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Kfz-Versicherung wechseln: Sieben Stolpersteine, die Sie umgehen sollten

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Ein Umstieg auf eine andere Autoversicherung kann finanzielle Vorteile bringen. Aber Achtung, es lauern Gefahren. So umgehen Sie die gängigsten Missgeschicke.

Kaum ein Monat hat für Autofahrer einen so hohen Stellenwert wie der November. Insbesondere ein Datum ist dabei relevant: der 30. November. Dann endet nämlich jedes Jahr die Frist, um die aktuelle Autoversicherung zu kündigen. Bei deutlichen Preiserhöhungen, kann sich ein Wechsel durchaus lohnen. Doch es lauern einige Fehler, die Sie besser vermeiden sollten.

Fehler beim Wechsel der Autoversicherung: Fristen nicht eingehalten

Besonders wichtig ist natürlich, das Einhalten der Fristen. Die Kündigung der bestehenden Versicherung muss spätestens vier Wochen vor der Hauptfälligkeit des Jahresbeitrages erfolgen. In aller Regel ist das der 1. Januar. Der Stichtag für die Kündigung fällt also nicht von ungefähr auf den 30. November.

Bis Ende November haben Autofahrer noch die Möglichkeit, ihre Versicherung zu kündigen. (Montage)

Bis dahin muss die Kündigung beim Versicherer eingegangen sein – der Poststempel ist dabei egal. Das Sonderkündigungsrecht bei Beitragserhöhungen bietet ebenfalls eine Frist von vier Wochen. Wer die Fristen versäumt, riskiert, ein weiteres Jahr bei der alten Versicherung bleiben zu müssen.

Autoversicherung wechseln: Vermeiden Sie Formfehler

Ein häufiger Fehler ist, im Kündigungsschreiben wichtige Details zu vergessen. Nennen Sie immer die Gründe für die Kündigung, wie eine Beitragserhöhung, („Sonderkündigungsrecht wegen Beitragserhöhung“). Fehlt diese Information, kann die Versicherung eine Kündigung nach dem 30. November ablehnen. Geben Sie zudem die Versicherungsnummer sowie das Kfz-Kennzeichen an.

Fehler beim Wechsel der Autoversicherung: Erstbeitrag nicht pünktlich bezahlt

Entscheiden Sie sich, die Versicherung zu wechseln, gilt die neue Police erst, wenn der Erstbeitrag bezahlt wurde. In der Regel haben Sie 14 Tage nach Zugang des Versicherungsscheins Zeit. Versäumen Sie die Frist, kann der Versicherungsschutz gefährdet sein. Darüber muss Sie der Versicherer allerdings in einem gesonderten Schreiben informieren. Hinzukommt, dass die neue Versicherung in diesem Fall prüft, ob sie sich auf Leistungsbefreiung berufen kann. Diesen Anspruch wird sie im Zweifelsfall auch vor Gericht einfordern.

Bußgeldkatalog: Mit welchen Geldstrafen Verkehrssünder rechnen müssen

Streit um Tempolimit für Ortsdurchfahrt
Zum 9. November 2021 ist der neue Bußgeldkatalog in Kraft getreten. Wer innerorts 16 bis 20 Stundenkilometer zu schnell fährt und geblitzt wird, zahlt statt wie früher 35 nun 70 Euro. © Sebastian Gollnow/dpa
Wer außerorts 16 bis 20 km/ zu schnell fährt und erwischt wird, zahlt statt früher 30 nun 60 Euro, auch hier gilt: je schneller, desto teurer. In vielen Fällen – also bei den Stufen der Geschwindigkeitsüberschreitungen – handelt es sich um eine Verdopplung der Bußgelder.
Wer außerorts 16 bis 20 km/ zu schnell fährt und erwischt wird, zahlt statt früher 30 nun 60 Euro, auch hier gilt: je schneller, desto teurer. In vielen Fällen – also bei den Stufen der Geschwindigkeitsüberschreitungen – handelt es sich um eine Verdopplung der Bußgelder. © Uwe Anspach/dpa
 Auch die vorschriftswidrige Nutzung von Gehwegen, Radwegen und Seitenstreifen durch Fahrzeuge wird teurer. Verstöße werden statt mit bis zu 25 Euro mit bis zu 100 Euro Geldbuße geahndet. M
Auch die vorschriftswidrige Nutzung von Gehwegen, Radwegen und Seitenstreifen durch Fahrzeuge wird teurer. Verstöße werden statt mit bis zu 25 Euro mit bis zu 100 Euro Geldbuße geahndet. (Symbolbild) © Arne Dedert/dpa
Manche Verstöße würden entsprechend auch für Radfahrer teurer, wie der ADFC mit Blick auf den neuen Bußgeldkatalog erläuterte.
Manche Verstöße würden entsprechend auch für Radfahrer teurer, wie der ADFC mit Blick auf den neuen Bußgeldkatalog erläutert hatte. Dies gelte dann, wenn Radfahrer vorschriftswidrig auf einem Gehweg fahren.  © Paul Zinken/dpa
Der allgemeine Halt- und Parkverstoß wird anstatt wie früher bis zu 15 Euro mit einem Verwarnungsgeld bis zu 55 Euro geahndet. (Archivbild/Symbolbild)
Der allgemeine Halt- und Parkverstoß wird anstatt wie früher bis zu 15 Euro mit einem Verwarnungsgeld bis zu 55 Euro geahndet. (Archivbild/Symbolbild)  © Swen Pförtner/dpa
Wer unberechtigt auf einem Schwerbehinderten-Parkplatz parkt, muss mit einem Bußgeld von 55 statt wie früher 35 Euro rechnen.
Wer unberechtigt auf einem Schwerbehinderten-Parkplatz parkt, muss mit einem Bußgeld von 55 statt wie früher 35 Euro rechnen. © Klaus-Dietmar Gabbert/dpa
Wer auf die Idee kommt, eine amtlich gekennzeichnete Feuerwehrzufahrt zuzuparken oder ein Rettungsfahrzeug zu behindern, muss mit 100 Euro Bußgeld rechnen.
Wer auf die Idee kommt, eine amtlich gekennzeichnete Feuerwehrzufahrt zuzuparken oder ein Rettungsfahrzeug zu behindern, muss mit 100 Euro Bußgeld rechnen. (Archivbild/Symbolbild) © Sebastian Gollnow/dpa
Wer keine Rettungsgasse bildet, muss mit einem Bußgeld zwischen 200 und 320 Euro sowie einem Monat Fahrverbot rechnen.
Wer keine Rettungsgasse bildet oder die sogar selbst zum schnelleren Vorankommen mit dem Auto nutzt, muss mit einem Bußgeld zwischen 200 und 320 Euro sowie einem Monat Fahrverbot rechnen.  © Patrick Seeger/dpa
Polizei-Kontrollaktion zu Drogen und Alkohol
Lkw-Fahrer, die gegen die neu eingeführte Pflicht verstoßen, mit dem Lastwagen beim Rechtsabbiegen innerorts nur mit Schrittgeschwindigkeit zu fahren, werden mit 70 Euro zur Kasse gebeten. (Archivbild/Symbolbild)  © Julian Stratenschulte/dpa
Die Geldbuße für das Verursachen von unnötigem Lärm und einer vermeidbaren Abgasbelästigung sowie dem belästigenden unnützen Hin- und Herfahren wird von bis zu 20 Euro auf bis zu 100 Euro angehoben.
Auto-Poser aufgepasst: Die Geldbuße für das Verursachen von unnötigem Lärm und einer vermeidbaren Abgasbelästigung sowie dem belästigenden unnützen Hin- und Herfahren wird von bis zu 20 Euro auf bis zu 100 Euro angehoben.  © Patrick Pleul/dpa

Fehler beim Wechsel der Autoversicherung: Wichtige Leistungen übersehen

Für viele Autofahrer ist beim Vergleich der Versicherungen vor allem eines wichtig: ein möglichst günstiger Preis. Mit den Leistungen setzen sie sich dabei oftmals nur oberflächlich auseinander. Doch diese machen oftmals den Unterschied. Im schlimmsten Fall zahlen Sie beim neuen Anbieter sogar drauf. Marderschäden und Neuwertentschädigungen sind beispielsweise wichtige Punkte, die in Ihrem Vertrag enthalten sein sollten.

Fehler beim Wechsel der Autoversicherung: Rückstufung nicht beachtet

Hatten Sie im laufenden Jahr einen Schaden, erfolgt eine Rückstufung in der Schadenfreiheitsklasse. Daran ändert auch ein Wechsel der Versicherung nichts. Dieser kann sogar teuer werden, denn die Rückstufungstabellen der Versicherer können variieren. So können Sie beim neuen Anbieter noch weiter zurückgestuft werden, als bei Ihrer aktuellen Versicherung. Die Unterschiede können dabei mehrere Stufen betragen.

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Wer eine Rückstufung verhindern möchte, kann einen Rabattschutz abschließen. Dieser kostet jedoch einen Aufpreis von etwa 15 bis 30 Prozent. Ein Wechsel will dann aber gut überlegt sein, weil Sie dann den Schutz verlieren. Heißt: Beim neuen Anbieter werden Sie dennoch herabgestuft, wenn im laufenden Jahr ein Schaden vorlag.

Fehler beim Wechsel der Autoversicherung: Ungenaue Angaben gemacht

Beim Abschluss einer neuen Autoversicherung stellen die Versicherer zahlreiche Fragen, um den Jahresbeitrag zu berechnen. Achten Sie darauf, alle geforderten Angaben korrekt und vollständig zu machen. Unvollständige oder falsche Angaben können mögliche Rabatte verhindern. Zudem droht auch Ärger mit dem Versicherer. Im Schadensfall kann dieser die entgangenen Beiträge nachfordern oder eine Vertragsstrafe verhängen.

Fehler beim Wechsel der Autoversicherung: Selbstbeteiligung falsch angesetzt

Wer sparen möchte, kann das über die Selbstbeteiligung tun. Diese senkt die Kasko-Prämien. Wie hoch die Selbstbeteiligung ausfällt, kann innerhalb bestimmter Stufen ausgewählt werden. Üblicherweise sind es 150 Euro in der Teilkasko und 300 Euro in der Vollkasko.

Rubriklistenbild: © IlluPic/Imagp

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