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Zusatzbeitrag der Krankenkasse steigt: Wer kündigt, muss eine wichtige Frist beachten

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Wird der Zusatzbeitrag der Krankenkasse angehoben, können Versicherte über einen Wechsel oder eine Kündigung nachdenken. Was man dabei beachten muss.

Hamm - Monatlich zahlen Verbraucher eine Summe an ihre Krankenkasse. In Deutschland besteht nämlich die Krankenversicherungspflicht – wer gesetzlich versichert ist, zahlt einen allgemeinen Beitragssatz sowie einen durchschnittlichen Zusatzbeitrag. Viele Verbraucher, so zum Beispiel auch Rentner, die mit steigenden Beiträgen für ihre Krankenversicherung konfrontiert sind, streben möglicherweise einen Wechsel der Krankenkasse an. Dieser Wunsch kann natürlich auch andere Gründe haben. wa.de informiert über eine Kündigung und Wechsel.

Krankenkassenbeiträge steigen: So können Sie kündigen und wechseln

Zum Beginn des Jahres 2024 hatten bereits etwa die Hälfte der 95 gesetzlichen Krankenkassen ihren Zusatzbeitrag angehoben. Nun, so informiert die Verbraucherzentrale, wird dieser bei einigen Krankenkassen erneut erhöht. Die Höhe des Zusatzbeitrags spielt eine entscheidende Rolle bei der Frage, ob man bei seiner aktuellen Krankenkasse verbleiben oder zu einer anderen wechseln sollte. Doch was sollte man vor einem möglichen Wechsel berücksichtigen?

„Der durchschnittliche Zusatzbeitrag für 2024 liegt bei 1,7 Prozent. Bereits in 2024 haben zahlreiche gesetzliche Krankenkassen ihren Zusatzbeitrag erhöht. Für das kommende Jahr wird ebenfalls ein weiterer Anstieg des Zusatzbeitrages erwartet“, schreibt die Verbraucherzentrale NRW. Aber: „Bei Erhöhung des durchschnittlichen Zusatzbeitrags müssen die einzelnen Krankenkassen nicht zwingend ihren Zusatzbeitrag anheben. Eine Beibehaltung oder Anhebung des Beitrages richtet sich nach der Finanzlage der Krankenkasse.“ Die Höhe des Zusatzbeitragssatzes regele jede Krankenkasse individuell in ihrer Satzung.

Einige Krankenkassen haben den Beitragssatz erhöht. (Symbolbild)

Vor Wechsel: Zusätzliche Leistungen vergleichen

Gesetzliche Krankenkassen müssen ihre Mitglieder rechtzeitig in einem gesonderten Schreiben von der beabsichtigten Erhöhung des Zusatzbeitrages zu informieren. Das muss spätestens einen Monat vor Ablauf des Monats, für den der Zusatzbeitragssatz erhöht wird, geschehen.

Die Verbraucherzentrale rät Verbrauchern jedoch dazu, den Zusatzbeitrag nicht als einziges Kriterium für die Wahl der Krankenkasse zu betrachten. Es ist ratsam, vor einem Wechsel die zusätzlichen Leistungen zu vergleichen.

Obwohl die Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen zu mehr als 90 Prozent identisch sind, gibt es Unterschiede bei den sogenannten Satzungsleistungen. Diese können Vorsorgeangebote, Reiseimpfungen, Bewegungsprogramme, Osteopathie, spezielle Leistungen für Schwangere und Kinder oder eine lokale Geschäftsstelle umfassen. Daher sollten Wechselwillige vor einer Kündigung abklären, welche zusätzlichen Leistungen für sie relevant sind.

Beiträge steigen: Kündigung der Krankenkasse

Die Verbraucherzentrale klärt auf: „Wenn die Krankenkasse den Zusatzbeitrag erhöht, haben Betroffene ein Sonderkündigungsrecht bis zum Ende des Monats, in dem der neue Zusatzbeitrag gilt. Das gilt unabhängig von der Dauer der Mitgliedschaft.“ Eine formelle Kündigung ist nicht mehr erforderlich. Es genügt, innerhalb dieser Frist eine neue Krankenkasse auszuwählen und dort einen Antrag auf Mitgliedschaft zu stellen.

Die Verbraucherzentrale informiert weiterhin, dass die neue Krankenkasse die Formalitäten mit der bisherigen Krankenkasse übernimmt. „Es gilt eine Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Monatsende. Stellen Versicherte beispielsweise wegen der Erhöhung des Zusatzbeitrages einen Mitgliedsantrag bei der neuen Krankenkasse und kündigt diese dann bis Ende August bei der alten Krankenkasse, sind sie ab November Mitglied bei einer neuen Krankenkasse“, so die Verbraucherzentrale.

Sonderkündigungsrecht: Was passiert, wenn man die Frist verpasst?

Es gibt jedoch Ausnahmen: Versicherte, die einen speziellen Wahltarif zur Absicherung ihres Krankengeldes abgeschlossen haben, können erst nach Ablauf der dreijährigen Bindungsfrist kündigen.

Wer das Sonderkündigungsrecht verpasst und mindestens ein Jahr bei der alten Kasse versichert war, kann das reguläre Kündigungsrecht mit einer Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Monatsende nutzen. In bestimmten Situationen, wie beispielsweise bei einem Wechsel des Arbeitgebers, muss die Mindestbindungsfrist von einem Jahr nicht eingehalten werden.

Übrigens: Betrüger geben sich neuerdings als Mitarbeiter von Krankenkassen aus, um ihre Opfer am Telefon abzuziehen. So erkennt man einen Fake-Anruf.

Rubriklistenbild: © Fabian Sommer/dpa/dpa-tmn

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