Jahr 2021 beträgt der vierteljährlich zu entrichtende Betrag 18,36 Euro. Bei Neuanmeldung zieht die Behörde also für die ersten drei Monate 55,08 Euro ein. Sollte bislang noch kein Beitrag für die Wohneinheit entrichtet worden sein, zieht die Behörde den Betrag rückwirkend ein.
- Einwohnermeldeämter übermitteln Meldedaten an den Beitragsservice (GEZ), wenn sich diese geändert haben
- Beim bundesweiten Meldeabgleich werden die Daten aller volljährigen Bürger übermittelt, um Beitragspflicht zu klären
- Der Abgleich soll die Aktualität des Datenstandes im Beitragsservice sicherstellen
- Es gelten die gesetzlichen Datenbestimmungen
- Quelle: rundfunkbeitrag.de
Doch nicht alle müssen zwangsläufig den Beitrag zahlen. Für manche Menschen gibt es Ausnahmeregelungen, die eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag ermöglichen. (Niklas Müller)
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